Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VL Hauptstück. VII. Abschnitt. 98 Don den verschiedenen beson­deren Gebühren. Von der Gebühr der Mann­schaft. Hkth.am 10. -ge&.809.B549. Gebühr der Officiere. Hkth. am ie. Feb> 809. i$ 549. Grän; - Officiere sind inner Landes zum Empfange der Na­turalien aus ärarischen Maga­zinen nicht geeignet- Hkth.am 4.0ct. 808.B3815. Zeitpunct, an welchem Gränztruppen in die ärarische Verpflegung übergehen. Hkth. am io. März 809.1117S. Gebühr der Gratis-Gagen. Hkth. am 10. März 809.1117S. Bon der Gage-Carenz. Hkth. am 16. Apr. 809.1 1878. Von Fourierschützen und Privat - Dienern. Hkth. am 1 o. Feb. 809. B 549. Behandlung deS Privat-Die- ner - Montur - Geldes. Hkth. am 10. Feb. 809. B 549. » »» 7. l3rp. 810. ii 4370. gan zen Bataillonen unter Allegirung der sonstigen Fragmente die Relation binnen 14 Tai­gen, vom Tage der Revision gerechnet, durch den Weg des Vorgesetzten General-Com­mando dem k. k. Hofkriegsrathe zu überreichen. §. 1447* Von dem Tage der oben berührten kriegscommissariatifchen Revision hat die Mann­schaft die für Linien-Truppen m dem betreffenden Lande ausgemessene Verpflegung sammt allen Geld-und Natural-Beytragen zu erhalten. Von eben diesem Monathe tritt sie nach den aufgestellten Grundsätzen in die Gebühr des Dienst-Constitutivums von jährlichen sechs Gulden, dann der doppelten Arbeitsbefreyung, oder im Banat der doppelten Huthweidentaxe- Befreyung. Die in das Feld abrückenden Stabs - und Ober-Officierebehalten solange die Gränzgebühr sammt dem Pferd-Portionen-Aequivalent, bis imAllgemeinen die Kriegögebühr angewiesen wird. Bis dahin ist ihnen, und zwar von der Zeit der Abrückung aus der Gränze, gestattet, die Fourage für die wirklich auf der Streu habenden, die charaktermäßige Gebühr nicht überschreitenden Pferde gegen die regulamentmäßige Vergütung pr. Portion, wie solche von Fall zu Fall bestimmt wird, und eben so auch für die wirklich in ihren Diensten habenden Knechte das Brot gegen regulamentmäßige Bezahlung pr. Portion aus den Verpflegs-Magazinen abzufassen. Eben diese Begünstigung wird auch jenen Stabsparteyen zu Theil, welche im Kriege Brot- und Pferd-Portionen zur Gebühr haben. In so lange aber dieMilitär-Gränz- Truppenkörper zur Armee nicht abrücken, sondern lediglich in Bereitschaft gehalten werden, und ihrem Gränzdienste obliegen, haben die Stabs­und Ober-Officiere, dann erstbesagte Stabsparteyen auf den Empfang der Pferd - und Brot- Portionen aus den ararischen Militär - Verpflegs-Magazinen gegen Bezahlung keinen Anspruch. Gesammte Militär-Granz-Truppenkorper, welche aus ihren Gränzbezirken zu einer Armee oder zur Dienstleistung außer dem Lande abrücken, haben sonach von jenem Tage ganz in die Verpflegung des Militär -Aerariums zu übergehen, und in die den Feld - Regimentern bemessenen Gebühren jeder Art eben auch zu treten, an welchem sie die krlegscommissariati- sche Revision passiert haben. Werden in Kriegszeiten Gratis-Gagen den Lmientruppen bewilliget, so haben auch die in das Feld ausmarschirten Gränz-Truppen hierauf, so wie auf die von Fall zu Fall bewilli­get werdende höhere Naturalien-Reluition gleichmäßigen Anspruch. Gränz - Officiere haben bey Beförderungen, wenn sie auch aus, der Gränze ausmarscht- ren, in so lange bey der einjährigen Gage-Carenz zu verbleiben, als sie das Friedens-Trac- tament beziehen, und nur dann hat diese Carenz aufzuhören, wenn sie in die Feldgebühr übertreten. Die Fourierschützen und Privat-Diener sind für die aus der Gränze abrückenden Offk- ctere und Stabsparteyen aus dem zum Felddienste nicht tauglichen Gränzstande zur Ergän­zung deS bestehenden Abganges zu enroliren, und in Ansehung der Verpflegung unb Montur vom Tage des Ausmarsches gleich den Fourierschützen und Privat- Dienern der Linientrup­pen zu behandeln. Bey den ausmarschirten Gränz-Officiererr hat daher die Gebühr des Mon­turs-Geldes von jenem Monathe, in welchem der Ausmarsch der Gränztruppen erfolgt, aus der Ursache ganz aufzuhoren, weil der Privat-Diener in die ärarische Monturs-Gebühr eintritt, und zu gleicher Zeit zwey Gebühren, nähmlich die eine im Gelds, und die andere in der Montur, nicht bestehen können. Wenn sonach von einem Officier das Privat- Diener- Monturs - Geld auf das laufende Militär - Jahr bereits ganz empfangen worden, der Aus­marsch aber vor Ausgang desselben erfolgt ist, so kommt die Ungebühr, vom Monathe des, Ausmarsches angefangen, dem Aerarium zurück zu ersetzen. Bey der Rückkehr in die Gränze fängt die Gebühr des Privat-Diener-Monturs-Gel­des, pr. Monath 5o fr. gerechnet, von dem nachfolgenden Monathe desjenigen Monathes

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