Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der freywilligen Stelluug. 3 fmb in diesem Falle gleich andern Recruten förmlich zu asscntiren, und sowohl das- Ba taillons -'Commündo, als auch das betreffende Dominium ist hiervon zu verständigen. §­i Die Artillerie -Regimenter können sich aus den Infanterie-Regimentern, wenn sie durch die freye Werbung nicht aufkommen, in so weit ergänzen, als sich bey denselben Leute finden, die Inländer sind, und sich freywillig zum Artillerie-Dienste herbey lassen; deßhalb können: a) Die Regimenter nicht entgegen seyn, wenn Handwerksleute,' Künstler, Studenten und des Lesens und Schreibens kundige Leute zur Artillerie übertreten wollen. b) Sind die Regimenter schuldig, das Nationale und die Conduite der zur Uebertretung unter die Artillerie sich meldenden Leute getreulich anzuzcigen, und kein Mann, der schon ein Mahl desertirt ist, kann zur Artillerie kommen, welches also nicht verschwie­gen werden Muß. «;) Werden nur Leute von circa 26 Jahren übernommen. <1) Wenn ein Mann zur Artillerie verlangte, der verdeckte, nicht in die Augen fallende Gebrechen an sich hätte, wären solche der Artillerie zu offenbaren. ft) Sind zur Artillerie robuste und starke Leute nöthig; es dürfen also die Artillerie-Offi- cicre bey der Auswahl hierauf Bedacht nehmen. Dagegen darf f) kein Unter-Officier, Grenadier oder.Ausländer-Capitulant genommen werden. g) lieber die übertretenden Leute sind die Transferirungs-Listen ordentlich zu verfassen, denselben die vorgeschriebenen Monturs-Stücke mitzugeben, und dann dieser Zuwachs bey der Artillerie, bis die Zeit der allgemeinen Monturs-Abgabe einfällt, von dem zu­rück bleibenden Vorrathe der Abgängigen, m so weit solcher zulangt, zu monriren. Endlich h) sind diese von den Infanterie-Regimentern übertretenden Leute nicht eher in Abgang zu bringen, bis ihnen von den Artillerie-Regimentern die Anzeige gemacht wird, daß sie dort m Zuwachs genommen wurden, damit, im Falle einige nicht taugliche Indivi­duen zu ihren Regimentern zurück geschickt würden, die vermehrte Schrciberey ver­mieden wird, und diese Leute nicht ungebührlich die höhere Artillerie-Verpflegung ge­nießen. Au ch sind die Regiments-Commandanten zum Ersätze der Transports-Kosten zu ver­halten, wenn sie wissentlich untaugliche Leute abschicken. §. 1158. Die Engagirung der conscribirten militärpflichtigen Unterthanen aus den deutschen Erblanden hat bey ihrer freywilligen Stellung nur auf die gesetzliche Capitulations-Zeit zu geschehen. h. 1159. Wenn die sich freywillig engagirten Leute bey ihrer Assentirung eine Reue bezeigen, sind dieselben nicht mehr zu entlassen, sondern es ist vielmehr auf solche wegen Desertion ein Augenmerk zu tragen. h. 1160. Bürgerssöhne von besserer Ausbildung, welche sich freywillig dem Militär-Dienste widmen, haben sich eben jener auszeichnenden Behandlung, welche die Söhne der Beamten und Honoratioren genießen, zu erfreuen. tz. 1161. Jene conscribirten und unconscribirten Inländer, so wie die Ausländer, welche sich später selbst als Deserteure angeben, deren Regimenter und Corps aber nicht eruirt werden können, sind, und zwar erftere an ihr Bezirks-Regiment, die unconscribirten Inländer aber an dasjenige Regiment abzugeben, welches aus der Gegend ihres Geburtsortes seine Ergänzung er­23<mB n, 12 * Ergänzung der Artillerie-- Regimenter durch freywilligr Stellung von der Infanterie. Hkth.am >0. Feb.774. j, » 2n. Dec. 780. „ „ 24. Nov. 781. ,, ,, 3o. Dec. 766.-> „ 20, Feb- 8o3.K 221. Auf welche Zeit conscribirle Unterthanen zu engagirensind. Hkth.am 9. Dec. 8,4. u 4626. Assentirung. Hkth. am >3. Apr. Behandlung der BürgerS- sohn e von bessererAusbildung Hkth. am 20. Iän.8o8.0 >20 Wie jeneRecruten zu behan­deln sind, die sich selbst als De­serteur angebcn. Hkth. am 11 • Jul. 772. „ „ ü. Nov.808.0 2709, ,, 24. März8lo.ii 649. ,, ,, i5.3ec. 810.0 3»7ó. 12

Next

/
Oldalképek
Tartalom