Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

V o n der Militär-Werbung. 27 h. io65. Bey Anwerbung eines Recruten ist übrigens außer der erforderlichen Taugl'chkett und körperlichen Bildung auch vorzüglich auf solche Menschen der Bedacht zu nehmen, welche eine dem Militär-Stande nützliche Kunst oder Profession verstehen, lesen, schreiben, rech­nen, mehrere Mundarten sprechen können, oder mit anderen Geistesgaben und Fähigkei­ten versehen, und von der gewöhnlichen Stellung befreyt oder ausgenommen sind; doch muß man sich aller gewaltsamen Handlungen, falscher Vorspiegelungen oder Verheißungen, oder- gar unerlaubter List oder Gewalt, kurz aller den Soldatenstand entehrenden Kunstgriffe ge­gen dieselben sorgfältigst enthalten, und es hat sich die gesammte Werbmannschaft zu bestre­ben, durch ihr gutes Betragen und durch ihre eifrige Verwendung der Werbung einen guten Fortgang zu verschaffen. Derjenige, welcher sich eine widerrechtliche Handlung zu Schulden kommen läßt, ist ohne Weiters an das Regiment abzugeben, daselbst nach dem Grade seines Vergehens zu bestrafen, und zur Werbung ferner nicht mehr zu commandiren. §. 1066. Die Werb-Officiere sollen von Zeit zu Zeit von ihren ausgeschickten Unter-Officieren Rapporte einziehen, und dabey auch, so weit es ihre Geschäfte erlauben, persönlich den Werbern Nachsehen, die sich zeigenden Anstände möglichst auszugleichen suchen, und nur dann, wenn nachtheilige Umstände für den Werbdienst auf eine freundschaftliche Art nicht zu besei­tigen wären, durch das Vorgesetzte Werb-Commando eine Anzeige an das General-Com- mando erstatten. §. 1067. Damit nach dem Beysprele voriger Zeiten auch aus den von der Recruten - Stellung exemt gewesenen Classen eine größere Anzahl sich dem Militär - Stande freywillig widmen möge, dürfen Sohne der Adeligen, der Geistlichen, Beamten, Honoratioren und angese­henen Bürger, endlich die mit guten Zeugnissen versehenen Studierenden zu einem ihnen be­liebigen Infanterie-oder Cavallerie --Regiment oder zu einem sonstigen Corps als obligate oder auch unobligate Cadetten, wenn sie eine besondere Bildung besitzen, angenommen und als solche behandelt werden. Au ch die übrigen zur Werbung sich herbey lassenden Individuen, wenn sie durchaus zur Cavallerie zu gelangen wünschen, und sich außer dem nicht wollen anwerben lassen, kön­nen zu dieser Truppengattung, in sofern sie dazu die nöthigen Eigenschaften besitzen, ange­nommen und assentirt werden. Von dieser Begünstigung sind jedoch diejenigen, welche in der Gegend als excessive oder unverläßliche Leute bekannt sind, ausgeschlossen. §. 1068. Alle zum Militär sich engagirenden Leute zwischen 17 und 40 Jahren, welche von gesun­der Constitution, vollkommen diensttauglich sind, und das vorgeschnebene Maß haben, müs­sen ohne Unterschied der Nation und Religion von den Werb - Commanden als Recruten angenommen werden. Sind sie jedoch Unterthanen aus conftribirten Ländern, und noch nicht durch einen zehnjährigen Aufenthalt in Ungarn nationalisirt, so müssen sie, wenn sie auch unter die Classen der E^emten gehören, zu ihrem deutschen Bezirks-Regiment assentirt werden. Au ch können junge Bursche von 14 Jahren, wenn dieselben noch Wachsthum verspre­chen, und von starkem Körperbau sind, unter dem Maße angeworben werden. §. 1069. Die Comitate und Ortschaften können auch diensttaugliche Leute, welche ohne Pässe herum irren, oder ohne bestimmten Wohnort im Müßiggänge und dem gemeinen Besten un­nütz dahin leben, als Recruten zuschieben. Diejenigen aber, welche wegen schwerer, den Milttar-Stand entehrender Verbrechen msttzen, oder veru «heilt sind, können als Recruten nicht angenommen werden. Band 11. 8 * Vorschriften über das Be­nehmen der Werbmannschaft ben Engagirung. Hkth.am >. Sep.807. » » 6.3ün. 809. o 117. / Aufsicht der Werb-Officiere über ihre Werbbezirke und Werb-Commandirten. Hkth. am 6. 3än. 809.O 117. Annahme der Recruten als Cadetten. Hkth. am 6. Jan. 809. o 117. Welche Individuen ange­nommen werden können. Hkth. am 6. Jan. 809. o 1,7. Alter und Eigenschaften der anzuwerbcnden Recruten. Hkth- am 24. Jan. 769. » » 6. Aug. 807. » » 28. Iun. 8o8 Zuschub müßiger Leute von Seite des Landes. Hkth. am 6. Jan. 809 O 117. X

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