Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VL Hauptstück. VI. )lb schnitt. 1 Wann ein Ausländer nach Ausgang der EapitulationS- Zeit unobligat wird. Hkth. am 16. Aug. 777. Von welchem Tage die Ca­pitulation der Erneuerung der­selben anzufangen hat. Hkth. am 16. Aug. 777­Wie Deserteure hinsichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth. am 1. Set. 798. §. i353. Ein während der Capitulations-Zeit zum Prima - Pianisten avancirtcr Ausländer wird nach Verlauf der Capitulations-Zeit unobligat. §. i354. Die Capitulation eines Mannes, welcher durch kriegsrechrlichen Spruch zur Erneue­rung derselben condemnirt wird, hat von dem Tage der Publikation anzufangen, dagegen aber hat ein auf Schanzarbeit condemnirter Capitulank nach geendigter Strafzeit (in so weit er dann noch diensttauglich ist) nur die am Tage der Verurtheilung noch nicht vollstreckre Zeit auszudienen. §. i355. Bey Ausländern, welche in der Armee gegen Capitulation dienen, tritt bey der De­sertion auch nebst der anderweitigen Züchtigung die Erneuerung oder gänzlrche Abnahme der Capitulation ein; hierbey haben folgende Grundsätze zu gelten: a) Derjenige Mann, welcher auf eine bestimmte Zeit capitrilirt hat, ist bey der ersten Desertion nebst einer Züchtigung am Leibe mit der Erneuerung der Capitulation; b) bey der zweyten Desertion aber, wenn sich von ihm wenigstens eine zehnjährige Dienst­zeit versprechen läßt, mir der Abnahme der Capitulation und einer Züchtigung am Leibe zu bestrafen; sollte aber der Dienst an der Abnahme der Capitulation nichts ge­winnen, so muß der Capitulant gleich einem anderen, zum zweyten Mahle oder noch öfters entwichenen uncapitulirten Manne, bestraft werden. Endlich ist bey Capitulanten auf des Mannes Eigenschaften, sonstiges Betragen und auf dre Dienstzeit, welche er bis zur Desertion schon oollstreckt hat, vorzügliche Rücksicht zu nehmen. c) Bey jenen Leuten, welche nicht auf bestimmte Jahre, sondern auf die Zeit des Krie­ges capitulirt haben, ist der Grundsatz aufgestellt, daß, wenn ein solcher Mann wah­rend des Krieges desertirt, und die gesetzmäßige Todesstrafe wider ihn nicht Platz greift, er nach der ausgestandenen Leibesstrafe zur Infanterie abzugeben sey, und die Capitulation auf die Zeit des Krieges zu erneuern habe. Desertirt der nahmliche Mann während des Krieges von der Infanterie, so wird auf den Fall, wenn wegen eintretender Umstande die ordentliche Strafe des Stranges oder das standrechtsmäßige Verfahren nicht Statt hätte, nebst einer eintretenden Lei­besstrafe die Capitulation auch auf Friedenszeiten, und zwar auf die bey der Infan­terie für Ausländer gewöhnlichen sechs Jahre erweitert. Desertirt er aber zum dritten Mahle, so wird er, wenn auch damahls nach den bestehenden Grundsätzen die Todes­strafe nicht Platz greifen kann, am Leibe gestraft, und ihm die Capitulation gänzlich abgenommen. d) Auch bey den Regimentern befinden sich Leute, die sich nur auf die Dauer des Krie­ges engagirt haben, und sich so neuerdings, und zwar noch wahrend des Krieges, gegen sechsjährige, auf die Friedenszeit zu gelten habende Capitulation reengagiren. Desertirt ein solcher Mann noch wahrend des Krieges, und er wird wieder eingebracht, so hat er die Jntercalar-Zeit vom Tage seiner Desertion bis zum Tage ferner Einbrin­gung, auch nach geendigtem Kriege, zuvörderst noch auszudienen, und sodann nimmt erst seine zweyte, sechsjährige Capitulations-Zeit für die Friedenszeiten ihren Anfang. e) Jene Soldaten, welche während des Krieges ihre Capitulations-Zeit vollendet haben, und dessen ungeachtet bis zum Ende des Krieges fortdienen müssen, sind in jenem Falle, wenn sie ohne erhaltenen Abschied entwichen, und bey nicht emtretenden Umstanden ohnehin auch die ordentliche Todesstrafe wider sie nicht verhängt werden könnte, nie- mahls zur Erneuerung oder Fortdauer der Capitulation auf gewisse Jahre, sondern nebst einer Leibesstrafe mit dem zu verurtheilen, daß sie, so lange der Krieg wahret,, sortzudienen haben.

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