Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
10 Beobachtung bey Eetheilunq des Auftrages zumUnkostener- satze. Hkth. am 19. May 777. D 996. Wie die abgeschafften Recruten im Monath - Acte und in der Muster-Liste zu erscheinen haben. Hkth. am 29. May 777- D 996. Beobachtung wegen Behandlung der Recruten von den diffolvirten Regimentern, Bataillonen oder Corps. Hkth.am 20. März. 806,1 izSi. Repartition zur Recruten- Stellung in Ungarn durch die Statthalterey. Hkth am »4.3än. 792. G 240. das Aerarium den durch einen solchen Aufschub der Superarbitrirung erwachsenden mehreren Aufwand zu tragen, wo hingegen, falls die Eintreffung der Recruten eher hatte geschehen können, derjenige den Ersatz leisten muß, welchem die verzögerte Abschickung des nach der Hand erkrankten Recruten zur Last liegt. Wenn der Mann der Entlegenheit halber binnen 14 Tagen beym Superarbitrium nicht eintreffen kann, ist es genug, wenn sich das Regiment auSwelser, ihn vor 14 Tagen in Marsch gesetzt zu haben, und tragt das Aeranum den Aufwand vom i5. Tage an. 1 c) Sollte sich darthun, daß wahrend der Zert, als das Regiment den Mann ärztlich visitiren zu lasten verschoben hat, dessen Gebrechen dergestalt zugenommcn harten, daß derselbe dadurch völlig untüchtig geworden wäre, so würde der Ersatz nicht mehr dem Uebernahms-oder Werb-Officier, sondern dem Regiment vom Tage der Assentirung bis zur Entlassung allein zur Last faiicii, mithin die Berechnung auf dasselbe zu stellen seyn. <1) Nur jene Monturs-Sorten, die der untauglich befundene Recrut neu bekommen hat, und bey seiner Abschaffung mitnimmt, sind in dem fest gesetzten Preise aufzurechnen; was demselben aber abgenutzt abgereicht wurde, ist nur nach dem Abschätzungswerthe zu taziren, und für die Stücke, die dem Manne abgenommen und beym Regiment zurück behalten wurden, wird nur der abzuschätzende Abnützungsbetrag aufgerechnet. Es sind den zum Superarbitrium abzuschickenden Recruten daher nur jene Monturs- Sorten mitzugeben, die ihnen bey der Abschaffung beybelassen werden. e) Jede solche Berechnung muß kriegscommiffariatisch revidirt und bestätiget seyn. §. 1000. Wenn eine Kriegs - Cassa den Auftrag erhalt, einen bellet) Unkostenersatz anzunehmen, so ist einem solchen Aufträge die kriegscommiffariatlsche Berechnung zuzulegen. §. 1001. Dem Monath -Acte, in welchem ein abgeschaffter Recrut in Abgang kommt, ist ein Pare der Superarbitrirungs - Liste zuzulegen, in der Dccirung der Tabelle der Betrag des Ersatzes anzumerken, und in welcher Cassa derselbe erlegt wurde, beyzurücken; außer dem ist in der Muster-Relation anzuzeigen, wie viel solche Leute abgeschafft worden sind, und ob die Entschädigung des Aerariums richtig erfolgt sey. §. 1003. Die bey Diffolvirung der Regimenter, Bataillone oder Corps entlassen werdenden Recruten sind, da manche vermöge weiter Entfernung ihrer Heimath mit einem Viaticum ihr Fortkommen und ihren Unterhalt nicht finden würden, und ihnen dadurch zu Ausschweifungen mancher Art, die den Soldatenstand entehren und die Staatsverwaltung in ein übles Licht stellen, Anlaß gegeben würde, beym Regiment, Bataillon oder Corps mit dem Löhnungstage außer Stand und Gebühr zu bringen, in einen ordentlichen Transport zusammen zu setzen, und unter guter Aufsicht an den Ort ihrer Bestimmung abzusenden. Während des Marsches sind sie auf Rechnung des Aerariums nach dem Fuße des Landes, in welchem sie marschiren, zu verpflegen, und für sie dem Transports-Commandanten die Abschiede mirzugeben, die der betreffenden Mannschaft vom nächsten Feld-Kriegs-Com- missariat ausgehändiget werden, wo sie aus der ärarischen Verpflegung treten. B. In den unconscribirten Provinzen. H. ioo3. So wert die Regimenter in Ungarn ihren Abgang durch Werbung nicht ergänzen können, ist die erforderliche Anzahl Recruten vom Lande zu stellen, und in dieser Rücksicht VI. Hau Ptstü ck. I. Abschnltr.