Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Militär-Reserven. 05 §• *44*. Hierbei) treten folgende allgemeine Beobachtungen ein: rtens: Wegen Ueberkommung der bemessenen Capelläne für die zwey Feld-Bataillone haben sich die Gränz-General - Commanden an die im Lande befindlichen Diöcesan- Bischöfe bey den ReligionS - Genossenschaften zu verwenden, und für die Abfassung der erforderlichen und nicht schon vorhandenen Feld-Capellen zu sorgen. 2tens: Aus den Fall des Ausmarsches der zwey Feld-Bataillone bleiben der für diese Ba- taillone angetragene Rechnungsführer und dessen ganzinvalider Privat-Diener, ferner von den angetragenen 6 Fourieren 3 derselben mit der Kanzelley im Lande zurück. 3tens: Wird das Reserve-Bataillon zum Ausmarsche beordert, so gehet mit demselben Ein Fourier, und die übrigen zwey bleiben eben auch bey der Kanzelley im Lande. 4tens: So lange das Reserve-Bataillon im Lande bleibt, sind die 5o Artilleristen bey dem­selben im Stande zu führen, wornach in diesem Falle der Stand der Reserve-Ba­taillone mit >5^3, dagegen jener des Landes-Bataillons nach der jeweilig bestimm­ten Zahl an... Köpfe enthalt; und da diese Artilleristen zur Bedienung des Gra'nz- geschützes immer im Lande zu belassen sind, so kommen solche erst bey erfolgender Abrückung des Reserve-Bataillons zu dem Landes-Bataillon zu übersetzen. 5tens: Die für das Reserve-Bataillon angerragenen Artillerie-Handlanger, bestehend in einem Corpora! und der jeweilig bestimmten Zahl an Gemeinen, sind lediglich auf den Fall zu enroliren, wenn dasselbe in's Feld abzurücken beordert würde, wo­gegen bey der Dienstleistung inner Landes und in Garnisonen sich der Stand um diese 33 Köpfe vermindert. <itens: Die für jede Compagnie bemessenen Schützen haben bey den Compagnien eingetheilt zu verbleiben. 7tens: Alle Artillerie-Handlangerhaben ohne Feuergewehr auszumarschiren, wogegen sie Säbel mit Ueberschwungriemen erhalten müssen. 8tens: Auf den Fall der Aufstellung der Landes-Bataillone sind die hierzu nöthigen Offi- ciers-Chargen durch pensionirte und halbinvalide Officiere zu besetzen; und sollte mit der nöthigen Anzahl von pensionirten Capita'n-Lieutenants nicht anfzukommen seyn, so können statt derselben auch wirkliche Hauptleute oder Ober-Lieutenants als Compagnie-Commandanten angestell't werden. ytens: Zur Besorgung der Profoßens -Dienste bey dem Reserve - oder Landes-Bataillon ist ein Unter-Officier zu bestimmen, welchem eine Zulage von höchstens monathlich fünf Gulden aus dem Unkosten - Fonde erfolgt werden kann. §. *442. Selbst auf den Fall, wenn die Feld - und das Reserve-Bataillon ausmarschirt seyn sollten, haben sich erstere mittelst des Reserve-, dieses mittelst des Landes-Bataillons zu ergänzen, wogegen dem letzteren ruittelst des Nachwachseö und der sonst feldkriegsdiensttaug­lichen Population der Ersatz zu leisten ist. Zu diesem Ende haben die vor dem Feinde stehenden Feld-Bataillone den sich erge­benden Abgang mittelst zehntägiger oder halbmonathlicher Rapporte dem rückwärtigen Gränz- Landes -General -Commando anzuzeigen, unter welchem sich das Reserve-und das Landes-Bataillon befinden. Diese Anzeige hat auch auf den Fall, wenn daS Reserve-Bataillon ebenfalls aus­marschirt seyn sollte, von den Feld - und Reserve-Bataillonen unmittelbar an jenes Landes- General-Commando zu geschehen, wo das Landes-Bataillon drslocirt ist, dessen Sache es sofort bleibt, solche zweckmäßige Einleitungen zu treffen, daß die mit der erforderlichen Montur, Armatur, Rüstung und mit der Kriegs-Munition complete ausgerüstete Ersatz­mannschaft von dem Landes-Bataillon dem Reserve-Bataillon, von letzterem aber mit­Beoßach tunq hieröey. Hkth. (Vtt io. pe6 809. B 549. Woher die Officiere für das Reserve« und Landes- Bataillo» zu nehmen sind- Hkth. am 10. Feb. 809. R 549. » » 7- 3<tn.814, B 20. Zulage für den Qua - Pro­fokén. Hkth. am 26. Apr. 809. n i485. Von der Ergänzungsart in Kriegszeitcn. Hkth. am 10. Feb. 809. B 549.

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