Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

I. Abschnitt. Von der Recrutirung in Fried.ens Zeiten. A. In den deutschen conscribirten Provinzen. S. 948. Seine Majestät zur Ergänzung der Truppen eine Recrutirung anzuordnen geruhen, so wird jedes Mahl die Gesammtzahl der in allen Provinzen auszuhebenden Re- cruten vorgeschrieben. §. 949­Der Hofkriegsrath bestimmt hierauf, was jedes Land und für welche Trup­pengattung zu stellen hat, bey welcher Bestimmung auf alle jene Branchen, welche aus dem Stande der Regimenter ergänzt werden, der nöthige Bedacht genommen, so wie ebenfalls hierbey die einheimische Bevölkerung der waffenfähigen Leute berücksichtigt wer­den muß. §. 960. Sobald dem General-Commando nun der Befehl zur Recrutirung zukommt, so ver­faßt es in den deutschen und italiänischen Provinzen im Einverständnisse mit der Landesstelle nach oblgem Maßstabe für jedes Werbbezirks-Regiment nach dem Formulare Nr. 1 die R e- p art ion mit Bestimmung der Kreise, aus welchen die Ergänzung ausgehoben werden soll, wobey jedoch dasselbe die Eintheilung so genau zu treffen hat, daß jeder Kreis in das ver- hältnißmaßig gleiche Mitleiden gezogen wird. §. o5i. Die Landesstelle, welcher diese Repartition mitgetheilt wird, gibt sie an die Kreisam- ter hinaus, die sonach die zu stellende Recruten-Zahl auf die betreffenden Dominien derge­stalt vertheilen, daß kein Dominium überhalten und von demselben mehr gefordert wird, als es zu tragen schuldig und vermögend ist. Um aber den Klagen der Unterthanen über eigenmächtigen Aushebung von Seite der Dominien vorzubeugen, und zugleich die Dominien gegen manche oft ungegründete Vorwürfe sicher zu stellen, haben Seine Majestät der Kaiser anzuordnen befunden: a) Daß diejenigen, welche nach den Vorschriften zur Stellung von Amts wegen geeignet sind, auch fortan von den Dominien vorhinein gestellt werden können, jedoch sind die Dominien gehalten, solche Fälle vorläufig bey dem Kreisamte anzuzeigen. 1>) Sollen die Dominien und andere Obrigkeiten jedes Mahl diejenigen Individuen, wel­che wegen eingetretener ungewöhnlicher und in den Gesetzen nicht vorgesehener Um­stände zur Zeit zu Hause unentbehrlich sind, dem Kreisamte anzeigen; um deßhalb bey der vor jeder Recrutiruug abzuhaltenden Concertations-Commission über ihre zeitliche Exemtion die nöthrgen Bestimmungen zu treffen. »wb n. 2 * Die Anzahl der Ergänzungg- mannschaft wird von Sr. Ma­jestät bestimmt. Hkth.am 18. Oct. 818,k 3822. Bestimmung des Recruten- Quantums für jedes Land durch den Hofkriegsrath. Hkth.am 23. @ep. 786. N i585, » » 26. Feb. 804. D 480. » » 26. Dec. 608.0 3264. Repartition der Ergänzungs- Mannschaft durch das General­kommando. Hkth.am 18. £>ct. 818. K 3822, Vertheilung der zu stellen­den Recruten durch die Kreis- ämtcr auf die Dominien. Hkth.am 27.März 77 >. » » 23. 786. N 1585. 5) » 2b. Feb« 8c>4« D 48°. VI. 33on bem 3 u n> a f e überhaupt.

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