Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Approvisionirung der feste «Platze. 317 tz. 3459. Die Approvisionirungs-Gelder dürfen ohne Noch zu keinem anderenZmecke angegriffen werden , und müssen, weil sie im Frieden seiner Zeit den Finanzen wieder zurück zu stellen sind in einer stäten Evidenz erhalten werden. Zu diesem Ende muß dem Hofkriegörathe gleich mit Ende eines jeden Monaches ein verläßlicher Ausweis unterlegt werden. Aus diesem muß zu ersehen seyn: a) die zum Approvisionement bestimmte Summa; ]>) der durch den Verkauf der Approvisionirungs-Artikel zugewachsene Geldbetrag; c) der vorhandene Geldrest , welcher über Abschlag der zur Unterhaltung der Approvisiontrungs- Vorräche gemachten Auslagen mit Ende des Monaches noch im Baren bestehet. Daß bey devFortsetzung dieses Ausweises in denselben der vom vorigen Monathe verbliebene Rest, um hierdurch die stäte Evidenz des in einer oder der andern ApprovisionirungSMagazins Cassa verbleibenden Geldvorrarhes zu erzielen, übertragen werden muß, versteht sich von selbst. Jeder solche Particular - Geldvorrarhsausweis muß nicht nur von dem Festungs- Commandanten, unter dessen Mitsperre diese Gelder vorräthig belassen werden müssen, mitgefertigt, sondern von demselben auch noch die Bemerkung beygesetzt werden-, daß die im Reste ausgewiesenen Gelder sich bar und unter seiner, des Festungs-Commandanten, Mitsperre in der Cassa befinden. §. 343o. AuS diesem Grunde, und um den Festungs-Approvisionirungs-Fond an dem dotirten oder bestimmten Reserve-Verlage nicht zu verkürzen, dürfen auch für den Fall, wenn aus demselben zum Behufs des Verpflegsgeschäftes oder anderer Branchen und anderer Bedürfnisse Gelder entlehnt und verwendet, werden müßten, derley Geldvorschüsse in den monathlichen Approvisionirungs-Geldausweisen nicht in Ausgabe gestellt, sondern sie müssen in solang hinter der Verpflegs-Cassa oder sonstigen Branche mittelst eines Ausweises geführt werden, bis der Ersatz geschieht, damit die Uebersicht der Ersatzschuldigkeit nicht verloren gehen könne. §. 343». Die Festungs - Cassa, welche aus dem in dem §.3326 bemerkten Geldverlage zur Bezahlung der Geldgebühren oder zu den sonst vorfallenden Auslagen besteht, wird in dem Quartiere des Festungs - Commandanten oder an einem anderen sichern Orte verwahrt. Zu derselben hat der Festungs - Commandant einen dazu geeigneten Hauptmann mit einem ihm als Controllor beyzugebenden Officiere zu bestellen, welche das Caffa-Geschäft unter der Mitsperre des Festungs-Commandanten zu besorgen und zu verrechnen haben. §. 3432. Es darf aus dieser Cassa keine Zahlung ohne kriegscommissariatischen Entwurf geleistet werden; auch darf diese Festungs-Cassa mit der Approvisionirungs - Cassa nicht vermischt werden, sondern beyde Cassen sind immer separirt'zu halten, und zu verrechnen, damit man den Aufwand für die Approvisionirung an Lebensmitteln stets ersichtlich machen könne. §. 3433. Den für die Zeit der Einschließung in die Festung gebrachten Monturs-Vorrath hat der Festungs-Commandant durch einen verläßlichen Officier der Garnison besorgen zu lassen, der auf dessen gute Aufbewahrung und Conservirung alle Sorge zu tragen hat, und da dieser Vorrath nicht dazu hinreicht, der Garnison auf die inzwischen etwa einfallende Cate- gorie ihre Erfordernisse abgeben zu können, so sind davon jeden Falls nur Aushülfen statt der gänzlich unbrauchbaren Sorten zu leisten. Der Brigadier und derKriegs-Commissär müssen in vorkommenden Fällen diese Erfordernisse genau untersuchen, bestimmen und bestätigen. Hierauf stellt der Kriegs-Commissär darüber eine Anweisung an das Monturs-Depot der Festung aus, ohne welche dieses keine Monturs- Sorten erfolgen darf. Von den Auszahlungen aus derbesonderenFestungs-Caffa, welche unter Mitsperre und Eontrolle zu setzen ist. Hkth. illll 9. Sep. 8r>8. W i5a, Zahlung aus der Festungs Caffa kann nur auf kriegs- commissariatischen Entwurf Statt haben. Die Approvisionirungs-Cas- sa must von der Festungs- Eass« feparirt gehalten werden. Uebernahms Abqabs- und Derrechnungsart derMonturs- Sortcn. Hkth. am 9. Sep. 808. w 5*. j 2J?otiaf!jttcf)e 2fuátt)eifuíig 6er2íppro»:fioniruncjé;(55elOer , 81S. A 479» SRie Sie t!e&er<tcf)f 6er @e(0; porfcpüffe <utö Oer tfppropifio- nirungáí© afla erhalten toeröen intifTe. am 27. ŰCÍ.812.A 4679.