Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
7ß VL Hauptstück. VI. Abschnitt. Von den Ausländer- Capitulanten. Wann ein Ausländer in feV her Charge für einen zu entlassenden Regiments - Gemeinen reengagirt werden kann. Hkth.am». <gep.Sn. R3348. Wann die Dienstzeit jener Leure, welche nach vollstreckter Capitulation bey der Musterung ihre Entlassung nicht erhalten , und sich später reengagiren lassen, anzusangen har. Hkth. am »c>. Jul. 8->8.3 3657. » » 21. Sep. 808.0 2808. Wie die nach der Musterung freywillig sortdienenden Ausländer, wenn sie sich später re- engagiren lassen, hinsichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth.am 2.May7y3. » » 20. Jul.808. 33667. » » 21. Sep. 808.0 2808. Wie ein Mann, welcher sich vor Verlauf der ersten Capl- tulations - Zeit zu einer zivey- ten Dienstesverpflichtung auf bestimmte Jahre herbei) läßt, hinsichtlich der Dienstzeit zu behandeln ist. Hkth.am rb.Aug.777. » » 20. Jul. 606. J 3667* Welchen Leuten der Capitu- kations-Schein abzunehmen,st und wie jene, welche denselben fälschlich verloren zu haben vorgeben, zu behandeln sind. Hkth. am -4.Oct.8o3. if 258,. Welche Leute nicht mehr rc- eügagirt werden können. Hkth.am 2,Oct.8i3. K 3y5o. Unvertraute Ausländer sollen auch dann, wenn sie rcen- giigirt zu werden verlangen, nicht reengagirt werden. Hkrh. am 9. Sep. 807. D 3723, Ausgediente halbinvalide Ausländer- Capitulanten kön nen ohne Reengag'irungs-Geld bei,behalten werden, jedoch dürfen dieselben nur bey einer Musterung oder Revision ihre Entlassung fordern. Hkrh. am 9. Sep. 807.1) 8728. » » 7. Het. 6,2.1)3835. Gegen welches Rcengagi- rungs- Geld die Reengagirung der Ausländer - Capitulanten zu geschehen hat- Hkth. am 16. Aug. 777. » » 7.3un. 808. D 2,59. wenn auch noch vor der Musterung zu Ende geht, zur Reengagirung für Entlassene gegen Offerte nicht zuzulassen. h. 1879. Ein vertrauter Ausländer, welcher in physischer Hinsicht rioch eine volle vierzehnjährige Capitulation verspricht, kann in der Rücksicht, wenn einem Regiment an dessen Bey- behaltung gelegen iss, in seiner Charge für einen zu entlassen bewilligten Regiments - Ge^ meinen reengagirt werden. §. 1880. Im Falle, als Leute bey der nach vollstreckter Capitulations-Zeit abgehaltenen Musterung oder Revision ihre Entlassung nicht erhalten sollten, so ist ihnen, wenn sie sich in der Folge reengagiren lassen, die Zeit vom Tage der abgehaltenen Musterung oder Revision in ihre neue Capitulations-Zeit einzurechnen. tz. i38i. Wenn ausgediente Capitulanten bey der nach vollstreckter Capitulations-Zeit abge- haltenen Musterung oder Revision ihre Entlassung nicht nehmen, sondern sich erklären, auf unbestimmte Zeit fortdienen zu wollen, oder wenn sie, ohne eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, ihre Dienste stillschweigend fortsetzen, so kann ihnen, wenn sie sich in der Folge reengagiren lassen, die seit der Musterung oder Revision zugebrachte Zeit keinesweges zu gute kommen, sondern die neue Capitulations-Zeit ist in einem solchen Falle erst von dem Tage der Reengagirung an zu rechnen. §. 1882. Wenn sich ein Mann vor Verlauf der ersten Capitulations-Zeit zu einer zweyten Capitulation auf bestimmte Jahre herbey läsit, so hat derselbe, nebst der neu eingegangenen Dienstesverpflichtung, auch die auf die erste Capitulation noch fehlenden Jahre auszudienen. §. 1383. Den auf die Dauer des Krieges oder auf bestimmte Jahre assentirten Leuten sind, wenn sie sich zur lebenslänglichen Dienstleistung herbey lassen, die Capitulations-Scheine abzunehmen, und zu vernichten. Wenn ein solcher Mann fälschlich vergibt, den Capitulations-Schein verloren zu haben, so ist er nach dem tz. 1288 über die Reengagirung der Inländer zu behandeln. §. 1884. Ausländer, und solche, welche aus ehemahligen österreichischen Provinzen gebürtig sind, können, wenn sie sich bereits früher auf beständig freywillig engagirt haben, nicht mehr reengagirt werden. §. i385. Leute, welche unvertraut sind, oder an deren Beybehaltung dem Dienste nichts gelegen ist, sind auch, wenn sie reengagirt zu werden verlangen sollten, ohne Weiters zu entlasse«, damit man nicht mit Ausländern, die dem Dienste zu keinem Nutzen sind, und denen man am Ende noch die Invaliden-Versorgung geben müßte, überladen werde. §, 1386. Ausgediente halbinvalide Ausländer - Capitulanten können nach Maß ihrer Qualität eben so wie die Inländer, statt ihren Abschied zu nehmen, nach Gutbefinden der Regimen- ttv beybehalten werden, jedoch haben dieselben auf ein Reengagirungs-Geld keinen Anspruch, und können nicht nach Willkühr während des Jahres ihre Entlassung fordern, sondern sie müssen bis zur nächsten Musterung oder Revision, wo die allgemeine Entlassung angeordnet wird, fortdlenen. §. 1887. Das Reengagirungs - Geld besteht für einen ganz ausgedienten Ausländer-Capitulanten, welcher sich auf 6 Jahre reengagiren läßt, in 3a fl.; jenen aber, welche sich Hör ausge