Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
VI. Hauptstü ck. III. Ab sch ni tt waffenfähige Mannschaft ist sonach verbunden, nicht bloß die Landesgränze zu ve-rtheidigen, sondern auch außer Landes zu dem Dienste ihres Monarchen in das Feld zu rücken. §. 1049. Die Enrolirung oder Assentirung geschieht in der nähmlichen Ordnung und mit eben denselben Beobachtungen, wie für den Frieden im ersten Abschnitte dieses Hauptstückes vov- geschrieben ist, eben so hat auch die Assentirung und die ärztliche Visitation vorzugehen, webet; jedoch geringe Defecte, die den Mann im Marsche nicht hindern, zwar in der ärztlichen Specification zu bemerken sind, jedoch zur Enrolirung nicht untüchtig machen. §. io5o. Sollte jedoch bey einem ungewöhnlich lange dauernden, die Waffenkräfte unverhältmß- mäßig'auszehrenden Kriege ein Regiment in den Fall kommen, ungeachtet aller Anstrengung sich nicht cornplettiren, oder die von allerhöchsten Orten bestimmte Massa nicht aufstellen zu können, so werden von dem k. k. Hofkriegsrathe, im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Hofkanzelley, entweder durch Zutheilung der von dem nächst gelegenen königl. ungarischen Comitate auf das anrepartirte Quantum zu stellen kommenden Recruten, oder durch Herabsetzung des Standes, oder auf sonstige Art, die Aushülfs - Maßregeln fest gesetzt werden. §. io5i. Jene Gränzhäüfer, welche einen berittenen Mann bereits gestellt haben, wenn sie noch einen zweyten stellen, haben für diesen zweyten Mann daS Dienstpferd vom Aerarium zu erhalten. §. io52. Da die Weißkirchner Communität größten TheilS auS Handelsleuten und Professionisten belehr, und derley Leute wegen ihrer Einschichtigkeit zur Enrolirung nicht geeignet sind, so liegt eerfeiben bloß in Kriegszeiten, vorzüglich bet; einem Türkenkriege, die Verbindlichkeit ob, io Mann zu dem wattachisch-illyrischen Gränz - Regiment zu stellen. §. io53. Die bürgerlichen Militär - Cornmumtäten haben, außer einem besonderen Nothfalle, ton Stellung der Dienstmäimer befreyt zu bleiben, nur können sie sich nicht entschlagen, venu die Feldtruppen abziehen, so weit es sie betrifft, die Wachtposten in festen Plätzen zu besetzen. III. Abs ch n i t t Von der Militär -.Werbung. §. 1054. Die Regiments - Werbungen confcvibirter Unterthanen innerhalb der österreichischen Staaten finden nicht Statt, jedoch haben die Infanterie-Regimenter die Befugnrß, Ausänder, wenn sie sich herbey lassen, zu engagiren, bey deren Engagirung aber mit der großen Behuthsamkeit vorzugehen, und diese Anwerbung nur auf solche Leute zu befchränken, welche ein schönes Aussehen haben, lesen, schreiben und rechnen können, und die für einen lnter - Officier sonst erforderlichen Eigenschaften besitzen. §. io55. Die Stellung, welche nunmehr beynahe in ganz Europa eingeführt ist, entspricht zwar er heutigen Militär - Verfassung und einer schleunigen Truppen - Ergänzung am meisten, ja- och wird zur Erleichterung derselben die Mrlitär-Werbung a) für das Königreich Ungarn,. b) » bte Artillerie - Regimenter und den Wiener Garnifons- Artillerie -District, Wie die @nrcliruitg, As- fentinmg und ärztliche Untersuchung der Gränzer zu geschehen hat. Hkth. am 1. May 767, » » 19. Hct. 793. Was in Fällen zu beobachten ist, wenn dieselben sich zu com- plektiren unvermögend sind. Hkth. am >. May 767. Für den zweyten Mann erhalten die Gränzhäuser das Pferd vom Aerarium. Hkth am 2/,. März3»4.U ,3.jo. Begünstigung der Meißkirch- ner Communität. Hkth. am 1. -$e6.792. B 202. » » 28. 3un« 792.B 1661. Die bürgerlichen Militär- Tommunitäten haben bloß in festen Plätzen die Wachtposten zu versehen. | Hkth. am 3o.3un. 787. B 14.90. j Befugniß der Infanterie- Regimenter zur Anwerbung von Ausländern. ' Hkth. am 19. Apr. 780. J » >1 4. Aug.8-4. UI248. | » » 3.21pr. 817. H i45o. » » i5.2tug. 817. K 3277, ^ 1 Wem die Militär-Werbung zusteht. i Hkth. am 24.3än. 3oS. v 96. » » 6. Jan. 809. O 117, t » » 10.9icy. 811. H 4884» ?! 8,3«n.8i4. G «68.