Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Approvisionirung der festen Plätze» 299 lodtgeschossenen, oder matten, oder wegen Unzulänglichkeit des Futters früher geschlachteten Viehe zu geschehen. Hierzu ist sich, da der zur Einpökelung vorzüglich brauchbare Coriander schwer aufzu­bringen ist, statt dessen der Galgant-Wurzel zu bedienen, und für einen Zentner Fleisch *4 Pfund dieser Wurzel nebst i5 Pfund Salz und * Maß Wachhelderbeeren anzutragen; wo aber auch diese Wurzel Nicht zu bekommen wäre, sind iS Pfund Salz, i Pfund Sal­peter und '/ig Metzen Wachholderbeeren für einen Zentner Fletsch hinlänglich. §. 3347. Von diesen zur Einpökelung nörhigen Ingredienzien iss immer ein mäßiger Vorrath für den Fall zu halten, wenn von dem in der Festung zu unterhaltenden lebendigen Viehe einiges aus den oben angeführten Ursachen eingepökelt werden muß. Das Nahmliche bezieht sich auf das Salz, in welches das zur Räucherung bestimmte Fleisch vorher gelegt wer­den muß. tz. 3343. Sollte es aber thunlich seyn, den ganzen angetragenen Bedarf an Pökel - und geräu­chertem Fleische oder einen Theil desselben in der Festung erzeugen zu können, so ist die ganze Summe der dazu erforderlichen Ingredienzien sicher zu stellen. Es muß aber dafür gesorgt werden, daß dle Einpökelung oder Räucherung zweckmäßig und ordentlich geschehen könne, daß die dazu geeigneten, bte nothigen Kenntmsse besitzenden Leute vorhanden seyen, es muß fest gesetzt werden, was ihnen für diese Zurichtung des Fleisches zu bezahlen ist, wie von dem dazu geschlachteten Viehe die zur Einpökelung oder Räucherung nicht tauglichen Theile nebst dem Unschlitt, der Jnnerey, den Hauten und so weiter benutzt oder verwendet, nne die zur Aufbewahrung nöthigen Fässer beygeschaffr wer­den können. §. 3349. Bey Contrahirung auf Weinlieferungen zum Behufs des Festungs-Approvisionements soll, wo es mögltch und thunlich rst, für gewisse Fälle der Antrag auf die zu bedingende Zurücknahme des Weines genommen werden. Sobald es sich also um die Approvisionirung der festen Plätze mit Wein handelt, so haben bey Behandlung dieses Artikels die General-Commissariats - und Verpstegsbeamten hierbey folgende Bedingniffe zu beachten: a ) Ist der Contrahent verbindlich zu machen, den Wein, wenn derselbe gleich bey jeder Abfuhr an die Approvisionirungs-Commission m Verrechnung übergeben wird, doch unter der staten Aufsicht seines bevollmächtigten Bestellten und der auf seine Kosten zu unterhaltenden sachkundigen Leute zu halten, und über dessen gute Conservirung zu wachen, jedoch soll von Seite das Festungs-Commando ein Ober-Officier mit einem vom Aerarium zu besoldenden Bindermeister zur Miraufsicht und Controlle aufgestellt werden, welcher von der beständig completten Unterhaltung des bestiinmten Be­darfs-Quantums, von der unvermischten, unbeschädigten und gesund erhaltenen Qua­lität von Zeit zu Zeit, dann vorzüglich bey jeder Auffüllung und Reinigung der Fäs­ser, von deren richtigen Gebahrung die vollständige Ueberzeugung zu nehmen, und auch dem Festungs-Commando zu sichern hat. h) Hat sich derselbe anheischig zu machen: für diese Conservirung in guter Qualität und in voller Quantität bis zur Conjumtion zu haften, und hierfür außer dem jährlichen, für den Eimer Wein mit einem Maße anzunehmenden Anffüllungsaufwande keine son­stige Entschädigung zu verlangen. Die Vergütung des zur Auffüllung verwendeten Wein-Quantums geschieht in dem für jede Gattung contractmäßig fest gesetzten Preise, und die Zahlung in halbjäh­rigen Fristen. Sicherstellung des Bedar­fes an Getränken, und zwar an Wein. Hkth. am 10.2än. 807. A 297. Band m. • 76 * Utuetfirtltung Sít* jur <£jn* pöfelung erforderlichen 3m greSienjen. gm 9. @ey. 808. w i5i. Sieoiariiiung für ben 5?gil, wenn ter gatije 35eS<trf an "Po* fei? unb geräuchertem ©leifctjc in Scr 5-efIung felbff erzeugt merSen fotite. §Fi^.gm9. @ep.8o8, w iS».

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