Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Militär-Werbung. 57 vorzustellen ist, daß er, wenn er sich als Revertent angibt, eine mildere Behandlung, als wenn er als Deserteur erkannt würde, zu erwarten hätte. Von einem wissentlich angenommenen Deserteur müssen von dem Betreffenden dem Aerarium die aufgelaufenen Werbkosten ersetzt werden; entdeckt es sich aber erst nach der Hand, und kann dem Werber nichts zur Last gelegt werden, so sind demselben die erweislich ausgelegten Unkosten zu vergüten. Es ist kein Recrut durch Zwang oder List zu vermögen, sich anwerben zu lassen, sondern er muß solches aus Liebe zum Artillerie-Dienste freywillig thun. Die Anwerbung hat ohne Capitulation auf lebenslang zu geschehen, weßwegen auch ein so hohes Werbgeld, wie es im X. Abschnitte dieses Hauptstückes ersichtlich ist, bestimmt wurde. §. mb. Die Assentirung der angeworbenen Recruten geschieht zu jenem Artillerie-Regiment, von welchem die Leute angeworben werden, und ist bey auswärtigen Werbplätzen, in welchen sich ein kriegscommissariatischer Beamter befindet, gleich zu bewirken; ist aber kein der- ley Beamter vorhanden, so hat die Assentirung beym Eintreffen der Recruten beym Regiment oder bey der Compagnie, und zwar vom Tage der Engagirung, zu erfolgen, weil von diesem Tage der Recrut in die gebührende Verpflegung eintritt. Sobald in auswärtigen Plätzen einige Recruten angeworben wurden, so sind sie zum Regiment oder zur Compagnie unter Begleitung vertrauter Leute abzuschicken, oder abgehen- den Transporten mitzugeben. §. 1117. Sollte sich ein und anderer Recrut ausdrücklich das Artillerie-Regiment, in welchem er zu dienen wünscht, bestimmen, so kann diese Bedingnifi eingegangen, und es muß solche ln der Assent-Liste vorgemerkt werden. tz. 1118. Dem General - Artillerie - Director bleibt es Vorbehalten, bey Ausgleichung und Regulirung des Standes der Artillerie-Regimenter nach Umständen die Uebersetzung von einem Theile der angeworbenen Recruren von einem Regiment zum anderen zu veranlassen, welches besonders in Ansehung der angeworbenen Gallizier und Ungarn nothwendig ist, indem man dieselben nicht wohl bey einem Regiment belassen kann. §. 1119. Der visitirende Arzt hat für die Tauglichkeit der assentirten Recruten zu haften, und daher die Assent-Liste mit zu unterfertigen, weßhalb die etwa zu verwendenden Civil- Aerzte zu belohnen sind. Bey Anlaugung eines Recruten von einem auswärtigen Werbposten beym Regiment oder bey der Compagnie ist derselbe neuerdings von dem Regiments - oder einem Oberarzte zu visitiren, um von seiner Diensttauglichkeit vollkommen überzeugt zu seyn, welche Untersuchung unentgeldlich zu geschehen hat, und es ist der Befund der Tauglichkeit von dem Arzte in der Assent-Liste zu bestätigen. §. iiiio. Nach geschehener Assentirung hat man den Recruten die Kriegs-Artikel vorzulesen, und dieselben in Eid und Pflicht zu nehmen. §. 1121. Ein bereits freywillig engagirter und tauglich befundener Recrut darf bey schwerster Verantwortung ohne höhere Anordnung nicht wieder frey gegeben werden, indem, wenn derselbe einmahl affentirt ist, bey seiner Entlassung, wie bey jedem wirklichen Soldaten, die gesetzlichen Vorschriften eintreten. h. 1122. Die betreffenden General- Commanden haben für die Werbmannschaft in den auswärtigen Werbplätzen die erforderlichen Quartiere gegen Entrichtung deö Schlafkreuzers, wo Assentirung und TranSpor« tirung der Recruten. Hkth am-o. Rsv.ö". H488Í. Engagirung der Leute zu einem bestimmten Regimenr. Hkth.am 20.3100.811. h 4884. Uebersetzung der Recrute» von einem Artillerie - Regiment zum anderen durch den General-Actillerie-Director. Hkth. am 20. Nov. 811. K 4884. Disttirung der Recruten. Hkth.am to. Nov. 811.K 4884 Na ch der Assentirung haben die Recruten zu schwören- Hkth.am 20. Nov. 81 i.K 4884. Der einmahl angeworbene Recrut darf nicht mehr frey gegeben werden. Hkth.am 20. Nov. 8»i. K 4884. Unterbringung der Werb- Mannschaft in auswärtigen Platzen. Hkth.am 20,Nov.öi 1. K 4884-