Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

16 Vf. Hauptst ü ck. I. Abschnitt. Vorsichten bey der Envoli- runq. Hkrh. am i. May 78?­Was bey der Enrolirung besonders zu berücksichtigen ist. Hkth. am i. May 787. Was die Commandanten und kriegscommiffariatischen Beamten bey der Enrolirung zu beobachten haben. Hkrh. am 1. May -87« Auf Leute, weiche eine vieljährige Dienstleistung ver­sprechen , ist besonders Rück­sicht zu nehnren. Hkth. am 1. May 787. Welch e Granzer zum Tschai­kisten-Bataillon zu cnrolircn sind. Hkth. am 6. Dec. 783. >. » ,6. N0V.78S.N $353. Conscribirte Siebenbürger Granzer sind ebenfalls zu én­ről,een. Hrrh.am «4. Aug.782. G 3939. Wann die Enrolirung vor sich zu« gehen hat, und wie die Enrolirungs-Liste zu verfas­sen ist. Hkth. am 19. Oct. 798. i» » 20, Aug- 808. B 8090. Bey dem gegenwärtigen Bestände des Reserve -- und Landes Bataillons, und wo ersteres den zweyten Feld -- Bataillonen den Ersatz der abgängig werdenden Mannschaft alle Monathe zu lei­sten , dieses aber den Ersatz sich von der für das Landes - Bataillon pränotirten Mannschaft zu ver­schaffen, angewiesen ist, hat die Enrolirung immer mit dem ersten eines jeden Monathes für den im vorigen Monathe Statt gehabten Abgang vor sich zu gehen, welches auch des Dienst- Constitutivums und der Arbeitöbefreyung wegen im Frieden nothwendig ist, wogegen m Kriegszeiten jeder Abgang alsogleich ersetzt werden muß. §. 1013. Da der Waffendienst unumschränktes Gesetz und Geboth ist, welchem jeder Gränzer Folge zu leisten hat, so hat die Bestimmung zur Enrolirung nach den Grundsätzen der Bil­ligkeit, und sich aussprechenden Entbehrlichkeit von den Commissions-Gliedern zu erfolgen. §. 1 o 14. Bey Bestimmung des Mannes zum Waffendienste ist besonders auf den Seelenstand der Hauses - Commumon, auf die Stärke des Grundbesitzes, auf die Anzahl der Real- Invaliden und auf den männlichen Nachwachs, dann in wie weit deren Subsistenz versichert bleibt, Rücksicht zu nehinen. tz. ioi5. Da dem Regiments - Commandanten, so wie dem Dienste daran gelegen seyn muß, daß eines Thcils ansehnliche und vollkommen zum Felddienste taugliche Mannschaft enrolirt werde, und dieses der Wirthschafr allerdings vorzugehen hat, so ist bey Friedenszeiten darauf zu sehen, daß in solcher durch zu starke Enrolirung ein Haus nicht leide, sondern mit Rück­sicht auf beyde Gegenstände durch das in allen Fällen so höchst nöthige gute Einvernehmen des Regiments-und Cantons-Commandanten, so wie durch die Einsicht des commiffariati- scheu Beamten bewirkt werde. §. 1016. Auch ist besonders darauf zu sehen, daß vorzüglich solche Leute enrolirt werden, von denen man sich allem Ansehen nach, sowohl in Betreff ihrer eigenen Person als ihrer Haus- umstände, jederzeit eine vieljährige Dienstleistung versprechen kann, und, gleichwie kein einzelner Kopf oder Hausvater zu enroliren ist, (es sey denn ein Unter-Officier, der darum selbst bittet), eben so muß, um die Ausschreibung zu verhüthen, auch darauf gesehen wer­den, daß, so viel es nur immer thunlich ist, der dem Hausvater Succedirende nicht enro­lirt werde. §. 1017. Granzer des Tschaikisten - Bezirkes, die von Gliedmaßen zu schwach sind, oder kör- perliche, in der Dienstleistung hindernde Gebrechen auf sich haben, können zu dem Tschaiki- sten-Feld -Bataillon nicht enrolirt werden; übrigens sind Leute auch unter dem Maße, wenn sie nur gesund und von starker Comple.rion sind, zu demselben unbedenklich beyzuziehen, denn nicht das Maß, sondern der Körperbau hat zur Richtschnur zu dienen, ob die Leute zum Tschaikisten-Bataillon die gehörigen Kräfte und Tauglichkeit haben oder nicht. h. 1018. Conscribirte Siebenbürger Gränzer können sich unter dem Deckmantel der Nobilar- Prä'rogative nicht vorn Militär-Stande frey machen. §. 10 K). Die Enrollirung hat alle Jahre bey der Conscriptron, außer dieser aber ohne besondere General-Commando-Verordnung niemahls, mit genauer Rücksicht auf die in den §§. 1012 bts 10,4 angeführten Beweggründe, gemeinschaftlich vor sich zu gehen; sodann sind die Enro- lirungs-Listen nach dem beyfoigenden Formulare zu verfassen, und diese, nebst der betref­fenden Mannschaft, zu dem respicirenden Feld - Kriegs- Commissaricste zu bringen, welches dann nach richtig befundenen Umständen diese Listen zu unterfertigen hat, ohne welche Le­galität kein Mann in Zuwachs und Gebühr gebracht werden darf.

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