Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XII. Hauprstück. XIX. Abschnitt. 2» Gebühr der beurlaubten Dourierschützen und Privat- Diener. Hkth. am 22. März 777- » » 27. §eb. 802.1. irb5» Via ticum für die aus den 2n- validen-Häusern ausUrlaub ge­hende SAannschaft. Hkth. am 18. Apr. 785. Jene Invaliden, welche von Jnvaliden-Häusern auf Urlaub gehen, haben für ihre Weiber und Kinder selbst zu sorgen. Hkth. am >5. Apr. 772. ,» 11 10, @ep, 811. D 38o3. Gebühr der beurlaubten Aerzte, Fouriere, Prima-Pia­nisten und Unter - Officiere. Hkth. am -5. Apr. 772. ,1 10. 801. D 38o3. 2n welchenFällen Unter-2 k- ficiere , auch auf längere Zeit beurlaubt, Vas Tractament erhalten. Hkth. am 10. Dec. 810.K 3759. „ ,, 3. 'Jtpr.Si l, K 1490. ,, „ 28. Nov- 811.17689^ .. „ 5. Dec. 916.« 5635. Wie die bey der Hofburgiva- che als Gemeine dienendenUn- ter-Officiere in Beurlaubungs­fällen mit dem Tractament zu behandeln sind. Hkth. am 9. Nov. 808. I 5567, Gebühr der beurlaubten f.f. ordinären Cadetten« Hkth. am 18. Apr. 782. Gebühr der Reserve- Mann­schaft, die zur Waffenübung einzurücken hat, und nach der Dressier-Zeit wieder in ihren Wohnort abgehet. Hkth. am 1. Sep. 812. it 3492. selbst zu bleiben wünscht, einer ganz entsprechenden Heilung, so wie einer anderwärtigen Pflege sich zu erfreuen habe. In diesem Falle hat er aber gar keinen Anspruch auf Ersatz der Cur-Kosten an das Aerarium. §. 2872. Wenn der Officier seinen Fourierschützen oder Privat-Diener mit sich auf Ur­laub nimmt, und nicht selbst die Gage zu cariren har, so behält auch dieser sein Tractament. Steht aber der Officier während seiner Urlaubszeit in der Carenz, so ver­steht es sich von selbst, daß der Fourierschütz oder Privat-Diener auch ohne Tractament bleibt. Geht der Fourierschütz oder Privat-Diener mit Erlaubniß seines Herrn allein auf Urlaub, so wird er der übrigen obligaten Mannschaft gleich gehalten. Da die Contractions-Zulage bey der Cavallerie einen Theil des Geld-TractamentS ausmacht, so ist solche auch den beurlaubten Founerschützen und Privat-Dienern, so lange ihnen die Löhnung gebührt, mit dieser zugleich abzureichen. h. 2878. Die aus den Invaliden-Hausern Beurlaubten erhalten nach Maß der Cutfernung eine Ein - oder zweymonathliche Löhnung als Viaticum. §. 2874, Es ist schon im Invaliden-Systeme gegründet, daß die Gebühr des Invaliden wäh­rend seines Urlaubes nicht auf sein Weib und Kind im Invaliden-Hause zu übertragen sey; mithin daß diesen während der Urlaubszeit selbst der Aufenthalt im Invaliden - Hause nicht gestattet werden kann, und daß die beurlaubten Invaliden für ihre Familien selbst zu sorgen haben. §. 2875. Die Aerzte, Fouriere, wie auch alle sonstigen Prima-Planisten und alle Unter-Offi- ciere behalten das Tractament, wenn sie auf einen oder höchstens zwey Monathe beurlaubt werden. Die Halste davon wird diesen Individuen gleich mitgegeben, die zweyte Hälfte aber erst dann abgereicht, wenn sie zur rechten Zeit einrücken, weil sonst von den über den Ur­laub Ausbleibeuden die zweyte Hälfte dem Aerarium anheim fallt. Eben so haben diese In­dividuen auf gar kein Tractament Anspruch, wenn sie gleich Anfangs auf mehr als zwey Monathe beurlaubt werden. Zu dieser Gebühr wird bloß das ordinäre Tractament ohne alle Beyträge und das Brotgeld á 2 kr. gerechnet. §. 2876. In so weit überzählige Unter-Officiere bey den deutschen Infanterie-Regimentern vor­handen sind, können diese mit Beybehaltung eines Fünftels der Löhnung, jedoch ohne alle Beyträge, auf längere Zeit beurlaubt werden. Diese Bewilligung iss jedoch nur zeitweilig, und es muß immer von Zeit zu Zeit die weitere hohe Begnehmigung eingehohlt werden. §. 2877. Die als Gemeine bey der Hofburgwache dienenden Unter - Officiere werden in Beur­laubungsfällen mit ihrem Tractamente nach dem fürjdie Unter - Officiere der Armee beste­henden Systeme behandelt. §. 2878. Di e beurlaubten k. k. ordinären Cadetten, wenn sie nicht über sechs Monathe abwe­send sind, behalten das ordinäre Tractament« §. 2879. Die Reserve-Mannschaft der deutschen Infanterie, die auf bestimmte Zeit zur Waf­fenübung jährlich einzurücken, und durch diese Zeit die Verpflegung wie die übrige Mann­schaft des Regiments zu erhalten hat, bekommt nach zurück gelegter Dressier-Zeit zur Zu­rückreise von der Abrichtungs-Station bis in ihre Wohnorte die Löhnung emes gemeinen Man­nes, doch ohne Beyträge, nebst dem Brote in natura auf so viele Tage als Viaticum, als der

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