Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

214 Woraus die besondere Auf­merksamkeit des Arztes sich richten muß. Hkth. am i5. Fep. 8:8. c 209. Wenn an dem Leichname Spuren einer von außen ange­brachten Gewaltthätigkeit ge­funden werden, so machen die­se den Gegenstand einer nähe­ren Untersuchung aus. Hkth. am a5. Feb-8:8. C 209. Wie die braunen und blauen Flecken auf der Oberfläche ei­nes Leichnams zu untersuchen und zu beschreiben find. Hkth. am 25. Feb. 3:8. c 209. Bon der inneren Besichti­gung eines Leichnams mittelst der Section. Hkth,am 25. Feb. 8:8*.C 209. ketten aus dem Munde, der Nase, den Ohren, den Geschlechtstheilen, dem After vor* Händen ist. Ob keine Spuren eines dem Tode vorher gegangenen Krampfes an dem Leichname zu bemerken sind; oder ob im Gegentheile die Leiche nicht eine besondere ungewöhnliche Beweg­lichkeit zeiget; ob keine mißfärbigen Stellen der Haut und andere Flecken, keine Blutunter­laufungen, Wunden, Geschwüre, Quetschungen, Brüche, Vorfälle, Knochenbrüche, Ver­renkungen, ödematose oder entzündete, harte oder weiche, genau begränzte, oder weiter allgemein ausgebreitete Geschwülste und andere von dem gewöhnlichen oder Normal-Zu­stande abweichende Beschaffenheiten schon von außen an dem Körper angetroffen werden. tz. »990. Eine besondere Aufmerksamkeit und Genauigkeit fordert hingegen die Untersuchung der­jenigen Stellen des menschlichen Körpers, an welchen vorzugsweise gewisse feine, nicht leicht wahrzunehmende und schwerer zu entdeckende Verletzungen angebracht, oder sonst die Merk­mahle einer von außen zugefügten Gewaltthätigkeit verborgen seyn können, als hauptsäch­lich die Nase-, Mund - und Rachenhöhle, der äußere Gehörgang, die Gegend des Genickes, die Achselgruben, der After; bey den Weibern mit hängenden Brüsten die Stellen, welche von den Brüsten, besonders linker Seits, bedeckt werden, und die äußeren Geburtstheile; bey Kindern noch überdies, die Fontanellen und die ganze Rückgrathsgegend. Am Kopfe sollen auch nochin's Besondere die Augen, obste hervorragend oder eingefallen, die Hornhaut gespannt, schlaff oder runzelig ist, beym Eindrücken mic dem Finger Gruben behält; dann die Lippen in Hinsicht ihrer Farbe und Geschwulst; die Zunge, ob sie angeschwollen, mißfärbig hervor­ragend, zurückgezogen, eingebissen u. s. w. ist, unrersucht und beschrieben werden. §. 1991. Hat man an dem Leichname Spuren einer von außen angebrachten Gewaltthätigkeit ge­funden , so machen nur diese vor Allem den Gegenstand einer näheren Untersuchung aus. Zuerst muß die Art der Verletzung, dann der Orr oder tie Stelle, wo die Verletzung sich befindet, nach der anatomischen Benennung der Theile bestimmt, ihre Form beschrieben ihr Umfang, ihre Länge und Breite mit dem Maßstabe gemessen, und nach Zollen tmb Linien angegeben; ihre Ueberejnstiminung mit den allenfalls vorhandenen Werkzeugen, mittelst de­ren sie soll gemacht worden seyn, verglichen, dann auch ihre Richtung untersucht und ange­merkt werden. Die Tiefe einer Verletzung kann durch die bloße äußere Besichtigung nichr genau angegeben werden, sondern man bemerkt nur überhaupt, ob sie seicht oder tiefer ein- dringend ist, in so fern das Gesicht darüber zu entscheiden vermag; denn Sonden dürfen dabey nicht gebraucht werden, und die genaue richtige Bestimmung der Tiefe einer Verletzung ergibt sich von selbst, wenn in der Folge durch die Section des Cadavers alle Theile ausge­sucht und genannt werden, die von dem verletzenden Werkzeuge getroffen wurden. Zugleich muß auch jedes Mahl die Art der Verletzung bestimmt angegeben werden, ob sie eine Hieb-, Stich-, Schnitt-oder Schußwunde, eine .Quetschung, Verbrennung u. s. w. ist. §. »992. Die braunen und blauen Flecken auf der Oberstäche eines Leichnams sind jedes Mahl nach ihrer Form, nach ihrem Umfange, nach ihrem Sitze zu beschreiben; sie müssen immer durch Einschnitte mit einer Scalpell näher untersucht werden, um zu unterscheiden, ob sie nähmlich nur so genannte Todtenflecken, das heißt: Merkmahle der anfangenden Verwesung oder der organischen Zerstörung durch chemische Entmischung, oder ob sie wahre und eigenr- liche Blutunterlaufungen sind; es muß daher jederzeit auch besonders angemcrkt werden, ob diese mißfärbigen Stellen zugleich geschwollen sind oder nicht. h. i993* Ist die äußere oberflächige Besichtigung eines Leichnams gehörig vollendet, so wird dann die innere mittelst der Section vorgenommen. Die Section soll jedes Mahl mit Er­öffnung jener Höhle des Körpers anfangen, wo schon von außen die Merkmahle einer an­VI. Hauptstück. XL Abschnitt.

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