Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Fleisch-Manipulation. 345 Formular. Gewichts-Probe cer Innerey von nachstehenden Schlachtviehgattungen, und wie diese Innerey zu verrechnen ist. 1. Gattung, wovon der Schlachtochs aus 45o Pf. Fleisch ge- schätzt wurde. <1. Gattung, wovon der Schlachtochs aus 400 Pf. Fleisch geschätzt wurde. 3. Gattung, toovoni der Schlachtochs auf 36o Pf. Fleisch geschätzt wurde. . . • Die Innerey hiervon Die Innerey hiervon Die Innerey hiervon A l 5; lg S p e s » ■ Í2 O St S£ s.l ~S ff 1 § •51 SS js| Q •3 « bL c .§§ ~Q jg 0 Fleischwerthe. 0 d Fleischwerihe. Fleischwerthe Pfund. Pfund. Pfund. Leber und Herz. . . « . 10 10 . 173/ 7 /4 9V4 Lungen. ..... . . •4% . . 9 Ä . . Milz.................................................................. . . 2% . . l3/4 . . 1 >4 Kutteln. ..... 23% . . 18 • . i5y2 . Zunge. ...... . . 4 . . 4 Kopftheile fammt Schnauße. . 5% . 5 . . 3% . Vier Füße. ..... 8% • n . . 7 . Nieren. ..... v/4 • • • * 1 % Zusammen. . . 37‘/4 6% 10 16% 3o 5% 10 11% 26% 5% f»3/ / / 4 Í Die in jedem Falle brauchbaren Jnnereygattungen nach ihrem in obigen Rubriken angesetzten Verhältnisse zum Fleische vebucirt, ertragen .... Die bey schnellen Bewegungen, wo die Zeit, und das Locale die Putzuag der Innerey nicht gestatten, ganz verwerflichen, außer dem aber zum vierten Theile des Fleischwerthes zu verrechnen kommenden Innereytheile betragen. . . . . . . 16*4 Pfund. 9V4 Pfund. i4*A Pfund. TA Pfund. i3 Pfund. 6% Pfund. Zusammen. . . 25% Pfund. 23 Pfund. 19 Pfund. §. 3474. Weil jedoch im Falle eines Rückzuges der Armee die Beobachtung des gleich angeführten letzter« Punét s unmöglich wird, so muß in einem solchen Kalle alles Vieh, welches wegen Beinbruches, Klauenspaltung, Lähmung, Ermüdung oder Erkrankung nicht weiter fortgebracht werden kann, immer auf der Stelle öffentlich versteigert werden. Ue&er jeden selchen Fall muß aber ein Zeugniß beygebracht werden, welches von der Ortsobrigkeit ausgestellt, und entweder von einem seldkriegscommrffariatischen, landescommissariatischen, Verpsiegs- Beamten, oder Auditor, oder in deren Ermangelung von einem eben anwesenden unparteyi- schen Militär-Officier bestätiget seyn muß. In diesem Zeugnisse muß die Beschädigung oder Erkrankung des Viehes, die Nothwendigkeit seines Zurückbleibens mit allen erforderlichen näheren Daten enthalten seyn. Der durch den Verkauf gelösete Geldbetrag wird mit Zulegung des von den nahmlichen Behörden auszufertigenden Licitations-Zeugnisses oder Protocolls an den nächsten Depots-Com- mandanten zur Verrechnung abgeführt. Behandlung des Schlachtviehes bey Armcc-Nückjüqen. Hkth. Mir i8.3}är$ öoy. A1940. Band W.