Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptst'ück. V. A b sch n itt. Wann die Kapitulation ei­nes Reserve < Mannes, wel­cher sich freywillig zum Dien­ste meldet, anzufangen hat. Hkth. am 8.2un. 808. „ „ io.@ep,8o8.0 ui5,. Wie Selbstverstümmler hin­sichtlich der Kapitulation zu be­handeln sind. Hkth.am 4-Apr.8il.H2o1. ,, >b.Märj8>3.kIrc>3. 2« welchenFallen bey Selbst- verstümmlern die Abnahme der Kapitulation nicht Statt findet. Hkth. »Ni 4.2ipr. 811. H 201. „ 16.März 8>3,ll,»3. Wie sich bey freylvilligeriEn- gagirungen zu Sen Uhlanen hinsichtlich der Kapitulation zu benehmen ist. Hkth. am 1. März 809. o 5t>4. Welche Eapitulation jeder von Amts wegen gestellte Mann auszudienen hat. Hkth. am 5. Oct. 808.0 2709. „ „ 19. $ep 811« K 796. Wie die im Jäger - Regi­ment Kaiser dienenden Tyro- ler und Vorarlberger nach vol­lendeter Dienstzeit im Kriege zu behandeln sind. Hkth, am r>.März8>6. „ „ 20. Aug> 3 >3.6067. Die Einstellung eines dienst­pflichtigen Tyrolers und Vor­arlbergers als Supplent in ein lombardisch -venetianischcLRe- giment ist bey Entdeckung als ungültigzu erklären. Hkth. am »b. 2(pr. 819. H 1439. „ „ 6, 3u(. 819. R 2346. n 85. Die Capitulation eines Reserve-Mannes, welcher sich freywillig zum Dienste meldet, fangt von dem Tage seiner freywilligen Meldung an, und es kann daher die in der Reserve zugebrachte Zeit in keinem Falle in die Capitulations-Zeit eingerechnet werden. §. 1186. Jene Leute, von welchen, tim sich dem Wehrstande zu entziehen, Selbstverstümmlun­gen verübt werden, verlieren die Wohlchat der Capitulation gänzlich. Diese Strafe trifft um so mehr auch den Reserve-Mann und den wirklichen Soldaten, die, wenn sie sich, um sich vom Militär-Stande zu befreyen, selbst beschädigen, nach ausgestandener gesetzmäßigen Strafe zu derjenigen Dienstleistung , wozu sie durch das Superarbitrium noch für tauglich befunden werden, mit gänzlichem Verluste der Wohlthat der Capitulation zu verwen­den sind. i 1187. Damit aber diese Vorschrift in der Anwendung nicht über ihre Absicht erstreckt werde, so wird zugleich bemerkt, daß solche nur auf Fälle, wo die Capitulation eine Wohlthat ober Begünstigung des Gesetzes ist, mithin nicht auf Capitulanten, welche vermöge ihrer Capitu­lation ein vertragsmäßiges Recht haben, angewendet, vielmehr der Capitulant von der letzte­ren Art bey einem solchen Verschulden nach den bestehenden sonstigen Vorschriften behandelt, sonach mit der gesetzmäßigen Strafe belegt, und, wenn er seine Strafzeit ausgehalten hat, zu derjenigen Dienstleistung, wozu er noch tauglich ist, lediglich für die Zeit, welche er vermöge der Capitulation noch auszudienen hat, verwendet werden soll. §. 1188. Jene Leute, welche sich zu den Uhlanen freywillig engagiren lassen, sind, womöglich, zu der für die conscribirten Unterthanen fest gesetzten Dienstzeit zu vermögen; wenn jedoch diese Leute zu einer solchen Dienstzeit sich nicht herbeylassen können, so sind dieselben auch auf eine kürzere Zeit, jedoch nie weniger als auf sechs Jahre, zu engagiren, und zwar ohne Unterschied, ob sie Ausländer oder Inländer sind. §. 1189. Jeder von Amts wegen gestellte und conscribirte Mann, wenn er auch nicht auf be­stimmte Jahre ausdrücklich gestellt wird, muß, wenn er ein Inländer ist, die gesetzliche Dienstzeit, und wenn er ein Ausländer ist, die für Ausländer bestimmte sechsjährige Dienst­zeit ausdienen. Wenn er vorher entlassen werden will, so kann dieses nur bey wichtigen Gründen uitb der dies;falls ergehenden höheren Bewilligung gegen Stellung eines anderen Mannes und Erlag des Monturs-Geldes geschehen. §. 1190. Die im Jäger - Regiment Kaiser dienenden Tyroler und Vorarlberger haben, im Falle eines Krieges, auch nach vollendeter Dienstzeit von acht Jahren im Regiment fort­zudienen , denselben muß jedoch die Zeit von der übrigen Zeit von'sechs Jahren, welche sie noch im Zuzuge zu verbleiben hätten, abgerechnet werden. Eben so haben die Erziehungs­knaben dieses Regiments acht Jahre im Regiment, und sechs Jahre im Zuzuge zu dienen. §. 1191. Da für die lombardisch - venetianischen Unterthanen dermahl noch die vierjährige, für die Tyroler und Vorarlberger aber die achtjährige Capitulation nebst der Verbindlichkeit des Zuzuges besteht, und das Jäger-Regiment Kaiser ohnehin nach besonderen Vorschriften von dem Lande Tyrol und Vorarlberg zeitweise ergänzt werden müßte, so ist die Einstellung jedes dienstpflichtigen Tyrolers und Vorarlbergers als Supplent in ein lombardisch-venetia- nisches Regiment, sobald sie entdeckt wird, als ungültig zu erklären, und rückgängig zu ma­chen,- der als Supplent eingetretene Tyroler oder Vorarlberger aber nicht an das Jäger- Regiment Kaiser abzugeben, sondern in seine vorigen Verhältnisse zurück zu setzen, jedoch immer unter einem seiner Vorgesetzten Behörde nahmentlich als ein entbehrliches Individuum

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