Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
JLÖO VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. Behandlung der- bey einem Auc-marschc zurück bleibenden Frauen hinsichtlich der Unterkunft. Hkth. am i7.Sep. 800. » » 1S.Oct.809. B 2781. » » i8.3ul.8i3. B2776. Hinsichtlich desBrennholzes. Hkth. am 17.Sep.800. 1, » iS. Dct. 809. B 2781. » » 16. Set- 8i3. K 5391. » » io.3än. 8i5. B 176. Don der Gebühr der Pausch- gelder. Hkth.aMrZ. S'uWjSog, E i4jo. Behandlung und Gebühr der bey den Gränz - Regimentern zugetheilten Artillerie- Feldwebel.: Hkth. am 11. MayOoS. B 1619. » » 2Ö, ifufl. 810. B 4173. ; » » lÜ.MärjölS. B 1012. Nothwendigkeit der Aufffcl- lung. Hkth.am 20,2(ug.9o8. B 3090, fachen Taxe, und zwar die für subalterne Offrciere gebührenden drey Viertel -Klafter pr. Wonach auf die Winrermonathe, unentgeldlich zu übernehmen, jedoch keine Rückzahlung des an die Granzer doppelt entrichteten Schlager-und Fuhrlohnes zu fordern. Den in der Granze zurück bleibenden Gattinnen und Kindern der mit den Truppenkor- pern ausmarschirenden Officiere und sonstigen Parteyen ist die unentgeldliche Unterkunft in den Aerarial-Gebäuden bewilliget und anzuweisen, wogegen, wenn mit Aerarial- Gebäuden nicht aufzukommen wäre, die Erfolgung eines Quartier-Geldes nicht Statt findet. Eben diesen Gattinnen und Kindern ist die Hälfte derjenigen Holzgebühr, welche für die Chargen ihrer Gatten ausgemeffen ist, gegen Bezahlung der einfachen Waldtaxe, dann des doppelten Schlager-und Fuhrlohnes bewilliget, diese Begünstigung ist lediglich für die eigenen Gränz-Regiments-Officiere gültig, und kann auf die Officiere der Linientruppen und der Frey-Corps, dann auf die aus dem Pensions-Stande bey Feldspitälern und bey sonstigen auf die Zeit des Krieges bestehenden Militär-Körpern zeitlich angestellten Gränz- Officiere nicht a-usgedehnt werden, welches sich auch in Absicht des Quartiers oder Quartier-Geldes versteht. So lange die Mannschaft des Reserve-Bataillons in der Hauses - Montur die Dienste leistet, gebührt derselben das Momurs-Aequivalent monarhlich mit 3o Er., so wie das Schuh- ohlengeld - Pauschale. Von dem Monathe an, in welchem nach erhaltener Ordre zum Marsche, oder wirklich zu geschehen habender Vertheilung, die Montur bey dem Reserve - Bataillon m Gebrauch genommen wird, hat auch die Monturs- Categorie nach der bestimmten Dauerzeit unzufangen, dagegen obiges Monturs-Aequivalent aufzuhören hat. Zu den ärarischen Schuhen gebührt, von dem Monathe der Vertheilung angefangen, wenn nähmlich dieses Bataillon zu Garnisons-Diensten in festen Platzen oder außer Landes befehliget wurde, nebst der Friedens-Dauerzeit das für die Linien- Infanterie - Regimenter bestimmte ^auschgeld, nebst dem Sohlenleder im Limits - Preise. Das erhöhte Feuergewehr-Reparations-Pauschale gebühret von dem Monathe an, in welchem das Bataillon die Revision passiert hat, die Flick - Spesen aber gebühren von jenem Monathe angefangen, in welchem nach erhaltener Bestimmung die Vertheilung der ararischen Montur Statt fand. Alles dieses bezieht sich lediglich auf das Reserve-Bataillon, wogegen überhaupt bey jenen Militär-Gränz-Truppenkörpern, welche zur Armee befehligt werden, von dem Monarhe an, in welchem die Abrückung aus der Gränze erfolgt, auch die in der Armee systemisirten Reparations - Pauschgelder anfangen. Die bey den Gränz - Regimentern zugetheilten Artillerie - Feldwebel sind zum Ausmarsche nicht geeignet, und haben fortan im Lande zu verbleiben. Wenn solche Extraneurs sind, und zu keinem Gränzhause gehören, haben die Artillerie-Feldwebel nebst der gewöhnlichen Artillerie - Löhnung und dem in natura bewilligten Holze de ordinario auch das von Fall zu Fall fest gesetzt werdende Monturs-Aequivalent, die Brot-Reluition täglich mit 2 kr., dann für den Service, als Licht und Bett, täglich 1 kr. zu beziehen, wogegen auf den Fall der dermahligen Theuerung denselben der Empfang der Montur vom Aerarium gegen Rücklaß des Momurs-Aequivalents, die Reluition des Brotes nach dem Aerarial - Beköstigungs- Preise, und der Genuß aller den ln Ungarn liegenden Truppen von Fall zu Fall bewilligten Fleisch-, Thcuerungs-und Gemüsebeyträge bewilliget ist. Von Aufstellung b ürg erlich erMiliz- Bataillone in den Militär - C 0 m m u n i t ä t e n. §. 1448. Die Orgünisirung der Landesvertheidigung und die Vermehrung der Streitkräfte, für Nochfälle, die nur mitten im Frieden und entfernt von den Kriegsbesor.gnissen gebildet wer