Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. VII. Ab schnitt. t)<t Wie der Ersatz <m Neserve- Mannern. welche imConcer- taNons-Weqe entlassen wer­den, zu geschehen hat. Hkth. am 23. Dec. 8 > 2. ki 4794. Entlassungen aus dem Stan­de der Reserve. Hkrh. am >. Sep. 812.113492. Vorschrift, wie sich key Ent­lassung der Reserve-Mann­schaft im Eoncertations- We­ge zu benehmen ist. Hkth. am 9. 3än. öi 3. it 107. Behandlung der Entlaf- sungsgesuche gegen Offerte von Reserve-Männern und den von ihnen gestellt werdenden anderen Leuten. Hkth. ain 21. 34 n. 813, Die gesetzliche Eapitulati- ons-Zeit wird durch die Re­serve - Anstalt nicht verändert. Hkth.am - .Sep. 812,113492. 3nvalidität der Reserve- Mannschaft. Hkeh. am >. Sep.8-2. «3492. tirt, und sogleich zu derjenigen Jäger-Division, zu demjenigen Cavallerie-Regiment oder sonstigen Corps, zu dessen activen Dienste derselbe einberufen wird, transferirt. §. 1420. Der Ersatz des Abganges in der Reserve hat bey der allgemeinen Complettirung der Reserve, und zwar in concreto des ganzen Werbbezirkes zu geschehen. h. 1421. Entlassungen aus der Reserve sollen bloß in jenen Fällen und unter den nähmli- chen Bedingungen Statt haben, welche bey den Entlassungen aus dem wirklichen Dienst- ftande der activen Armee vorgeschrieben sind. Wenn em Reserve-Mann das vierzigste Jahr zurück gelegt hat, so soll er im Eoncertations - Wege aus dem Stande der Reserve gebracht werden, weil er dann das zum Feuergewehre fest gesetzte Alter überschritten hat. Den aus der Reserve zu entlassenden Leuten sind weder Laufpässe, noch förmliche Abschiede auszuferti­gen, sondern Entlassungs-Certificate zu erfolgen, und die ihnen abzunehmenden Reserve- Karten zu zernichten. §. 1422. Wenn Reserve-Männer tm Eoncertations - Wege entlassen werden, darf das Domi­nium, dem sie Zuwachsen, für sie keinen Ersatz leisten. Der durch solche Entlassungen in der Reserve entstehende Abgang ist seiner Zeit bey der Ergänzung der Reserve mit dem übrigen Abgänge auf das Concretum zu repartir en und aus demselben zu ersetzen. Da übrigens bey dem Umstande, daß bey Entlassungen der Reserve-Männer im Con- certations-Wege kein Ersatz geleistet wird, zu besorgen ist, daß die Dominien leicht auf solche Entlassungen antragen werden, so haben die Regimenter bey vorkommenden Entlas­sungsverhandlungen der Reserve-Männer vorzüglich aufmerksam zu seyn, und nur nach er­haltener vollkommener Ueberzeugung der vorhandenen gesetzlichen Erfordernisse auf die Ent­lassung einzurathen. Auch von Seite der Conscriptions - Directionen und der General-Commanden, wel­chen die Entlassungsverhandlungen vorgelegt werden müssen, ist hierauf eine besondere Auf­merksamkeit zu verwenden. §. i423. Die Entlassungsgesuche gegen Offerte sind bey den Reserve-Männern auf die nähm- liche Art und von den nähmlichen Behörden, wie bey wirklichen Soldaten, zu behandeln. Weil die Assentirung für die Reserve und die Complettirung derselben des Jahres nur Ein Mahl geschehen soll, der Ersatz bey Entlassungen gegen Offerte aber von dem Entlas- sungswerber sogleich, und noch vor seiner wirklichen Entlassung erfolgen muß, so ergibt es sich von selbst, daß derley Leute, welche von den gegen Offerte zu entlassenden Reserve-Män­nern gestellt werden, nicht zur Reserve zu stellen, sondern immer sogleich in den Stand des betreffenden Bezirks-Regiments zu übernehmen sind, und zwar ohne Unterschied, ob der zu entlassende Reserve-Mann für die Infanterie oder für eine andere Truppengattung be­stimmt war. tz. 1424­Die für den dienstleistenden Stand der Armee gesetzlich bestimmte Capitulations-Zeit wird durch die gegenwärtige Reserve-Anstalt nicht geändert, und die in der Reserve zu- gebrachre Zeit in keinem Falle in die Capitulation eingerechnet. §. 1425. Wenn ein Reserve-Mann zum Dienste untauglich wird, so ist er aus dem Reserve- Stande zu bringen, jedoch kann derselbe auf die Invaliden - Versorgung in der Regel nur dann Anspruch machen, wenn er während der Exercier- oder sonstigen Dienstzeit, und zwar im Dienste untauglich wird. Bevor jedoch ein Reserve-Mann wegen Untauglichkeit aus dem Stande der Reserve entlassen werden darf, muß dessen Untauglichkett durch das Superar- urmm bestätiget seyn.

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