Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

354 Wirdas Harcht-Abgabs.De- pot die Schlachtechsen aus der Verrechnung bringt. Hkth. am 3i. März 3og. Was wegen der Omttirunz undVerrechnung der Zahl und des Gewichtes der übernom­menen Ochsen aus dem Triebs- Depot Zu beobachten ist. Hkri-.am3i.Mirz8og. Dabey sowohl als auch in den Rapporten und Lieferungs-Ausweisen, ist die Gattung >des Viehes, nahmlich einheimisches, ungarisches oder-moldauisches, in besonderen Rubriken zu unterscheiden. Sollten einige Stücke wahrend des Marsches in den Futter-Stationen zurück gelassen werden müssen, so ist das Nahmliche zu beobachten, als waren sie in dem Triebs-Depot selbst zurück behalten worden; weil die von dem Transports-Führer von der Ortsobrigkeit zu ver­langende und dem Depots-Commandanten einzuhändigende Bescheinigung diesem letzteren zur Legitimatton dienet, und es eben so viel ist, als ob der Schlachtochs in seinem Depot sich befände. Hat aber ein Ochs auf dem Marsche entweder geschlachtet oder lebendig verkauft wer­den müssen; so üst er in dem Gewichte, mit welchem er nach dem Lieferscheine über­nommen worden ist, in die Ausgabe zu bringen; das eingegangene Geld aber ist unter Bey- legung der vorgeschriebenen Documente, und im Falle der Schlachtung des Ochsen auch dessen Haut in Empfang zu nehmen. Das Haupt-Abgabs-Depot endlich nimmt die Transporte in Hinsicht auf die 'Anzahl und das Gewicht gleichfalls nach den seiner Rechnung beyzulegenden Lieferscheinen des Triebs- Depots in den Empfang, weil, wenn auf dem Marsche eine Schwendung sich gezeigt haben sollte, die Erhebung derselben in dem tz. 3408 vorgeschrieben, und das abgängige Gewicht nach .der erfolgten Passierung in die Ausgabe zu bringen ist. Bey diesen Erhebungen müssen jedoch die Brandzeichen Ochsen, an denen die Schwendung sich ergeben hat, berücksichtiget, und in den Documenten und Verhandlungen püncrlich ausgewiesen werden. Die Quittungen über die übernommenen Transporte müssen mit der nahmlichen Deut­lichkeit wie die Lieferscheine a.usgefertigt seyn. h. 3493. Das Haupt - Abgabs - Depot bringt die Schlachtochsen an die Regimenter, Batail­lone rc. entweder nach der gemeinschaftlich mit denselben vorgenommenen Abschätzung, oder nach der Probeschlachtung in die Ausgabe, und belegt sie mit den erhaltenen, in Gemäßheit des §. 34.80 ausgestellten Quittungen, ohne welchen keine Ausgabe liquid ist. Sowohl in den Quittungen der Regimenter und Bataillone rc., als auch in den Ge­genscheinen der Abgabs-Depots muß nicht nur das Gewicht des Fleisches, der Innerey und des Unschlitts, und zwar eines jeden für sich besonders, sondern es müssen auch die Brand­zeichen der Ochsen angegeben werden. Jen e Empfange und Ausgaben, welche zwischen einem Haupt-Abgabs-Depot und dem ihm untergeordneten Filiale sich ergeben, dürfen nicht in die Rechnung des Haupt-Abgabs- Depots gebracht werden, sondern es ist über dieselben ein besonderes, jedoch nicht an die Hofkriegsbuchhaltung zu übergebendes Journal zu führen. Alle anderen von den Filialisten bewirkten Empfänge und Ausgaben sind auf die in dem §. 3489 dieser Belehrung vorgezeichnete Art in die Rechnung des Haupt-Abgabs-De­pots zu bringen. Dieses hat zur Folge, daß der bey dem Haupt-Abgabs-Depot mit Ende eines jeden Monathes verbleibende Rest zum Theile in dem Depot selbst, zum Theile bey ,den Filialisten sich befindet, in so fern nahmlich dieser letztere vermöge seines dem Haupt- Abgabs - Depot zu legenden Journals einen Rest behält. §. 3494. Wenn bey einem detachirten Corps kein Haupt - Abgabs - Depot, sondern nur ein Filiale errichtet, dieser Filial-Abgabs-Posten aber nicht von dem Haupt-Abgabs-Depot, son­dern nach dem §. 3477 entweder ganz oder zum Theüe unmittelbar aus dem Triebs-Depot mit dem Schlachtviehe versehen wird, so ist wegen der Quittirung und Verrechnung der Zahl und des Gewichtes der übernommenen Ochsen das Nahmliche zu beobachten, was oben §. 3495 für das Haupt - Abgabs - Depot vorgeschrieben worden ist. XIII. Hauptstück. ’V. Abschnitt.

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