Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von dem R e chn u ng s - P er so n ake. t 163 §• 1757. Die Fouriere sind beym Stabe im Stand zu führen, der fest gefetzte komplette Stand aber darf bey keinem Regiment oder Bataillon überschritten werden, widrigen Falls der dawider handelnde Commandant und das respicirende Feld-Kriegs-Commissariat den durch diese Ueberzahl entstehenden höheren Kostenaufwand ohne Nachsicht dem Aerarium zu ersetzen hat. §. 1758. Ueber die bey den Regimentern, Bataillons oder Corps, Feldspitälern und sonstigen Militär-Branchen befindlichen überzähligen Fouriere, welche wegen ihres Fleißes, ihrer Geschicklichkeit und guten Ausführung beybehalten zu werden verdienen, sind monathliche National -, Dienst - und Conduite- Beschreibungen nach dem Formulare A zu verfassen. Dadurch werden sie Gelegenheit erlangen, über ihre dem Dienste nützlichen Eigenschaften sich auszuzeichnen, und für die Verbesserung ihres künftigen Schicksals den Weg zu bahnen, wozu ihnen der Hofkriegsrath nach Verdiensten verhülflich seyn wird. h. -769. Au ch über die während des ganzen Jahres "durch besondere Geschicklichkeit, Treue und anständiges Betragen sich vorzüglich auSzeichnenden Fouriere der Invaliden-Häuser ist bey jeder Musterung eine Eingabe unter Mitfertigung der Invaliden-Haus - Commission dem Muster- Acte zuzulegen, um nach Befund davon einen weiteren Gebrauch zu machen. §. 1760. Die Fortifications - Fouriere genießen den Vorzug, daß sie als Beamte zu betrachten, und mit diesen, die Pensionirung ausgenommen, gleich zu behandeln sind; daher sie die jeweiligen Theuerungsbeyrräge, Meubel - Entschädigung und normalmäßige Vorspann bey Transferirungen ansprechen können. Auch erhalten sie, wenn sie im Dienste beordert werden, Diäten; auf Wagen-Reparatur oder sonstige Zehrungskosten aber kann kein Antrag gemacht werden. §v 1761. Es gehört zu den Obliegenheiten des Fouriers, alle Monathe einmahl zur Acten-Revision beym respicirende« Feld-Kriegs-Commissär sich einzufinden, wofür dieselben zwar auf keine Remuneration einen Anspruch zu machen haben, jedoch denselben, wenn deren Corps anderwärts bequartiert sind, täglich 3o kr. Zehrungs-Spesen zu erfolgen sind, nur muß darauf gesehen werden, damit diese ihre Beorderung nicht eine unverhältnißmäßige Zeit und nicht ohne Nothwendigkeit Statt haben möge, auch muß über die wirklich zugebrachten Lage eine kriegscommissariatische Bestätigung beygelegt, und für jene Truppengattungen die Bedeckung nachgesucht werden, welche keinen Regiments-oder Corps-Unkosten-Fond haben. $. 1762. Die Musterung und Revision passieren die Fouriere beym Stabe; nachher muß jeder seine Compagnie beym Mustertische verlesen. §. 1768. Die Heirathsbewilligung kann den Fourieren, wenn sie sich gerichtlich ausweisen, ihr Loos um ein Beträchtliches zu verbessern, nicht vorenthalten werden. Diese Bewilligung haben die Regiments-Commandanren zu ertheilen, welche auch dafür verantwortlich sind. tz. 1764. Vorzüglich anempfohlene Fouriere haben zur Anstellung bey der Verpflegs-Branche den ersten Anspruch, wenn sie sich über die juridischen oder wenigstens philosophischen Studien mit legalen Zeugnissen ausweisen können, und sich durch einige Zeit in Nebenstunden kt; einem Magazine die noch weiters nöthigen Kenntnisse erworben haben. Band il 42 * Der Stand der Frnriere darf nicht überschritten werden. Hkth. am3i. 2iug.8i5,14900. Verfassung msnathlicher National-,Dienst- undCondui- te- Beschreibung über die ben den Militär-Branchen befindlichen überzählige» Fouriere. Hkth. am 16. Dec. 810,1 7769. Ueber welche Fouriere der Invaliden-Häuser dem Muster-Acte eine Eingabe zuzulegen ist. Hkth.am 3-. May 8,3. r> 1218. 93orjug, ltcldjcn fcicgorti« ftcattonsjgourieve genteßcn. am 9. 3ul. 806,N 819. » » 7.3am 807.N 22. » » 3. Dct. 811. 1 6608. Sie surfriegácc.mtjiiíTamtij feilen ileten s ReRfton teoröeri ten gouriere erhalten 3el?> rung$i©pefen. £ftfe.am 2i.Riäri8oi.i> 167«, » » i5. 25ec. 811. I 8159. » » 16. Ria») 812. I 2589. » » 6. 3wl* 8>3.K 2799, SBie fid) t«ic genviere ten 6er Rlufierung 411 feenc&mtn i>abe n. am 7. getr. 77°* Riit weidjen 33orftd?ten felfeen Die £eir«tf> 41» 6etvittii gen iff. 3i. Bec. 804.1 6548, » » 29. Jipr. 807. M 474. 3infj>rüd?e #tr6iinfifid)er goumre 4ur iCerpflegssSÖiiatE d)f. 1 14. ©e?. 8®3.á47i2.,