Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. P,P Ergänzung Ver Armee aus Len Reserven. Ergänzung Ver Reserven. Hkth. am l.Sep.8-2.» 349». Modalität, mit welchen des SchmirLhandwerkes kundige Reserve-Männer zur Caval- leric als Escadrons-Schmiede angenommen gverdcn dürfen. Hkth. am -r. Dec. 81z. / V Dieses Verzeichnis; muß den Tag des Eintreffens, den Nahmen und das Nationale des Mannes, wie es in der Reserve-Karte enthalten ist, aufnehmen, eben so auch den Tagseiner Entlassung von der Abrichtungs - Station. Nachdem die Reserve-Karten zu diesem Gebrauche gedient haben, sind sie sogleich m die Conscriptions - Kanzelley zu schicken, damit sie dort auch die Bestätigung des Conscrip­tions - Officiers, wie das Formular vorschreibt, erhalten, so fort aber sind sie wieder auf die Abrichtungs - Stationen zurück zu senden. Aus den Verzeichnissen, welche auf den Abrichtungs - Stationen verfaßt werden, sind die Nahmen derjenigen Leute, welche zu anderen Regimentern gehören, sogleich nach voll­brachter Abrichtung regimenrerweise auszuziehen, und jedem Regiment seine betreffende Liste zuzusenden. Durch diese Listen und aus den eigenen bey der Abrichtung aufgenommenen Verzeich­nissen bekommt jedes Regiment die Uebersicht, welche Individuen sich zur Abrichtung eingc funben oder dieses unterlassen haben. Diejenigen, welche sich zur Abrichtung nicht gestellt haben, sind den Kreisämtern be­kanntzumachen, die sodann durch die Dominien die Untersuchung wegen des Ausbleibens, die Ausfindigmachung der Nichrerschienenen und so weiter einzuleiten haben. §. 1146. Die Ergänzung der Truppen hat künftig, statt auS der confcribirten Population im Allgemeinen, immer blosi aus den Reserven, und zwar in Friedenszeiten, wie bisher, des Jahres nur Ein Mahl zu geschehen. Der Zeitpunct, wann diese Ergänzung in jedem Jahre Statt haben soll, wird immer besonders bestimmt werden. Die Infanterie-Regimenter und die Jäger erhalten ihre Ergänzung aus der für diese Dienstleistung eigens abgerichteten Reserve-Mannschaft, die übrigen Regimenter und Corps überaus derjenigen Reserve-Mannschaft, welche gleich für diese Truppen assentirt, und nach der Affentirung ohne Abrichtung nach Hause entlassen worden ist. Der Uebertrirt jedes einzelnen Reserve-Mannes in den dienstleistenden Armee-Stand der betreffenden Truppengattung sott nach dem Alter seines Einrrittes in die für diese Trup­pengattung bestimmte Reserve erfolgen, so, daß nahmlich derjenige, welcher früher in dienähm- liche Gattung der Reserve einrückt, auch früher in den activen Dienstftand einzutreten hat. §♦ i4'?. Da bey den Cavallerie-Regimentern öfters Schmiede abgängig sind, und dieselben nicht selten an dazu geeigneten Gemeinen Mangel leiden, indessen sich mehrmahl unter den Reserve-Männern geschickte Schmiede befinden, wovon mehrere alsEscadrons-Schmiede zu dienen wünschen, so dürfen solche Leute, welche obligat mit vierzehnjähriger Capitulation zur Cavallerie übertreten wollen, dahin übersetzt werden, nur kann hierbey von keinem hö­heren Handgelde, als den im Allgemeinen bemessenen 3 fl. pr. Kopf, eine Rede seyn, auch ist sich bey der Uebersetzung selbst folgender Maßen zu benehmen: Ist ein Escadrons - Schmied für ein Cavallerie-Regiment nöthig, und hat der Mili­tär-Commandant am Thierarzeney - Institute einen hierzu qualificirten Reserve-Mann auf­gefunden, so hat er bey dem Regiment, zu dem er alS Reserve-Mann eingetheilt ist (allenfalls auch unter Zulegung der Reserve-Karte) dessen Uebersetzung zu dem betreffenden Cavallerie-Regiment anzusuchen; jenes Regiment präsentirt sodann den Mann, bezahlt ihm das Handgeld pr. 3 fl., und transferirt ihn unter dem nahmlichen Tage zu dem ange­zeigten Cavallerie-Regiment, worüber die Liste dem letzteren zugesendet, und der Comman- dant am Thterarzeney-Institute verständiget wird. Im Falle ein solcher Reserve-Mann sich nicht in loco seines Regiments befindet, so präsentirt ihn auf Verlangen des Militär- Commandanten am Thierarzeney - Institute das nächste Werbbezirks-Regiment, und bezahlt ihm ä conto des ersteren Regiments das Hand­geld, verständiget dasjelhe unter Anlegung der Präfentirungs-Liste zu dem Ende, damit

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