Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
64 Wie die minder Diensttauglichen, welche nicht bis zu ihrer gänzlichen Invalidität ohne Reengagirung fortdienen wollen , hinsichtlich ihrer Entlassung zu behandeln sind, und zu welchem Zwecke das höhere Reengagirungs-Geid bewilligt wurde. Hkth.am -4-Sep. 811. K3gi3. Welch e Ungarn und Siebenbürger gegen das bemessene Reengagirungs-Gelv aus beständig reengagtrt werden können. Hkth.am 2. j>ct.8e3.K3950. Wel ches Hanc- und Reenga- girungs-Geld den zur Marine- Division und zu den Zäger-Ba- taillonen sich sreywiüig reen- gagirenden Leuten zu verabfolgen ist. Hkth. am >5. Fev. 809. O 33y. » » 8. May 809. O 559. WaS bey der Reengagirung der italiänifchen Soldaten zu berücksichtigen, und wieviel Reengagirungs - Geld denselben zu verabfolgen ist. Hkrh am >. May818. u 280, ,, „ 28. May 8>3. u 2029. „ „ 28. ©cp. 818, K 3596, Was bey Reengagirung derjenigen Mannschaft, welche von den deutschen zu den tta- liänischen Regimentern übersetzt wurde, zu beobachten ist. Hkth.am l7.Sep.8-8.lt3440. Wel ches Geschenk die Mannschaft von der Hofburgwache, welche sich nach vollendeter Ca- pitular,ons-Ze>i lebenslänglich fortzudlene» herbey läßt, zu erhalten hat. Hkth. am 9.3än. 807. D >493. Reengagirung der Spiclleu- te und Hautboisten. Hkth. am 7. Rov- 807. h. i3o4. Die minder Diensttauglichen, wenn sie nicht ohne Reengagirungs-Geld bis zu ihrer gänzlichen Invalidität fortdienen wollen, sind so, wie es der Stand gestattet, successive zu entlassen, übrigens hat das bewilligte höhere Reengagirungs - Geld bloß zum Zwecke, die Reengagirung dieser Leute zu befördern, nicht aber, daß die sich nicht Reengagirenden sogleich sollen entlassen werden, sondern diese sind gleichfalls nur successlve zu entlassen, wie es der Stand gestattet. H. i3o5. Jene Ungarn und Siebeubürger, welche ihre Capitulations - Zeit ausgedient haben, können, gleich anderen, um das bemessene Reengagirungs-Geld auf beständig reengagtrt werden, in so fern sie nicht etwa schon lebenslänglich obligar waren. h. i3o6. Den zur Marine-Division und zu den Jager-Bataillonen sich freywillig reengagirenden Leuten ist das bey den Linien-Infanterie-Regimentern fest gefetzte Reengagirungs-Geld zu verabreichen. Der bey den italiänifchen Regimentern zur Entlassung berechtigten Mannschaft kann, wenn sie sich reengagireit läßt, in jenen Provinzen, wo Papiergeld nicht curftrt, und sie sich zu einer neuen (Kapitulation von wenigstens vier Jahren herbey läßt, und an ihrer Beybe- haltung dem Dienste gelegen ist, das bemessene Reengagirungs-Geld pr. 2 fl. für jedes Jahr der freywillig eingegangenen weiteren Dienstesverpflichtung in Conventions - Münze erfolgt werden. Uebrigens soll aber getrachtet werden, die NeengagirungSlustigen, wo möglich, auf mehr als vier Jah.re zu rcengagtren, indem die Reengagirung auf längere Zeit bey den italiänifchen Regimentern wegen der bey denselben bestehenden kürzeren (Kapitulation für den Dienst vortheilhaster, die Reengagirung auf vier Jahre aber nach der allerhöchsten Willens- meinung Seiner Majestät als Minimum zu betrachten ist. Au ch kann denjenigen Leuten, welche 5 Schuh 2 Zoll bis 5 Schuh 1 Zoll, wenn sie außer dem mindern Maße keine sonstigen physischen Gebrechen haben, von guter Condutte sind, dem Dienste vollkommen entsprechen, und sie sich reengagiren lassen, das vorbefagte Reengagirungs-Geld verabfolgt werden. §. 1807. Denjenigen Leuten, welche vorher bey den deutschen Infanterie - Regimentern im Stande gewesen, und des Dienstes wegen zu den italiänifchen Regimentern übersetzt worden sind, wenn sie sich nach Vollstrecker Dienstzeit zur Reengagirung herbey lassen, ist das nähm- liche Reengagirungs-Geld, wie es am 1. März 1818 allgemein für die italiänifchen Regimenter bemessen wurde, zu erfolgen, jedoch ist zu trachten, daß die von anderen Regimentern dahin übersetzten Leute wo möglich zu einer wenigstens achtjährigen Reengagirung bewogen werden. h. i3o8. Der Mannschaft von der Hofburgwache, welche sich nach vollendeter Capitulations- Zeit auf lebenslänglich fortzudienen herbey läßt, werden 12 fl. als ein Geschenk, ein - für allemahl pr. Kopf, und die Theilnahme an den anderen Begünstigungen, welche außer dem Reengagirungs - Gelde der sich reengagirenden Mannschaft bey der Armee zustehen, bewil- liget. §. 1809. Die Spielleute und Hautboisten sind bey der Reengagirung der übrigen Mannschasr ganz gleich zu halten. VI. Hauptstück. V. Abschnitt.