Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Marketendern und TracteurS. > 5lö kete nder unzufrieden zu seyn, und die Abhülfe nicht erfolgen, so werden die dießfalksigen Beschwerden von den betreffenden Regiments-Commandanten dem General - Commando vorzutragen seyn, wo dann dasselbe nach wirklich erhobenem Grunde der Klage dem betref­fenden Regiment in Ermanglung einer anderen Abhülfe ebenfalls gestatten kann, für seine in der Festung garnisonirende Mannschaft einen eigenen'Marketender zu bestellen. §. 2-722. Der Marketender hat alle zu erkaufenden Lebensmitteln und Getränke , wo nicht unter den currenten Marktpreisen, doch wenigstens niemahls theurer, in ganz guter genußbarer Qua­lität und in gewissenhaft genauem Maße und Gewichte hindann zu geben, daher die bestehen­den Satzungen getreu einzuhalten, bey Einkauf und Einfuhr der verschiedenen Consumtt- ons-Artikel die bestehenden Mauth-und Zollgesetze zu beobachten, und an das Civil zur Be­einträchtigung der bürgerlichen Gewerbe nichts zu verkaufen; außer dem Verkaufe von Eß- waaren sich alles übrigen Handels, besonders mit Gefälls - Artikeln, als Tabak, Salz und Stämpelpapier, zu enthalten, wenn er hierzu nicht besonders befugt ist; ferner darf derselbe kein Spiel dulden, auch keinen liederlichen Weibspersonen, noch sonstigem verdächtigen Ge­sindel Aufenthalt geben, überhaupt hat er zur Vermeidung alles Unterschleifes keine Person, welche nicht unmittelbar zu seiner Familie gehört, im Hause zu halten, kurz alle bestehen­den Civil- und Polizey-Gesetze unverbrüchlich zu beobachten. Als reglementsmäßige Obliegenheit muß dem Marketender die gesammte nächtliche Beleuchtung der Gänge, Stiegen und Abtritte in den Casernen auf eigene Kosten zu be­streiten zur Bedingniß gemacht werden. Da sich hierbey aber nur nach dem wirklich unum­gänglichen Erfordernisse benommen, mithin bey Verminderung der Truppen auch die' Be­leuchtung mehr beschränkt wird, so werden auf diese Art die dem Marketender obliegenden Beleuchtungs-Unkosten mit dem Ertrage seines Gewerbes stets im Verhältnisse stehen; un­ter dieser Verbindlichkeit wird aber bloß die Anschaffung des Brennöhles und Dochtes, dann die Füllung , Anzündung und Säuberung der Lampen, nicht aber auch die Anschaffung die­ser letzteren, welche vom Aerarium bestritten werden, verstanden. ] §. 2723 Dem unter diesen Bedingnissen aufgenommenen Marketender ist sodann vom Casern- Verwalter, wenn die Aufnahme durch ihn geschehen ist, ein Erlauvnißschein nach dem bey- gehenden Formulare, welcher vom Platz - oder Militär-Stations-Commando zu vidirenist, auszustellen. Derley Erlaubnißscheine sind so lange gültig, als die Marketender die vorge­schriebenen Bedingungen zur Zufriedenheit des Casern -Verwalters und Truppen * Comman­danten getreu zu halten. _____Formular. Marketender - Erlaubnißschein.' Von Seite der k. k. Casern-Verwaltung zu >N. N. wird hiermit dem N. N. bic Befugnis; ertheilt, in der Jnfanterie-oder Cavallerie - Caserne N. die Markenterey auszu üben, nähmlich Lebensmittel und Getränke an das daselbst bequartierte k. k. Militär zi verkaufen, unter der Bedingung jedoch, daß diese Consumo-Artikel in genauestem Maß und Gewichte, in durchgängig guter und genußbarer Qualität und um die billigsten Preis an die Truppen hingegeben werden. Deßgleichenwird dem N. N. die Beobachtung aller bestehenden Mauth-und Zollge setze, so wie der gesammten Sanitats- und Polizey- Vorschriften zur unabweichlichei strengsten Pflicht gemacht, und verbothen, zur Beeinträchtigung der bürgerlichen Gewerb so wie der vorgeschriebenen Casern - Ordnung von den im Verschleiße führenden Eß - un Trinkwaaren an das Civil zu verkaufen, auszukochen oder auszuschenken. Für den gegenwärtigen Marketender - Erlaubnißschein wird der N. N. zur reglementé mäßigen nächtlichen Beleuchtung der Casern-Gänge, Stiegen und Abtritte . . . Stüä Band 11. 107 ÄPticgen^eiiin ter »iarf«. tenfcer. £>ftf;.am 27.3un.75‘* r > 1 t 3íuéftetrung t>er fdjeine für ^arfetenier. 7

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