Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

7 124 VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Alle die Landwehr betref­fenden Auslagen sind bis zur Ausbildung eines Landwehr- fondes einstweilen von den Militär - Geldern vorschuß­weise zu leisten. Hkth. am 3o. May 3,6. i 3731. Einstellung der Emolumen­te für die überzähligen Land­wehr - Bataillons» Comman- Lanten. Hkth. am 10. Jul. 813. G 3376. Den Bataillons-und Com­pagnie - Commandanten wer­den die Pauschgelder fest ge­setzt. Hkch. am 29. Feb. 816.1 i35g. ,» » 1 >. Sep. 819. I 3/36. » * 11,3)ec. 819, G 5i53. Bestimmung des Hoi'z-Re- luitions - Preises für die in­ner den Linien Wiens besind- lichen Landwehr-Officiere. Hkth. am 7. Nov. 816. 1 7967. Das Pauschale auf Flick- Spesen wird auf die Hälfte herab gesetzt, und jenes auf Schuh - Reparatur ganz ein­gestellt. Hkth.am 7.Äärz 817. e736. Wann die Procente auf das Schreib-Materialicn-u. Trom­melfell - Reparations - Pausch- Quantum gebühren. Hkth.am 9. Oct.817. I 7023. Die aus dem Pensions- Stande oder mit Charakter ausgetreten und bey der Land­wehr angestellten Officiere ste­hen unter der Jurisdiction ih­rer betreffenden Regimenter. Hkth. am 14. Sun. K>3. Jeder Landwehr - Officier aus dem k§ivil-Stande steht in allen Civil - Rechtsftreitig- keiten ohne Rücksicht auf sei­ne dermahlige Anstellung un­ter seiner competenten Civil» Gerichtsbarkeit. Hkth. am 14. Jun. 8,3. Ein Landwehr-Officier aus dem Eivil-Stande kann da­her von seiner competenten Behörde in Arrest genommen werden, und was hierbei) zu beobachten ist. Hkth. am >4- 3«». 8,3. §. 1549. Die zu diesem Ende erforderlichen Gelder müssen von den Werbbezirks-Regimentern, zu welchen die Landwehr-Bataillone gehören, vorschußweise aus der Kriegs - Cassa zurück erhoben, und von den Regimentern wieder auf die Rubrik Verpflegung zur Kriegs- Cassa abgeführt werden. §. i55o. Wenn überzählige Landwehr - Bataillons - Commandanten entstehen sollten, so haben diese auf den Genuß der Emolumente zur Erleichterung des Landes keinen Anspruch, und es wird auf solche überzählige Landwehr - Bataillons-Commandanten bey sich ergebender Gelegenheit zur Einbringung in die Wirklichkeit der vorzüglichste Bedacht stets genommen werden. §. i55i. Den aus dem Pensions-Stande angestellt bleibenden Landwehr - Bataillons - Com­mandanten gebührt auch das zu beziehende Pausch-Quantum jährlicher 32v fl. in Conven­tions - Münze. §. i552. Der Holz - Reluitions - Preis für die in Städten und auf dem Lande befindlichen Land­wehr-Officiere vom Hauptmann abwärts wird jährlich fest gesetzt. §. i553. Das Pauschale auf Flick-Spesen wird bey der Landwehr auf 2 kr. pr. Kopf fest ge­setzt, da, wie es gegenwärtig der Fall ist, nicht die, vorschriftmäßige Zahl an Monturs- Sorten depofitirt ist. Auf Schuh-Reparatur findet kem Pauschale Statt, weil der Land­wehrmannschaft die Schuhe ohnehin bey ihrer Entlassung nach Hause mitgegeben werden müssen,, und wenn hier und da noch Schuhe in den Depositorien vorhanden sind, diesel­ben, wie es früher beabsichtiget war, bey den jährlichen Hebungen in Gebrauch zu nehmen, der Fall dermahl nicht eintritt. §. i554. Auf das Schreib - Materialien - und Trommelfell - Revarations - Pausch - Quantum ge­bühren in Fallen, wo feine Hebungen und Zusammenziehungen der Landwehr- Bataillo­ne Statt haben, selbst dann keine Procente, wenn sie auch im Allgemeinen bewilliget waren. §. 15 55. In so fern die Landwehr-Officiere ohnehin schon unter die Militär-Jurisdiction ge­hören , (welches bey denen aus dem Militär-Penfions - Stande und bey den mit Charak­ter ausgetretenen, bey der Landwehr angestellten der Fall ist,) bedarf es hier keiner weiteren Vorschriften, als daß über diese Officiere auf die Zeit ihrer Verwendung bey der Landwehr die Jurisdiction den betreffenden Regimentern zustehe. Da aber auch noch ferner in der Landwehr Officiere aus dem Civil-Stande werden angestellt bleiben, so wird dießfalls rück- sichtlich der Jurisdiction Folgendes fest gesetzt. tz. i556. Jeder Landwehr - Officier hat in allen Civil - Rechtsstreitigkelten, in allen auf das ade­lige Richreramt Bezug habenden Gegenständen, und überhaupt in allen Civil-Angelegen­heiten das ganze Jahr hindurch unter jenen Gerichtsbarkeiten zu stehen, welchen er für seine Person, ohne alle Rücksicht auf seinen Landwehrverband, unterliegt. §. 1557. Hiernach ergibt es sich von selbst, daß gegen einen Landwehr - Officier, welcher der Civil- Gerichtsbarkelt untersteht, sowohl der in der Gerichtsordnung vorgesehene vorsichtswelse, als auch der Erecutions-Arrest von der competenten Gerichtsbehörde bewilligt werden kann. Je­doch muß von diesem dem betreffenden Regiments - Commando oder bey dessen weiterer Ent« fernung dem Landwehr-Bataillons-Commando, unter welchem der zu arretircnde Officier steht, vorläufig die Anzeige gemacht werden; dieses hat ihm seinen Degen abzufordern, wel-

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