Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

64 Wie die minder Diensttaug­lichen, welche nicht bis zu ihrer gänzlichen Invalidität ohne Reengagirung fortdienen wol­len , hinsichtlich ihrer Entlas­sung zu behandeln sind, und zu welchem Zwecke das höhere Reengagirungs-Geid bewilligt wurde. Hkth.am -4-Sep. 811. K3gi3. Welch e Ungarn und Sieben­bürger gegen das bemessene Reengagirungs-Gelv aus be­ständig reengagtrt werden kön­nen. Hkth.am 2. j>ct.8e3.K3950. Wel ches Hanc- und Reenga- girungs-Geld den zur Marine- Division und zu den Zäger-Ba- taillonen sich sreywiüig reen- gagirenden Leuten zu verabfol­gen ist. Hkth. am >5. Fev. 809. O 33y. » » 8. May 809. O 559. WaS bey der Reengagirung der italiänifchen Soldaten zu berücksichtigen, und wieviel Reengagirungs - Geld densel­ben zu verabfolgen ist. Hkrh am >. May818. u 280, ,, „ 28. May 8>3. u 2029. „ „ 28. ©cp. 818, K 3596, Was bey Reengagirung der­jenigen Mannschaft, welche von den deutschen zu den tta- liänischen Regimentern über­setzt wurde, zu beobachten ist. Hkth.am l7.Sep.8-8.lt3440. Wel ches Geschenk die Mann­schaft von der Hofburgwache, welche sich nach vollendeter Ca- pitular,ons-Ze>i lebenslänglich fortzudlene» herbey läßt, zu erhalten hat. Hkth. am 9.3än. 807. D >493. Reengagirung der Spiclleu- te und Hautboisten. Hkth. am 7. Rov- 807. h. i3o4. Die minder Diensttauglichen, wenn sie nicht ohne Reengagirungs-Geld bis zu ihrer gänzlichen Invalidität fortdienen wollen, sind so, wie es der Stand gestattet, successive zu entlassen, übrigens hat das bewilligte höhere Reengagirungs - Geld bloß zum Zwecke, die Reengagirung dieser Leute zu befördern, nicht aber, daß die sich nicht Reengagirenden so­gleich sollen entlassen werden, sondern diese sind gleichfalls nur successlve zu entlassen, wie es der Stand gestattet. H. i3o5. Jene Ungarn und Siebeubürger, welche ihre Capitulations - Zeit ausgedient haben, können, gleich anderen, um das bemessene Reengagirungs-Geld auf beständig reengagtrt wer­den, in so fern sie nicht etwa schon lebenslänglich obligar waren. h. i3o6. Den zur Marine-Division und zu den Jager-Bataillonen sich freywillig reengagiren­den Leuten ist das bey den Linien-Infanterie-Regimentern fest gefetzte Reengagirungs-Geld zu verabreichen. Der bey den italiänifchen Regimentern zur Entlassung berechtigten Mannschaft kann, wenn sie sich reengagireit läßt, in jenen Provinzen, wo Papiergeld nicht curftrt, und sie sich zu einer neuen (Kapitulation von wenigstens vier Jahren herbey läßt, und an ihrer Beybe- haltung dem Dienste gelegen ist, das bemessene Reengagirungs-Geld pr. 2 fl. für jedes Jahr der freywillig eingegangenen weiteren Dienstesverpflichtung in Conventions - Münze erfolgt werden. Uebrigens soll aber getrachtet werden, die NeengagirungSlustigen, wo möglich, auf mehr als vier Jah.re zu rcengagtren, indem die Reengagirung auf längere Zeit bey den ita­liänifchen Regimentern wegen der bey denselben bestehenden kürzeren (Kapitulation für den Dienst vortheilhaster, die Reengagirung auf vier Jahre aber nach der allerhöchsten Willens- meinung Seiner Majestät als Minimum zu betrachten ist. Au ch kann denjenigen Leuten, welche 5 Schuh 2 Zoll bis 5 Schuh 1 Zoll, wenn sie außer dem mindern Maße keine sonstigen physischen Gebrechen haben, von guter Condutte sind, dem Dienste vollkommen entsprechen, und sie sich reengagiren lassen, das vorbefagte Reengagirungs-Geld verabfolgt werden. §. 1807. Denjenigen Leuten, welche vorher bey den deutschen Infanterie - Regimentern im Stande gewesen, und des Dienstes wegen zu den italiänifchen Regimentern übersetzt worden sind, wenn sie sich nach Vollstrecker Dienstzeit zur Reengagirung herbey lassen, ist das nähm- liche Reengagirungs-Geld, wie es am 1. März 1818 allgemein für die italiänifchen Regi­menter bemessen wurde, zu erfolgen, jedoch ist zu trachten, daß die von anderen Regimen­tern dahin übersetzten Leute wo möglich zu einer wenigstens achtjährigen Reengagirung be­wogen werden. h. i3o8. Der Mannschaft von der Hofburgwache, welche sich nach vollendeter Capitulations- Zeit auf lebenslänglich fortzudienen herbey läßt, werden 12 fl. als ein Geschenk, ein - für allemahl pr. Kopf, und die Theilnahme an den anderen Begünstigungen, welche außer dem Reengagirungs - Gelde der sich reengagirenden Mannschaft bey der Armee zustehen, bewil- liget. §. 1809. Die Spielleute und Hautboisten sind bey der Reengagirung der übrigen Mannschasr ganz gleich zu halten. VI. Hauptstück. V. Abschnitt.

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