Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Approvisionlrung der f e ft e n P l ä tz e. 297 2tens : Alle jene Artikel, die von einer solchen ärarischen Anstalt nicht geliefert werden können, welche aber die Einwohner im Orte selbst oder in dessen umliegender Ge­gend ohnehin vorräthig zu haben pflegen, werden auf die Dominien und Gemein­den im Umkreise von 6 bis 8 Meilen nach einem billigen Maßstabe repartirt. Die­sen liegt die Pflicht ob, das auf sie repartirte Quantum auf den ersten desihalb erfolgenden Befehl längstens binnen zwey Wochen, vom Tage der Zustellung ge­rechnet, von den unter der Population des Districtes ohnehin existrrenden Vorrä- then zusammen zu bringen, und mit eigenen Fuhren in die Festung zu verschaffen. Für die gelieferten Artikel wird ihnen der zur Zeit der Lieferung curstrende Preis vergütet, und für die Fuhren die gleiche Vergütung geleistet, wie solche zur nähmlichen Zeit für oie Zufuhr der Landes-Naturalien - Lieferung fest gesetzt ist. D ie Kreisämter haben darauf zu sehen, daß die repartirten Quantitäten in dem Districte stets wirklich vorhanden ftycn, und darüber das Festungs-Com­mando zu versichern, auch demselben die Repartitions - Ausweise zu seiner nöthigen Kenntntß mitzutheilen, damit hiervon nach Umständen Gebrauch gemacht wer­den könne. 3tens : Jene Artikel, welche erweislich weder auf die eine, noch auf die andere Art aufgebracht, auch durch andere nicht ersetzt werden können, müssen von dem Ge­neral-Commando unter der Mitwirkung der Landesftelle bey den in der Festung selbst wohenden oder in anderen nahe gelegenen Städten befindlichen verläßli­chen Bürgern oder Parteyen, welche größere Vorräthe an diesen Artikeln ohnehin für den Bedarf des Publicums zu unterhalten pflegen, oder Handel mit densel­ben treiben, durch vorläufige Contracte auf die Art sicher gestellt werden, daß solche von ihnen für den Fall des Bedarfes auf den ersten Befehl längstens bin­nen 14 Tagen mittelst eigener, durch sie selbst zu besorgender Fuhren in die Fe­stung unfehlbar abgeführt werden. §. 334». Dergleichen Eventual - Contracte können auf folgende Bedingungn ge schlossen werden: a) der Contrahent soll, sobald es von ihm gefordert wird, in der bestimmten Frist von sei­nen Vorrathen so viel , als er zur Apvrovisionirung der Festung liefern kann, in die dazu eigens her gestellten, zur Conservation der Artikel geeigneten bombenfreyen Festungs­behältnisse, jedoch unter seiner eigenen Aufsicht und Sperre niederlegen; es soll ihm zwar gestattet seyn, davon zu verkaufen, jedoch muß er das Verkaufte sogleich wieder ersetzen, somit den Approvisionirungs - Bedarf immer vollzählig erhalten. Auch bleiben diese Vorrathe bis zur wirklichen Einschließung der Festung ein Eigen- thum des Contrahenten, nur muß der Festungs - Commandant sich jede Minute von dem guten Bestände derselben überzeugen körinen. b) Wenn der Feind die Festung wirklich einschließt, so werden entweder diese Vorrathe von dem bisherigen Eigenthümer ganz für dasAerarium übernommen, und die Preise, welche für diesen Fall im Contracte bedungen sind, dafür bezahlt, oder diese Vorrä- the werden dem Eigenthümer, jedoch unter einer Militär-Mitsperre, zur eigenen Ab­gabe unter den im vorstehenden Absätze a zur Sicherstellung der Approvisionirung fest gesetzten Bedingniffen überlassen. In diesem Falle wird nur dasjenige, was wirklich an die Garnison abgegeben wird, bezahlt, und sind dafür die Preise im Contracte fest gesetzt. «?) Wird die Festung nicht erngeschlossen, so bleiben diecontrahirten Vorräthe doch immer dem Approvisionirungs-Bedürfe gewidmet, und in den Devositorien der Festung hin­terlegt ; nur werden sie immer dem Eigenthümer zur freyen Disposition mit der oben un­ter a bestimmten Vorsicht überlassen, und es wird für die vollzählige Erhaltung der Vor­räthe eine billige Entschädigung nach Maß der Umstände, so wie auch nöthigen Falls Band in. 7,5. *. durch Repartition auf die Dominien und Gemeinden im Umkreise der Festung. 3. durch eventuelle Liefr- rungs-Accorde mit verläßli­chen Partcyen imOrte oder des­sen Nähe. Hkth. tiltt 9. Sep> 808. W i5a. Wie solche Eventual - Con­tracte einzurichten sind. Hkth. am 9. ©ep. 808. w >5r.->. Unterhaltung des Appro- visionirungs - Bedarfes unter Aufsicht des Contrahenten ge­gen freye Dcrkaufsgestattung ». Ergänzung des Verkauften. b. Dem Contrahenten als Eigenthümer wird nur das wirklich an die Garnison Ab­gegebene bezahlt. «. Entschädigung für die vollzählige Unterhaltung der Vorräthe und Vorschuß an den Contrahenten gegen Tau- tion. Hkth.am9. ©ep». 808W i5z.

Next

/
Oldalképek
Tartalom