Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

22 Behandlung der' erkrankten Weiber der. bey den Monturs- Commissi»nen angestelltenUn- trr - Officiere und Handlanger. Hkth. am t8.2ipr.785. Behandlung der erkrankten Weiber der Privak-Diener. der beurlaubten und der auf Arbeit befindlichen Mannschaft. Hkth. am 18. Apr. 785. Behandlung der auf einem Transporte erkrankten Solda­tenweiber. Hkth. am-». Apr. 795. Verpflegung der im Felde erkrankten Soldatenweiber. Hkth. am 18. Apr.785. Welche Soldatcnweiher we- derauf die Brot- Portionen, noch auf die Versorgung in den Spitälern Anspruch haben- Hkth. am 18. Apr. 786.-i » ».Ocf. 788. Gehakt für die zur Hörung deö Hebammen- Lehr - Curses aus der Gränze kommenden Frauen. Hkth.OM i3.2ul.3n. B 2192. » x ». Der. 813. B 7535. Verpflichtung nach beendig­tem Curse, oder widrigenFalls zu leistenderErsatzderUnkosten. Hkth. am i3. Jul. 811. b 1192. Wartgeld für den Fall, als diese Cursistinnen nicht gleich nach beendigtem Lehr - Curse anqestellt werden könne». Hkth. am i3. 3u(.8i 1. b 2191. n » I, jöt'C.8)8, B75t5» den auswärtigen Stationen erkrankten Cordonisten-Weiber hingegen, welche inkein Mi­litär-Spital überbracht werden können, siiid zum Unterhalte täglich 2 kr. passiert, und den Civil - Aerzten werden die Unkosten vom Aerarium vergütet. §. 283-2. Von den erkrankten Weibern der bey den Monturs-Commissionen angestellten Unter- Officiere und Handlanger sind für den Fall, als sie nicht im Regiments - oder sonstigen Militär -Spitale untergebracht werden können, die erforderlichen Cur-Kosten dem Aerarium aufzurechnen. §. 2833. Die erkrankten Weiber der in Privat-Diensten bey Ober-Officiere» Stehenden, der im Regiments - NummerArbeitenden oder auch der sonstigen Beurlaubten sind von der Ver­sorgung im Spitale nicht ausgeschlossen, wenn sie anders nach der gegenwärtigen Vorschrift dazu ohnehin quäl ipáit sind. §. 2884. Die während des Transportes erkrankten und zur Versorgung im Spitale geeigneten Weiber sind in die nächsten Regiments - oder Garnisons-Spitäler einzunehmen, und dorr zu versorgen. §. 2835. W enn ein im Felde bey ihrem Manne befindliches Weib erkrankt, und vermöge ihrer Qualifikation in das S pital genommen werden muß, so wird es dort eben so wie im Frie­den versorgt. §. 2836. Die Weiber, welche sich nicht bey den Regimentern aufhalten dürfen, und nicht un­ter die Militär-Jurisdiction gehören, in welche Classe auch die Weiber der von den Ländern als Recruten gestellt werdenden verheiratheten Leute zu rechnen sind, dann die Weiber jener Prima-Pianisten, die sich selbst kleiden müssen, haben weder auf die Brot-Portion oder das Aequivalent, noch auf die Versorgung in einem Militär-Spitale Anspruch. Xlt. Hauptstück. XVI. Abschnitt. XVI. Abschnitt. Von dem Gehalte der Hebammen. §. 2887. Die zur Hörung des Hebammen-Lehr-Curses an der medicinisch- chirurgischen Josephs- Akademie einberufen werdenden Frauen der Gränz- Regimenter oder des Gränz-Verwal­tungs-Personals haben auf die Dauer des Curses den ausgemessenen Gehalt von monath- lichen acht Gulden aus dem allgemeinen Gränz - Vermögens - Fonde zu beziehen. h. 2888. Wenn diese Cursistinnen seiner Zeit zu Gränzhebammen geeignet befunden werden, so liegt ihnen die Verbindlichkeit ob, bey was immer für einem Gränz-Regiment, wo sich eine Oeffnung ergibt, ohne Rücksicht auf die größere oder kleinere Entfernung, oder sonstige Verhältnisse, diese Anstellung unweigerlich anzunehmen, widrigen Falls sie alle durch ihre Ausbildung dem Aerarium verursachten Kosten ersetzen müssen. §. 2889. In dem Falle, iveim sich nicht gleich nach beendigtem Curse eine Anstellung erge­ben sollte, haben diese Individuen bis dahin bloß das Wartgeld ven monathlichen 4 st. erhalten.

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