Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. ist §. j84»­Wenn sie sich durch einige Zeit in Fleiß und Verwendung gebessert, und sowohl in der Theorie als in der Praxis zugenommen haben, so werden sie von dem dirigirenden Stabs­arzte geprüft, welcher dem Oberflfeldarzte hierüber die Anzeige macht, und durch dessen Begnehmigung sie sodann zu Unterärzten assentirr werden. Es darf aber ohne Bewilligung des Oberstfeldarztes keiner zum Unterärzte affentirt werden. tz. 1842. Derjenige, welcher als Unterarzt zu einem Regiment kommt, erhalt vom Oberstfeld­arzte ein Schreiben, worin sein Nähme, der Nähme des Regiments und der Tag seiner Assentirung angedeutet wird; dieses überdringt er dem Garnisons-Stabsarzte, der ihn so­dann dem Feld-Kriegs - Commisscrriat verstellt, um ihn nach Angabe des Schreibens assen- tiren zu lassen. Von da geht er wieder zum Oberstfeldarzte zurück, von dem er hiernach ein gedruck­tes Zeugniß seines Fleißes und seiner guten Verwendung empfängt, womit er sich unver­züglich zu,n Regiment zu begeben hat. Kommt er dort an, so hat er sich beym Regiments- Arzte oder in dessen Abwesenheit beym älteren Oberärzte zu melden, und von diesem die wei­teren Befehle zu erwarten. §. 1843. Diejenigen, welche aus dem obligaten Stande zu ärztlichen Practicanten übersetzt wurden, und sich nicht durch Fleiß und Geschicklichkeit, noch durch wissenschaftliche Kenntnisse auszeichnen, haben wieder in ihre vorige Eigenschaft zurück zu treten, und sind zu ihren Re­gimentern und Corps zurück zu transferiren. Formular Nr. 1. Wann dieselben zu Unterärz ten affenrirt werden können. Hkth. am 3o. Dec. 784. » » 3>. Dec. 789. OhneBewilligurig desOverst- feldarztes darf keiner zum Un­terärzte assentirr werden. Hkth.am 14. Aug. 801. L 3377. Was fit zu beobachten ha­ben, wenn sie als Unterärzte zu einem Regiment kommen. Hkth. am 3o. Dec. 784. National - und ConduiL - Liste über die Practicanten des k. k. Militär-Hauptspitals zu Wien. Die ausdem obligaten Stan­de übersetzt werdenden Practi­canten, welche sich nicht durch Steiß und Geschicklichkeit aus­zeichnen, sind zu ihren Regi­mentern und Korps zurück zu transferiren. Hkth.am z3. May8>o b 2407. Sí a t) m t n. ©efwrfig <u es £ SZ c a rr. n CQ 'S CU S CU * cu C O tu *ch i-é » u Sv ö 0 © e 2 Ä 0 Sí CU 0 u u~ fe) tu «U es tu *5 n 0 & .5 S 0 a cn 5 er tu 0 r* 1 tu er <3 © O <5 b. Von den Unterärzten. tz. 1844. Wenn bey den Regimentern ein Unterarzt abgängig ist, so haben sich dieselben deßhalb an den Oberstfeldarzt zu wenden. ei» UMfttarjf neu tutf* genommen weifen fotf,fo ifi flct» an fen Ol’crfifetfcarjt äh tvenfen. am 14.2iug. 801. l 3377.

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