Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
XL Hauptftück. VI. Abschnitt. Wie die Berichtigung des Schlafkreuzcrs im Salzburgischen zu bewirken ist Hkth. <tm8. Ort. 818. D 4309. 410 3h welchen Fällen nur der halbe, und wann gar kein Schlafkreuzer bezahlt wird. Hkth.am b.Oct-781. „ „ 25. Nov. 794. u » >4- Mai) 80I. L 928. « » 7. Dec. 806.A 9683. Die Feldtruppe» in der Gränze haben die Schlafkreuzer in ConveutionS - Münze zu entrichten. Hkth. am 17.März8i9,n n5o. jn was die Pflichten eines Casern-Verwalters bestehen. Hkth.am 8. 2fpr. 819.1 20.71. Obliegenheiten des Casern- Derwaltcrs in Hinsicht auf Sicherheit. Hkth. am 8. Apr. 819.12071. zurü ck gefallenen Antheile des Hausruck - Viertels ist aus der Militär-Dotation zu bestreiten. Hieraus ergibt sich, daß in den genannten Landesrheilen der Schlafkreuzer vom Militär bar zu berichtigen, und dabey sich nach den Bestimmungen zu benehmen ist, welche wegen barer Bezahlung des Militär-Schlafgeldes im Allgemeinen aufgestellt wurden. In den Provinzen und Landestheilen, wo Metallgeld im Umlaufe ist, und auch der Schlafkreuzer in Metallgeld berichtiget werden muß, wie dieses im Salzburgischen und in den an Oesterreich zurück gefallenen Theilen des Hausruck-Viertels der Fall ist, darf auf das Schlafgeld kein Pro- centen-Zuschuß entrichtet werden. Diese Schlafkreuzer-Entrichtung hat auch in Kriegszeiten, so fern nicht etwas Anderes befohlen wird, Statt ; im Auslande hingegen ist für die Unterkunft von Mannschaft und Pferden weder etwas zu bezahlen, noch zu quittiren, es wäre dann, daß hierzu ein eigener Befehl ergienge. §. 2?o5. Wenn die Privat - Diener bey ihren Officieren untergebracht und wenn die bequar- tierten Truppen mit ärarischen Betten versehen sind, ist für sie nur ein halber Schlafkreuzer dem Quartier-Träger für Holz und Licht zu zahlen, in Ungarn und den damit verbundenen Provinzen hat zwar der gemeinschaftlich beym Landmanne bequartierte Soldat den nähmlichen Genuß, doch wird für ihn, so wie für die bey öffentlichen Anstalten verwendeten Arbeiter, weil diese Quartiers-Last der Quartier-Träger als einen billigen Bey- trag zu der auch ihm in der Folge zu gute kommenden öffentlichen Anstalten anzusehen hat, so wie während der Cantonirungen kein Schlafkreuzer bezahlt, sondern die Mannschaft hat das unentgeldliche Unterkommen und das zum Kochen erforderliche Holz, so wie die Beheitzung und Beleuchtung. H. 2706. Bey Durchmärschen der Feldtruppen gebührt den Gränzern für die nächtliche Unterkunft kein Schlafkreuzer; wenn aber Feldtruppen in der Gränze stationirt sind, so ist den Gränzern allerdings der Schlafkreuzer, und zwar in Conventions - Münze zu erfolgen. VL Abschnitt. Von dem Casern-Aufsichts. Persona le. ■ : ' ' - . ■ ■ V - , . , ■ §. 2707. Die Pflichten eines Casern - Verwalters im Allgemeinen bestehen darin: a) Ueber alle Gegenstände der ihm zur Aufsicht zugetheilten Casernen und militärischen Gebäude, ihrem ganzen Umfange nach, über die innere Zimmereinrichtung und alle sonstigen Gerä'the, dann über die genaue Erfüllung der verschiedenen Contracts - Verbindlichkeiten, so wie über die Abwendung eines jeden Nachtheiles, sorgfältig zu wachen. L) Durch zweckmäßige Maßregeln die Gebäude beständig in einem guten Bequartlerungs- Zustande zu erhalten. c) Die zu diesem Behufe empfangenen Gelder gehörig zu verwenden. §. 2708. Hieraus entspringen für einen Casern - Verwalter folgende besondere Obliegenheiten: A. In Hinsicht auf die Sicherheit. rtens: Wasserbottichen, die auf dem Boden der Casernen und militärischen Gebäude wegen der Feuergefahr aufgestellt befanden, sind nur vor der eintretenden Kälte, der Gefahr des Einfrierens wegen, auszuleeren, bey eintretender gelinder Witterung aber, beylaufig gegen Ende des Monathes März, in jedem Jahre