Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
> 3t i Für das ersteIahr find von der Gratis-Gage ausgeschlossen: Dre aus dem Civil-Stande Zuwachsenden. Hkth. am 18. Apr. 785. Die aus Militär-Akademien over Stiftungen als Officiere Cinteetcnden. Hkth. am 18. Apr. 785. Die aus dem Feuergewehrstande zu Lber-Officieren Beförderten. Hkth. am -3. Apr. 786. „ „ 4. tipr. 809.1 1688. und 1706. Die ju Prima-Planisten Dor- rückenden. Hkth. am 18. Apr. 78S. Fre»-C orps - Officiere. Hkth. am 6. Apr. 791. G 3448. Die vomFriedensstande mit Beförderung zur Armee Kommenden. Hkth. am 18. Apr. 78S. Dievon Regimentern zu neu errichteten Corps übersetzten Individuen. Hkth. am »8. Apr. 785. Auf einen nach der Hand erlangenden höheren Charakter findet überhaupt kein Nachtrag an GratiS-Gage Statt. Hkth. am 18. Apr. 786. Mafistab der Gratis-Gage für die in einer höheren Function stehenden Individuen. Hkth. am 6. Oct. 792. G 9421. Maßstab «n Gratis-Gage für Officiere, die noch in der Gage-Carenz stehen. t Hkth. am 18, Apr. 812.12019. Don der Gratis-Gage, die in den letzten zwey Monathen der Campagne bezahlt wird. Hkth. am >8. Apr. 78S. Gratis-Gage für ranconir- te Officiere. Hkth. am >6. Apr. 785. » » 2. £>«,795.Gl 1687. da sie ihr eigenes Pferd reiten, auf die Gratis-Gage, wie unter Lit. b bemerkt wurde , den Anspruch haben. Ferne r sind noch für das erste Jahr von der Gratis - Gage ausgeschlossen: e) Die aus dem Civil-Stande zuwachsenden noch nicht in Militär-Diensten gestandenen Individuen. f) Die aus Militär - Akademien oder Stiftungen bey Regimentern oder Corps eintretenden Individuen , weil sie mit der erforderlichen Equipirung auf Kosten der Militär - Akademie oder des sonstigen Stifrungs-Fondes versehen werden. g) Die aus dem Feuergewehrstande zu Officiecen Beförderten, da sie nachdem Normale den Equipirungs-Beytrag ansprechen können, wobey jedoch zu berücksichtigen ist, daß die vor der Bewilligung der Gratis - Gage Beförderten in Hinsicht des Gratis - Gagen - Empfanges nicht mehr als Avancirte zu behandeln sind. h) Alle jene Individuen, welche zu Prima-Planisten vorrücken. i) Die Frey-Corps - Officiere im Jahre der Errichtung des Frey-Corps. k) Die von den Garnison? - Bataillonen, Depots, Reserve-Escadronen, von dem Hausstande der Granzer und überhaupt von dem Friedenöstande mit Beförderung zur Armee kommenden Individuen. l) Den bereits bey einem Regiment oder Corps stehenden und zu einem im Kriege errichteten Corps oder einem andern Regiment übertretenden Individuen, es möge solches mit oder ohne Beförderung geschehen, darf die Gratis-Gage bey dem neuen CorpS oder andern Regiment weder erfolgt werden, wenn sie solche da, wo sie gestanden sind, bereits erhalten haben, noch können sie in Rücksicht des hohem Tractament?, welches bey bem neuen Corps ober andern Regiment auf die Charge bemessen ist, einen Nachtrag aus die Gratis -- Gage fordern. §. 2918. W enn jemand in bem nahmlichen Jahre des Gratis - Gagen - Empfanges zu einem höheren Charakter gelangt, ober sonst bey Uebersetzungen in eine höhere Gage tritt, so darf auf diese höhere Gebühr kein Nachtrag an Gratis - Gage bewirkt werden. §. 2919. Jene Individuen, welche eine höhere Charge vertreten, haben dessenungeachtet die Gratis-Gage nur nach der wirklichen Lharge, in welcher sie stehen, zu erhalten, und es kann auf die fungtrenbe höhere Charge um so weniger ein Nachtrag empfangen werden, als auch jene Officiere, die nach dem Empfange der Gratis-Gage avanciren, ben Nachtrag der Gratis - Gage auf die höhere Charge in bem nahmlichen Jahre ebenfalls nicht ansprechen können. §. 2920. Wenn Officiere wegen erhaltener Beförderung bey der Bewilligung der Gratis-Gage noch in der Gage - Carenz 'stehen, so haben sie die Gratis - Gage nach der bekleidenden Charge und der für diese Charge bemessenen Gebühr zu erhalten, wenn sie anders nach der gegenwärtigen Vorschrift zum Empfange der Gratis-Gage geeignet sind, weil diese letztere mit der nur für den Frieden bestehenden einjährigen Gage - Carenz nichts gemein hat. §. 2921. Wer die Gratis-Gage in den letzten zwey Monathen der Campagne erhält, kann solche im folgenden Jahre nicht wieder erhalten. Das Grans-Gage-Jahr fängt immer von dem Tage an, an welchem die Gratis - Gage zu bezahlen von höchsten Orten bewilligt wirb. §. 2922. Die raneonirten kriegsgefangenen Officiere können im nahmlichen Jahre auf eine zweyte Gratis-Gage keinen Anspruch machen, sondern sie erhallen in der folgenden CamXII. Hauptstück. XXII. Abschnitt.