Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 25f) gen, was wahrend seiner Jnspections-Zeit außer den Ordinations - Stunde» ärztlich vorfallt. Eben dieser Oberarzt hat über den Krankenstand und alle dabey durch Zu­wachs und Abgang sich ergebendenAenderungen jeden Morgen den Tag-Rapport dem Chef-Arzte zu erstatten. Utens: Es ist auch ihre Pflicht, den Krankenwärtern ihre Obliegenheiten im Allgemei­nen^ sowohl, als nach den besonderen jeweiligen Local-Verhaltnissen vorzuzeichnen und dafür zu sorgen, daß ein jeder derselben, und besonders jeder neu eintre­tende Wärter, in solchen genau unterrichtet, und alles auf das pünctlichste be­folgt werde. * Sie müssen ferner trachten, die Eigenschaften der Krankenwärter kennen zu lernen, um einen jeden derselben zweckmäßig zu verwenden, indem es auch ganz dem Ermessen der birigirenben Stabsärzte der Spitäler überlassen ist, diese Leute nach Befund zur Dienstleistung in die Krankenzimmer einzutheilen. h. 2187. Nach Maßgabe der Krankenzahl ist nebst den ordimrenden Chef - Aerzten in jedem Feldspitale noch eine Zahl von Ober- und Unterärzten, dann Practicanten angestellt, die jene Vorschriften, welche die ordinirenden Aerzte in Hinsicht der Arzeneyen und der Diät bey jedem einzelnen Kranken am Krankenbette geben, zu befolgen haben. Die nach dem Verhältnisse des jeweiligen Krankenbestandes erforderliche Zahl und Eintheilung derselben besteht so, daß nähmlich zu 100 bis i5o Kranken immer 1 Oberarzt und 4 Unterärzte gehören, und eö hängt ihre Anzahl also nach diesem Verhältnisse von der Stärke des Krankenstandes ab. Die Oberärzte oder an ihrer Statt geschickte Unterärzte schreiben die Ordination, und verfertigen den Arzeney-Ez'tract, den sie von dem ordinirenden Chef-Arzte vor der Ab­schickung in bie Spitals - Apotheke unterschreiben lassen. Bey jeder Unterschrift muß der Charakter des Feldarftes mit beygesetzt werden. Der nähmliche Oberarzt besorgt auch täglich zu rechter Zeit den Diät-Zettel. h. 2138. Es ist die Pflicht der im Spitale angestellten Oberärzte, darauf zu sehen, daß bey Ab- hohlung der Arzeneyen aus der Spitals - Apotheke allezeit ein Unterarzt gegenwärtig sey, von welchem sie die Arzeney übernehmen, und die Unterärzte und Practicanten unterrichren, wie sie die Arzeneyen den Kranken abzureichen haben. Bey den sehr gefährlichen Kranken, wo Moschus, Carnpher-Pulver oder andere Arzeneyen, die eine besondere Aufmerksamkeit fordern, einzugeben sind, müssen die Ober­ärzte fleißig Nachsehen, ob diese Arzeneyen nach der vorgeschriebenen Ordnung und mit der hierzu erforderlichen Vorsicht von den Unterärzten eingegeben werden. §. 2189. Die Oberärzte haben auch darauf zu sehen, daß die von den ordinirenden Feldärzten verordneten Aderlässe, Klystiere und Blasen ziehenden Mittel nach der gegebenen Wei­sung und Vorsicht zu gehöriger Zeit vollzogen werden; auch müssen sie darauf Bedacht neh­men, daß die verordneten Umschläge, Einreibungen, Fuß-, halbe oder ganze Bäder nach der Vorschrift und mit gehöriger Vorsicht bey den Kranken angewendet werden. Die Oberärzte haben ferner dafür zu sorgen, daß jedes Mahl vor ber Kranken-Vi­site oder bem Verbände alles dasjenige von den Unterärzten und Practicanten vorgerichtet werde, was sowohl zu einem als bem anderen erforderlich ist. h. 2140. Bevor der ordinirende Chef-Arzt zur Ordination kommt, müssen die Oberärzte, welche bie Inspektion haben, alle ihrer Besorgung anvertrauten Kranken durchgehen, um zu erforschen, was sich seit dem letzte» Krankenbesuche Neues zugetragen habe, damit sie es dem ordinirenden Chef-Arzte bey seiner Ankunft sogleich referiren können. Band 11. 66 * Die Zahl und Eintheilung der Ober- und Unterärzte, dann Practicanten, nebst den ordinirenden Chef - Aerzten wird bestimmt. Hkth.am >4.Nor. 8i3.L356o. Bei) Abhohlung der Arze- neyen hat ein Unterarzt mit- zugehen. Hkth.am i4.9ti>v.8i3.L356o, Es ist daraufzu sehen, >aß die verordneten Aderlässe Kly­stiere ic. zur gehörigen Zeit volizogen weroen. Hkrh. am >4. Nov. 8i3. L356o, Was die Oberärzte zu beob­achten haben, bevor der or6mi; rendeEöef-Arzr zur Ordina­tion kommt. Hkth. am «4. ytov 813..L 356o,

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