Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
320 XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt. nach ihrer Beschaffenheit und nach den Local-Umstanden, durch deren Abgabe an die Garnison in bestimmten Preisen, oder durch deren öffentlichen oder sonstigen Verkauf am vor- theilhaftesten für das Aerarium entledigt werden könne. Das General-Commando hat den Vorschlag darüber mit seinem Gutachten dem Hofkriegsrathe zu unterlegen, und dessen Entscheidung abzuwarten. Waren aber Artikel darunter, welche anbrüchig werden, und bis zur einlangenden Entscheidung dem Verderben ausgesetzt seyn würden: so müßten dieselben, nach dem einstimmigen Befunde der Approvisionirungs-Commission, auf die bestmöglichste Art ohne Zeitverlust entweder versteigerungsweise verkauft, oder für die Garnison verwendet werden, je nachdem es für das Aerarium am vortheilhaftesten befunden werden sollte. Das Geschehene wäre sogleich dem General- Commando anzuzeigen. "*• Was in's Besondere wegen Abstattung des Betrages der inländischen Giebigkeiten oder Einfuhrszölle von den veräußert werdenden Artikeln beobachtet werden muß, ist oben in ben §§. 3876 bis 338o bereits bestimmt worden. Sicherstellung derAopprovisio- tiinmg in Fnedenszeiten oder für nicht bedrohte Festungen. Hkth. am 9. Sep. 808. w >5r. Don welchen Artikeln der ganze Approvisionirungs - Bedarf unterhalten werden must. Hkth. am i3. Dec» 810.A 6903. Don welchen Artikeln nur der dritte Thnl des ganzen Approvisionirungs - Erfordernisses unterhalten werden darf. Hkth. am r3. Dec. 810.A 6903. Vorläufig« Sicherstellung der Approvisionirungs-Artikel in Fnedenszeiten. Hkth. am 23« Dec. 810. A 6903.. §. 3446. Wenn die Approvisionirung auf die eine oder andere Art nach beendigtem Kriege veräußert worden rst, so darf dieselbe ohne höheren Auftrag nicht wieder sicher gestellt werden, sondern es ist zum Grundsätze anzunehmen, daß in Friedenszeiten ober für jene Festungen, welche keiner nahen Gefahr eines feindlichen Angriffes ausgesetzt sind, an Approvisionirungs- Bedürfnissen bloß der dritte Theil solcher Artikel vorräthig zu unterhalten seyn dürfe, welche im Falle des Bedarfes nicht schnell genug aus, der Nachbarschaft herbey geschafft werden können. Diese Absicht muß durch die Beobachtung folgender Maßregeln erreicht werden. »tens : An Mehl und Hartfutter ist stets der ganze Bedarf des Approvisionirungs - Erfordernisses einer jeden Festung ergänzt zu erhalten, weil das Quantum dieses Bedarfes schon in dem nnangreiflichen Natural-Vorrathe eingerechnet ist, welcher in der ganzen Monarchie systemmäßig unterhalten werden muß. stens: Da Zwieback, Unschlittkerzen, Brennöhl, Heu, Stroh, Holz, und rücksichtlich der böhmischen Festungen auch Wein und Weinessig, und nach Beschaffenheit des Landes und femed Productions - Vermögens auch noch andere Artikel in die Categorie jener Bedürfnisse gehören, welche im Falle einer schleunigen Beyschaffung nach ihrer Eigenschaft theils im Umkreise der Festung gar nicht oder nur unergiebig erzeugt, und theils aus der Nachbarschaft nicht schnell genug herbey geschafft werden können, zumahl wenn damit eine zu beschwerliche Zufuhr verbunden ist, als daß nicht, wenn erst im Bedarfsfälle alles auf einmahl zuführen gemacht werden wollte, hieraus eine nachtheilige Stockung entstehen sollte: so muß an erst benannten Artikeln immer der britre Theil des ganzen Erforderniß- ausmaßes vorräthig unterhalten, in Bezug auf das Holz aber, weil dieses wegen seiner beschwerlichen und oft entfernten Zufuhr für den Fall eines gahen Bedarfes die meisten Besorgnisse erweckt, wenigstens der dritte Theil des Approvi- sionement-Erfordernisses, außer diesem aber dev bemessene fundus instructus bedeckt erhalten werden. 3tens: Weil jedoch ohne die vorschriftmäßige Vorbereitung die schnelle Herbeybringung aller Artikel aus der Nachbarschaft, welche rücksichtlich der Erfordernißberechnun- gen, der Eintheilung der Concurrenz-Districte, der Repartition, wie viel nähmlich von jedem Dominium, jeder Gemeinde oder jedem Stand herzunehmen sey, und der Einleitung dcr Zufuhrs - Concurrenten monathweise Vorarbeiten erfordern, unmöglich bleiben würde, so muß auch schon in Friedenszeiten die vorläufige Sicherstellung vorbereitet, und diese Anordnung nach der in den §. §. 3337 bis