Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Approvisioni rung der festen Plätze. 309 •a) Damit der Verpflegs - Magazins - sowohl, als der Approvisionirungs -- Vechnungsfü'hrer ihr ausgedehntes Geschäft in gehöriger Ordnung erhalten, werden ihnen zusammen vier Aushülfsbeamte, und darunter wenigstens jedem ein solcher zugetheilt, der ihn nöthigen FallS zu suppliren im Stande ist. 3b) Zur Backere», dann zur unmittelbaren Aufsicht über die Vorräthe werden ^cmge- tragen: 7 Bäckermeister, 18 Oberbäcker und 46 gemeine Bäcker. c) Zu dem gepökelten und geräucherten Fleische, geselchten« Schweinfleische, Specke, Käse, Schmalze, Sauerkraute: für erstgedachte vier Artikel: 1 Aufseher, welcher ein Fleischselcher seyn muß, mit zwey Gehülfen; zu den letzrgedachten drey Artikeln: 1 Aufseher, welcher ein Kässtecher seyn muß, mit einem Gehülfen. Beyde Aufseher müssen des Lesens und Schreibens kundig seyn. a) Zn dem Weine, Branntweine und Essig: 1 Bindermeister, 3 Gehülfen, welche Binder seyn müssen; dann 3 Kellner. Unter dem hier angegebenen Ausmaße ist das etwa in der Festung schon vorhandene Personal eingerechnet. Zu Aufsehern und Gehülfen hat das Festungs-Commando, einvernehmlich mit der Approvisionirungs -- Commission, verläßliche und sachverständige Leute aus dem Civil-Stande zu bestellen, deren Bezahlung mit ihnen, so gut es für den Nutzen des Aerariums thun- lich ist, zu behandeln, und darüber die Genehmigung vom General - Commando ein- zuhohlen ist. Wenn Handlanger in den Magazinen nöthig sind, ist dieß jedes Mahl der Approvisio- nirungs-Commission anzuzeigcn, welche deren 'Anzahl und die ihnen zu leistende Bezahlung zu bestimmen hat, worauf der Festungs-Commandant dieselben von der Garnison eommandiren läßt. 33q4« Wenn zu dem Approvisionirungs-Geschäfte, vorzüglich in Rücksicht der in den ungarischen Provinzen bestehenden Festungen, Conducteure und Commiflare verwendet werden, so ist denselben auf die Zeit ihrer wirklichen Verwendung mit Einschluß der zu machen nothwendrgen Reisen ein den Zeitverhältniffen und dem Vortheile des 'Aerariums gleich angemessenes Diurnum zu bestimmen, hierüber für den Fall die höhere Genehmigung emzuhohlen, und der Aufwand von dem Militär-Aerarium zu bestreiten, wenn nicht das Land und die betreffende Jurisdiction die Obliegenheit der unentgeldlichen Beystellung oder der Bezahlung dieser Individuen auf sich haben sollte. §. 3 3 9L 0o wie der Magazins - Rechnungsführer ohnehin schon immer die Militär -Controlle an der Seite hat, so wird auch dem Approvisionirungs - Rechnmigsführer ein dazu geeigneter Stabs-Officier als Controller beygegeben, und außerdem noch bey jeder Unrerabrhei- lung der Vorräthe, nach Maß des Locals, ein geschickter, verläßlicher Officier der Garnison als Controller angestellt. Auch in den Magazinen jener Privat-Parteyen, welche die Subministrirung einiger Artikel contractmäßig über sich genommen haben, und solche durch ihre eigenen Leute besorgen, wird zur Aufsicht ein Officier als Militär-Controller aufgestellt. §. 3396. Die allgemeine Controlle über die gesammte Approvisionirung liegt vorzüglich der Approvisionirungs-Commission, ins Besondere aber dem zur Respwirung der Garnison bestellten Kriegs-Commrssariat ob, welches für die Richtigkeit der Amrirung init-zuhaften hat. Aufseher rmdGehülfen, dann deren Bezahlung. Handl anger und ihre Zah lung. B cstimmung des Diurnums der Zahlungsweife fü eilend ue- teure und Commissäre. Hkth. am .4. Oct. 809.1 3121. » » 17. Wpr. 810. A 1944. Den den Militär-Contrc^v. ren in den Magazine» der Le- pets und bey den fubministri- renden Privat -- Parteyen. Hkth. am9. Tep. 3o6. W i5i. Allgcnreine (l entrolle über die gesammte Approvision!- rung liegt der Approvisieiu- rungs-Comm-ffion und dem Cennttissariat ob. Hkth. am9. Lep. 8o3. W iüa