Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Haupt stück. IV. Abschnitt. Von der freywilligen Stellung. 3«> §. 1129. Zu den Uhlanen - Regimentern sind immer Leute von guter Conduite, welche mit Pier-- den umzugehen wissen, und einiger Maßen der deutschen Sprache kundig sind, aufzunehmen. §. 1 i3o. Zu zwey und zwey Stationen ist immer ein Officier mit den nöthigen Commanden aufzustellen; die Eintheilung der Recruten hat das General-Commando, in dessen Bezirke die mehreren Werb - Stationen liegen, zu bewirken. §. »»3». Auch werden die Werb-Commanden strenge verantwortlich gemacht, keme Leute anzu- «rehmen, die schon einmahl von dießseingen oder fremden Truppen entwichen sind. h. 1182. Wenn Ausländer angeworben werden, welche bey ihrer Assentirung ihre Defecte ver­heimlicht oder durch Kunstgriffe minder auffallend gemacht haben, um ein höheres Werbgeld zu erhalten, so sind dieselben, wenn nach der Hand ihre Gebrechen entdeckt werden, zu Gar­nisons-Spitals-, Fuhrwesens- oder anderen minderen Diensten zu verwenden, und dahin zu übersetzen; nur wenn solche Leute zu allen Militär-Diensten ganz untauglich waren, sind sie mit Laufpaß zu entlassen; wornach sich auch die Infanterie-Regimenter zu richten haben. §. ii33. Wenn ein Inländer, um ein größeres Handgeld zu erschleichen, oder eine kürzere Ca- pitulations-Zeit zu erzielen, sich als Ausländer anwerben läßt, und entdeckt wird, so hat sowohl die gesetzmäßige Dienstzeit zu vollstrecken, als auch sein besonderes Engagement zu erfüllen, und ist, wenn er zum Werbbezirke eines anderen Regiments gehört, und nicht etwa das General-Commando eintretender Dienstrücksichten wegen etwas Anderes verordnet, demjenigen Regiment, wozu er gehörig ist, zurück zu stellen. §. 1184. Uebrigens haben sich die Uhlanen-Werb-Commanden ganz nach den in diesem Abschnit­te abgehandelten Vorschriften zu achten, und sich den besten Erfolg ihrer Bestimmung ange­legen seyn zu lassen. §. 1135. Für die Marine. Die Werbung der Marine beschränkt sich bloß auf jene Anzahl Seesoldaten, welche die Bemannung der für unumgänglich nothwendig erkannten Fahrzeuge erfordert, und ist eben so einzuleiten und auszuführen, wie die vorstehend vorgeschriebenen Belehrungen zur Richt­schnur geben. Eigenschaften der Recruten-. Hkth. am-7. Fel». 808. o 489. Aufstellung der Werb-Csm wanden und Eintheilung der Recruten. Hkth. am -4. 2än. 8o5. Deserteure dürfen nicht an- geworben werden. Hkth. am 38.2ul.3ib. K 3589. Behandlung der Ausländer bey Verheimlichung ihrer De­fecte. Hkth.am 26. März 8-3. K,, 24. Verfahren gegen jene In­länder , welche ein falsches Nationale angeben. Hkth. am 20. Sep. 808. Weitere Beobachtungen für die Werb - Commanden. Hkth. am 24. 2än. 0o5. D 95. IV. Abschnitt. $3011 der freywilligen Stellung. H. 1136. Es wäre für die Staatsverwaltung von großem Nutzen, wenn der Recruten-Bedarf wo nicht ganz, doch wenigstens zum Theile durch freywillige Stellungen ersetzt, und dadurch die zwangsweise Necrutirung vermieden würde, deßhalb können auch conscribirte Unterthanen, wenn sie sich freywillig hierzu herbey lassen, mit Vorwissen und Einwilligung ihrer Obrigkeit engagirt werden; damit jedoch hierdurch die Ergänzung der Wvrbbezirks-Regimenter nicht erschwert, ein Weg zu Unterschleifen geöffnet, und die Dominien zur Erfüllung ihrer Repar- titronnicht verhalten werden könnten, wenn taugliche, zum Militär-Dienste classificirteLeute die frepeWahl hätten, sich bey den ärarischen Zeughäusern, Oekonomie-Commissionen, Fuhr­PfSttecf bet SJiarineifGerJmng. am 8. 2«tt. .814. g 168. Bwecíöerfreowttfiííít Stei­fung uni> Cfngagirung«»»TO® fcatttätenöer confcri&irtenUtu iertfianett. „ „ *3.2ipr. 783. „ „ 3i. TOärj 807. D 1378. „ „ 3o.2ul.8o8.01812. ' /.

Next

/
Oldalképek
Tartalom