Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

14 Beobachtung wegen Super- vrbitrirung der außer der Re» crutirung zuwachsenden Re­cruten. Hkth. am i4. 3uI.8o8. 0 1721, Abschaffung der untauglichen Recruten nach dem Superar­bitrium. Hkth. am-4- Aug. 771. » » 19.23Zdrä77i. D 856. » » 29. SCiÄrj 771. D 996. 3» »11. Set. 8o3. » »22. Dec. 8o3. » » 7, May 8o5. 3) » lö» 3un. 807. 13348. Welche Recruten zur Beur­laubung anzutragen oder wek, che zu entlassen sind. Hkth. am 26.3ul- 806.1 3967. j> » !o. Sie.808,0 3076. » » »5. Set. 8i5. Leistung des Schadenersat­zes für untaugliche Recruten. Hkth. am rg.May 777. d 996. ») Für mit kennbaren De­fekten behaftete Recruten. Hkth. am 29. May 777.u 996« » » 22.Feb. 800. D 945. » » 10. ®ec. 800.03076. » » 6.300.809,0 117, b) Für der Obrigkeit vor­her bekannte, nicht gleich zu entdecken möglich gewesene Defecte der Recruten. Hkth. am 22. Fxh. 800, D 945. •) Für bey der neueren Disi- tirung untauglich erkannten Recruten der Merb - Com- manden. Hkth. am 20. Rov. 3i 1. K 4834. §. 992. Ebe n so sind die anderen bey den Regimentern während des Jahres außer einer allge­meinen Recrutirung zuwachsenden Recruten vor der Assentirung dem Regiments-Arzte vor­zustellen, welcher auf der Widmungsrolle die Tauglichkeit oder Untauglichkeit pünctlich mir seiner Unterschrift bemerken muß, und falls bey einem untauglich anerkannten Recruten der Civil-Arzt und das betreffende Dominium sich mit der Meinung des Regiments-Arztes nicht vereinbaren können, so bleibt es auch dem Dominium überlassen, beriet? untauglich anerkannte Leute, unter Vorweisung der vom Regiments-Arzte unterfertigten Widmungs­rolle, der bey dem General-Commando abgehalten werdenden Superarbitrirung auf ihre Rechnung zur Entscheidung vorzustellen. §. 993‘ Gleich nach dem Superarbitrium sind die zum Dienste als untauglich anerkannten Recruten von den Regimentern zu verhören, und, so weit sie das Aerarium nicht wissentlich hinrergangen haben, unter Erstattung der Anzeige an das betreffende General-Commando und unter Jntervenirung des Respicirenden mit Laufpässen zu entlassen; diejenigen aber, welche auf Werbplätzen das Aerarium mit Verschweigung ihrer verborgenen Defecte bevor- theilt haben, sind nach Befund beym General-Commando abzustrafen; jedoch hat die Ab­schaffung der Recruten nicht zu voreilig zu geschehen, bevor nicht alle auf die Defecte des Mannes Bezug habenden Umstände erhoben sind, widrigen Falls die Regimenter die für dieselben aufgelaufenen Unkosten dem Aerarium zu vergüten haben. §. 994. Die noch zu jungen oder schwächlichen Recruten sind zur Beurlaubung bis zur Einbe­rufung anzutragen, und nur diejenigen, welche nach dem Maße ihrer körperlichen Fähig­keit und Conduite zu Cordons-, Garnisons-, Polizey - und beriet? Diensten gar keine Hoff­nung geben, sind zu entlassen; jedoch werden dabey die Commandanten, Brigadiers und respicirenden kriegscommiffariarifchen Beamten strenge dafür verantwortlich, daß bey solchen Beurlaubungen und respective Entlassungen aller Unterschleif und jede Parteylichkeit oder sonstige Begünstigungen vermieden werden. §. 996. Wem die Leistung des Schadenersatzes für untaugliche Recruten zusteht, und wie die­selbe zu geschehen hat, zeiget der gegenwärtige Paragraph, und zwar: a) Für die Uebernahme solcher Recruten, die mit kennbaren Defecten behaftet sind, welche die Militär-Dienstleistung hindern, als: bucklich (höckericht), blind, krumm, kurzsichtig, lahm, starke Knrebohrer, Gehörlose, nicht mit den im Dienste nöthigen Zähnen Versehene, zu Alte und unter dem vorgeschriebenen Maße befunden, bleibt der Uebernahms-Commissär, bey Werbungen der Werb-Officier mit dem visitirenden Arzte verantwortlich, und diese haben den verursachten Schaden zu ersetzen; und das Dominium, so lange es noch an der Zeit ist, hat den Ersatz mittelst eines anderen Mannes zu leisten. b) Werden solche Recruten gestellt, die keine sichtbaren bey der ersten Visitirung zu ent­decken möglich gewesenen Gebrechen haben, so hat das stellende Dominium oder die Obrigkeit nur dann den Ersatz mit der Stellung eines anderen Mannes, nebst der Bezahlung des Hand-und Montur-Geldes, sammt der Verpflegung zu leisten, wenn der Obrigkeit der Defect des Mannes vorher bekannt war, und derselbe dennoch gestellt worden ist. c) Sollte von den durch chie Werbung aufgebrachten Recruten bey der neueren Visiti- rung ein Angeworbener untauglich befunden werden, so wird der betreffende Arzt die sich ergebenen Werbkosten zu ersetzen haben, welches auch von demjenigen zu geschehen hat, der sich aus anderen Gründen die Assentirung eines hierzu nicht geeigneten Mannes zu Schulden kommen läßt.. VI. Hauptstück. I. Abschnitt.

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