Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
313 Von der Approvisionirung der festen Plätze. VL Abgabe der Approvisionirungs - Artikel zum Genüsse oder Gebrauche. §. 3411. Die Abgabe aus den Approvisionirungs-Vorrathen darf nur vom Tage der wirklich erfolgten gänzlichen Einschließung der Festung anfangen. h. 3412. Von dieser Zeit an hat die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts alles dasjenige, was sie zu ihrer Menage an Victualien nach dem §. 3327 und den in dem Aufsatze C angegebenen Abwechslungen braucht, aus den Approvisionirungs-Vorräthen zu erhalten. Die in diesem Aufsatze enthaltene tägliche Quantität der Victualien ist auf eine Menage von 8 Köpfen berechnet, und wird für kleinere Menagen verhältnißmäßig berechnet. Die darin angetragenen Abwechslungen der Speisen sind ebenfalls nur zum Beyspiele und zu einem Maßstabe angeführt; jeden Falls hat der Festungs-Commandant, nach vorläufigem Einvernehmen mit der 'Approvisionirungs - Commission, die Menage-Eintheilung, so wie die Quantität der zu jeder Abwechslung gehörigen Victualien und Ingredienzien nach Maß der Umstände und der Vorräthe von Zeit zu Zeit fest zu setzen, weil derselbe für die nach dem Vorrarhe verhältnißmäßig zu reguürende Eintheilung zur Sicherung des Auslangens zu haften hat. N Was von den für eine Menage bemessenen Victualien auf den einzelnen, zur Menage gehörigen Mann nach obigem Verhältnisse für den Tag ausfällt, wird eine einfache Ration genannt. Außer derselben gebührt dem Manne noch die gewöhnliche Portion Brot oder Zwieback. §. 34'3. Jedem Manne vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, wozu auch sie Prima- Planisten gehören, gebührt täglich nur eine solche einfache Ration, wofür er 3 kr. dem Aerarium zu bezahlen hat. §. 34'4. Die diesen Betrag übersteigende höhere Beköstigung der Feilschaften tragt das Aerarium ; daher kann auch der Mann auf den Fleisch - oder Theuerungsbeytrag, den er etwa sonst zu beziehen harte, keinen Anspruch machen; den Feldbeytrag aber behalt derselbe wie sonst. §. 3415. An die Generalität, Stabs - und Ober-Officiere, so wie an die in der Festung angestellten Militär-Beamten und sonstigen Parteyen, hat die Abgabe der Lebensmittel gegen Bezahlung höherer, jedoch limitirter Preise zu geschehen, wie es der in der Beylage Lit. N gegenwärtiger Vorschrift beygefügte Tariss zeigt, welcher von Seiner Majestät aus aller- gnadigfter Rücksicht auf die beschwerlichere Lage und Dienstleistung der in einer eingeschlossenen Festung angestellten Individuen bewilliget worden ist. §. 34i6. Nachdem übrigens die Tariss-Preise gegen die currenten Preise sehr limitirt sind, so hat die Zulage, welche die Officiere oder betreffenden Parteyen etwa sonst der Theuerung wegen zeitlich zu beziehen haben, auf die'Zeit, als die Abgabe der Victualien im Tariff- preise dauert, aufzuhören, so fern nicht von der obersten administrirenden Behörde für den besonderen Fall etwas Anderes bestimmt wird. §• 34'7. Die unter §.3412 und 34»4, dann 34»5 ausgemittelte Vergütung einer einfachen Ration mit 3 krn., und die in dem beygefügten Tarisse, für dir Abgabe an die übrigen Band in 79 Wann die Abgabe von den Avprovisionirungs-Vorräthen anfLngt. Hkth. am?. Sep. 808. w lis., Abgabe der Lebensmittel an die Mannschaft, und zwar nach Rationen in die Menage. Hkth. am?. Scp 8s8. iv >5,. Ausmaß der Rationen für dieMannschaft und Bezahlung derselben. Hkth.am?. Sep.808. W >5r. Der Fleisch- undTheurungs- Beytraz hört auf. Abgabe der Lebensmittel an die übrigen zur Garnison gehörigen Individuen nach einem Tariffe. Hkth. am 9. Sep 808. w i5i, Lit. II. Wogegen die Theurungszu- kage aufhört. Auf welche Zeit obige Tarifs« der limitirten Preise zu gelten haben.