Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

152 VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. 2» welchem Falle dieselben zurCavallerie zu aflentir. sind. Hkth- am 27. 807.11604. Der Militär - Conscription nicht unterstehende Israeliten können ebenfalls als Regi- ments-Eadetten angenommen werden. Hkth.am >3. May 8>5.62868. We lche Individuen und mit welchen Bedingniffen sie bey der Landwehr eintreten kön­nen. Hkth. am 21, Oct. 8>3„ Annahme des gallizischen Adels als Cadetten bey den Uhlanen- Regimentern. Hkth. am 1. Apr- 3>4. G 2090. Beobachtung hinsichtlich der Privat - Cadetten bey den Gränz - Regimentern. Hkth. am 7. Oct. 808. b 3864. Besetzung der Cadetten- Stellen beym Pionier-Corps. Hkth- am23.Iul.3>o.u >766. Die Regiments - Cadetten haben das MonturS-Geld zu erlegen. Hkth. am -5. Oct. 777. v 335g und 3495. » ,» >4. Feb. 781. » » 7. Feb. 6»>.v 834. » » 8, Aug. 8o5,. Die Nachsicht des Monturs- GeldeS ist nur auf besondere Fälle zu beschränken. Hkth. am 7. Oct. 808. K 4619 U»d 4620. Die aus einer Stiftung ein­tretenden und die gallizischen Adels-Cadetten erlegen kein MonturS-Geld. Hkth. am>8. März 6«>. d >727. „ „ 1.2£pr. 8>4. G 209a, Privat-Cadetten der Gränz- Regimenter erlegen imSrieden kein Monturs - Geld. Hkth. am 3o. Nov. 808. B 4556.. Behandlung der Gränz-Re- giments- Cadetten hinsichtlich der Montur. Hkth. am >4- Apr. 8o5.B -oo3. Die ausinarschirenden Pri­vat-Cadetten der croatischen, flavonischen und banalischen, dann 4 siebenbürgischenGränz- Infant.-Regimenter erhalten daS Dienst - Constitutivum. Hlth.am >7. Oct. 810.B4798. gen werden , jedoch sind sie zur Eavallerie nur mit Genehmigung ihrer Obrigkeit zu stellen, widrigen Falls das dazu angenommene Individuum nach seiner Categorie als obligat an sein Bezirks-Regiment nebst Zurücklassung seines schon bezahlten Monturs - Geldes abzugeben wäre. §. 1692. Hoffnungsvolle junge Israeliten, in so fernste nach dem Stande ihrer Aeltern nicht ohnehin der Militär-Conscription unterstehen, und sonst auch die erforderlichen Eigenschaften besitzen, können als Cadetten bey den Regimentern assentirt werden, wo sodann ihre Vorrüc­kung zu Officiers-Chargen einzig nur von ihrer Verwendung und Brauchbarkeit abhängt, da bte Religion keinen Unterschied macht. §. 1698. Wenn gänzlich befreyte oder auch landwehrpflichtige Individuen als Cadetten in die Land­wehr einzutreten wünschen, können siegegen dem, daß sie sich auf eigene Kosten zu monti- ren haben, als Privat-Cadetten assentrrt werden; jedoch ist nur gänzlich befreyten Indivi­duen gestattet, nach ihrem Wunsche wieder austreten zu können. §. 1694. Viel versprechende gallizische adelige Jünglinge können bey den Uhlanen-Regimentern als Ccrdetten angenommen werden. §. 1695. Ohne vorläufige, von dem General-Commando erhaltene Bewilligung dürfen bey den Gränztruppen keine Privat-Cadetten ausgenommen werden. §. »696. In so fern beym Pionier-Corps gebildete und versprechende Individuen sich befinden, welche etwas Vermögen besitzen, können sie zu Cadetten ernannt werden, jedoch gegen dem, daß sowohl diese, als die etwa auch künftig aus dem zum Feuergewehre verpflichteten Stande zu nehmenden Cadetten die gesetzliche Dienstzeit zu vollstreckeu haben. §. 1697* Ein jeder eintretende Privat-Cadett hat das ausgemessene Monturs-Geld sogleich zu erlegen, wofür er die Montur aus dem Regiments-Magazine bekommt, von welchem Er­läge aber auch derjenige nicht ausgeschlossen ist, welcher sich die Montur aus Eigenem anschafft. h. 1700. Die Nachsicht des Monturs-Geldes ist möglichst zu beschränken, und nur auf solche seltene Fälle auszudehnen, wo bey ganz mittellosen subalternen Officieren noch besonders rücksichtswürdige Gründe dafür sprechen. §. 1699. Die aus einer Akademie oder Stiftung, eintretenden Cadetten sind , weil sie die erste Montur aufKosten der Akademie oder Stiftung erhalten, die gallizischen Adels-Cadetten der Uhlanen-Regimenter aber aus besonderer Gnade vom Ertrage des Monturs-Geldes befreyt. §. 16x)8. Die Privat-Cadetten der Gränz - Regimenter sind hinsichtlich des Monturs-Geldes im Frieden wie die k. k. ordinairen Cadetten zu behandeln. §. 1701. Bey den Gränz - Regimentern erhalten die Cadetten zwar im Frieden keine ärarische Montur, allein sobald die Gränztruppen ausmarschiren, werden dieselben, so wie die übri­ge Mannschaft, vom Aerarium montit'L §. 1702. Auf gleiche Art sind auch die ausmarschirenden Privat-Cadetten der croatischen, sta- vonischen und banatischen, dann der vier siebenbürgischen Gränz-Infanterie-Regimenter zu. behandeln, auch erhalten dieselben das jährliche Dienst-Constitutivum von 19 fl..

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