Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von ben Jnländer-Capitulanten. 45 §. i >66. Der früher bestandene Unterschied in der Capitulation rücksichtlich der in dein Capitu- lations - Patente für die Mannschaft bey den gesammten Infanterie - Regimentern der conscribirten Erblande, wie auch bey dem Pontonier - und Fuhrwesens-Personal auf zehn, bey den verschiedenen Cavallerie-Regimentern auf zwölf, und bey der Artillerie und den dem Genie - Corps untergeordneten Branchen auf vierzehn Jahre fest gesetzten Dienstzeit ist, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden, die Recrutirungen nicht zu vervielfältigen, und um die bereits in den Waffen geübten und an Disciplin gewöhnten Soldaten länger in ihrem Dienste zu behalten, aufgehoben, und die Capitulaüons - Zeit im Allgemeinen bey allen Waffengattungen der Armee in den conscribirten Provinzen und zwar: Für die conscribirten Unterthanen, wenn sie der Recrutirung unterliegen, auf vierzehn Zahrc, und für die Exemten oder zeitlich Befreyten auf sechs Jahre fest gesetzt worden. §. 1167. Dieser Wohlthat der Capitulation haben sich alle der Conscription unterliegenden, aus den k. k. Erblanden gebürtigen Soldaten zu erfreuen, auch wenn sie sich vor Ertheilung derselben freywillig auf lebenslänglich engagirt hätten, und es soll daher zwischen den sich freywillig auf lebenslänglich Engagirten und den von den Ständen Gestellten kein Unterschied Statt sinden. §, n 68. Ausgeschlossen von dieser Wohlthat der Capitulation sind alle Ausländer, welche sich vor Ertheilung der Capitulation auf lebenslänglich engagirten, und diejenigen Inländer, welche vor ihrem Eintritte beym Militär in einem unconfcribirten Lande nationalisirt gewesen sind, die daher, wenn sie sich früher auf lebenslänglich engagirt haben, zur lebenslänglichen Dienstzeit zu verhalten sind. h. 1169. Obschon sich die Ertheilung der Capitulation auf die ungarischen Regimenter Nicht erstreckt, so hat doch jeder confcribirte Unterrhan, welcher die gesetzliche Dienst zeit zurückgelegt hat, auf seine Entlassung Anspruch, ohne auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob er sich bey einem deutschen oder ungarischen Regiment befindet. Die von den Jurisdictionen gestellten ungarischen Soldaten, sind nur in so weit zur lebenslänglichen Dienstleistung verpflichtet, als ihnen nicht durch besondere Verfügungen bey hrer Stellung eine bestimmte Capitulation zugestanden worden ist. Die in Bezug auf dir lebenslängliche Dienstverpflichtung der von den Jurisdictionen gestellten ungarischen Soldaten ergangenenAnordnungen haben auf die freywillig eingerretene ungarische Mannschaft keine Anwendung; letztere kann und darf nur nach der contractmäpig eingegangenen Verpflichtung behandelt, folglich zu keiner längeren Dienstleistung verhalten werden, als wozu sie sich ausdrücklich herben gelassen hat. Hat ein solcher freywilüg eingetretene Mann bey seinen Eintritte sich keine bestimmte Capitulation ansbedungcn, sich jedoch auch nicht ausdrücklich zur lebenslänglichen Dienstleistung verpflichtet, so kann bloß voraus gesetzt werden, daß er sich zu der bey der betreffenden Waffengattung zur Zeir seines Eintrittes bestandenen gesetzlichen Kapitulation herbey gelassen har, und es wäre unbillig, einen solchen Mann nach Vollendung dieser gesetzlichen Capitulation gegen seinen Willen zur längeren oder gar lebenslänglichen Dienstleistung zu verhalten. Von Leuten, welche als Ersatzmänner für Entlassungswerder eintretcn, kann übrigens, wenn sie sich nicht ausdrücklich zu einer längeren oder zur lebenslänglichen Dienstleistung verpflichten, nach den Grundsätzen der Billigkeit nur die Leistung der ganzen Capitulation verlangt werden, zu welcher jener Mann verpflichtet war, für welchen sie eingetreten sind. Die in dem Capitulations- Patente aus 10 bis i, und >4 Jahre bewilligte Capitulation wird bey allen Waffengattungen für die der Conscription unterliegenden Unterthanen auf >4 und für die zeitlich Befreyten oder Exemten auf 6 2ahre fest gesetzt. Hkth.am 4-May801. »> ,» u 3un.8i 1. K i’4t* ,, i3.0ct.8i4.K4oi5. Der Wohlthat der Capitulation haben sich bloß die aus den conscribirten Erblanden ge- bürtigenSoldaten zu erfreuen. Hkth.am 4.May602. „ >5. Sep.808.0 2,49. .. „ 3o. £ct- 8 n. K 4545. n 28.9321,1) 812, K 1 a3a. We lche Individuen von die ser Wohlthat der Capitulation ausgeschlossen sind- Hkth.am 9-März808. O 5/4. „ ,, i3.Aug.8o8. O i960. „ ,, i5. <0Cp.8o8.O 2279, m ,, 28.Marz8l 2. n >,38. Wie confcribirte Unlertha- neu, welche sich bey ungarischen Regimentern befinden, hinsichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth. am 10.Aug. 808. O ,94g. „ „ 6,9i0t>. 819, K 373?,