Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 201 Diese Quittung behält der Oberstfeldarzt bis nach geendigtem Kriege zurück, wo tue Stabsärzte diese Instrumente wieder zurück stellen. §. 2147. ­Die chirurgischen Erfordernisse werden in den Feld-Apotheken deponirt. Im Falle er an die in der Festung befindlichen Regiments - oder Oberärzre Bandagen ubgeben müßte, so hat er sich wie der dirigirende •Stabsarzt dabey zu benehmen, jedoch mit dem Unterschiede, daß in diesem Falle nur etwas Charpre, einige Compressen und Bin­den für unversehene Verwundete ausgetheilt werden, »veil gewöhnlich die Verwundeten so­gleich in-: das Festungsspital überbracht werden. h. 2148. Wo sich in einer Festung keine Feld-Apotheke befindet, werden die Requisiten in einem der Spitals-Apotheke nahen Zimmer aufbewahrt, und einem Oberarzte zur Aufsicht ange­wiesen. Dieser muß dafür verantwortlich seyn, und die Austheilung der, sowohl für die Truppen als für das Spital erforderlichen Requisiten besorgen, und dafür die gehörig bestätig­ten Quittungen an sich ziehen, dem Stabsarzte alle »5 Tage den an den Oberstfeldarzt einzusendenden Rapport übergeben (wenn die Festung nicht gesperrt ist), und ein Pare hier­von mit Beylegung der Quittungen zu seiner Rechtfertigung an die Hofkriegsbuchhaltung einsenden; dann überhaupt hierin den Dienst eines Provisors versehen. §. 2149. Was die in dem Spitale zu beobachtende Ordnung betrifft, so haben sich die Stabsärzte genau an die Vorschriften hinsichtlich der Spitäler zu halten. Was an Binden, Compressen, Charpie u. dgl. in Friedenszeiten nothwendig ist, muß auf Kosten der Regimenter oder aus der Spitals-Ersparnisi angeschafft werden, und da­für haben auch die Regiments - oder Oberärzte zu sorgen, so wie sie auf die gute Erhaltung der Requisiten Acht geben muffen. In den Invaliden - Haus - Spitälern müssen die chirurgischen Erfordernisse ebenfalls entweder von der Spitals-Erforderniß oder durch das Haus-Commando bestritten werden. h. 2i5o. Alle Stabsärzte, so auch die in den Festungen angestellten, haben die Verbindlichkeit, alle unter das Militär gehörigen Kranken, die ihnen zugewiesen werden, gegen ihren bezie­henden Gehalt zu besorgen, und könrien nur dann auf eine besondere Belohnung Anspruch machen, wenn sie deßwegen eine unentbehrliche außerordentliche Auslage zu machen ge­habt hätten. $. 2l5l. Die dritte Classe der Stabsärzte machen jene aus, die zu keiner ferneren Dienstleistung mehr fähig sind, und als Invaliden in den Pensions-Stand versetzt werden, in einem In­validen-Hause der Monarchie oder auch anderwärts außerhalb demselben, wo ihnen die Pen­sion angewiesen ist, leben können. Sie sind von allen Dienstesverrichtungen befreyt. h. 2i5a. Den Stabsärzten werden keine Schreib-Spesen bewilligt. §. 2i53. Die Stabsärzte haben bey ihrer Verehelichung keine Heiraths-Caution einzulegen. Wie er sich zu benehmen hat, wenn er <m die in derFestunq befindlichen Regimenter Ban­dagen abgebcn muß. Hkth. am 3i. Dec. 789. Wo sich keine Feld-Apotheke in der Festung befindet, sind die Requisiten in einem der Spital-Apotheke nahen Zim­mer aufzubewahren. Hkth. am 3i. Dec. 789. Hinsichtlich der in den Spi­tälern zu beobachtenden Ord­nung haben sich die Stabs­ärzte genau an die Vorschrift der Spitäler zu hallen. Hkth. am 31. Dec. 78-. Formular A. Wann sie aufemebesondcre Belohnung Anspruch machen können. Hkth.am 27. Oct. 794.G 12363. Welch e Stabsärzte in die dritte Classe gehören. Hkth. am3>. Dec. 789. Den Stabsärzten werden kei­ne Schreib - Spesen bewilligt. Hkth. am -3. Dec. 804. 16363. Sie haben bey ihrer Verehe­lichung keine Heiraths - Cau- zion einzulegen. Hkth. am 28.Feb. 790. G 2732. AerzLliches Vifltirungs - Protokoll. Gebürtig von aus N a h m e n. Woher gestellt worden Tag dec V.sitirung. Befund. 2Ufcr. i-------------------­j <profefiion. von ®omtnien. fcepnutiig.

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