Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. H-Uptstück. VIII. Abschnitt. ' llü Bestimmung, wie die Ab­fassung der nöthigen Gelder zur Bestreitung der Auslagen während der Uebungszeit zu geschehen habe, und wie die Rechnungen hierüber zu ver­fassen und wohin einzusenden sind. Hkth. am 14. 3uu. 8i3. che durch 8 Tage bloß in der Frühe drey Stunden der Uebung beywohnt, für jeden dieser 8 Tage nur die einfache Löhnung an Geld, ohne Beyträge und ohne Brot. Die Offc- ciere erhalten auf die Tage der Uebungszeit Diäten, und zwar der Stabs - Officier 5 Gulden, der Hauptmann 3 Gulden, der subalterne Officier 2 Gulden und der Bataillons - Adju- tant nach seiner bekleidenden Charge. 'Alle diese Auslagen für Mannschaft und Officiere wer­den aus derLandwehr-Cassa bestritten. §. 1607. Der Regiments-Commandant faßt bey Zeiten die nöthigen Gelder auS dcrLandwehr- Cassa, und gibt dieselben an die Landwehr-Bataillons-, und diese an die Compagnie-Com- mandanren auS. Der Landwehr-Bataillons-Commandant legt seme Rechnung dem Regi­ments -Commando, welches sie, kriegscommissariarischsrevldirt, dem General-Commando ein- sendet. Das General-Commando sammelt diese Rechnungen, und übergibt sie sodann der Landesstelle zur weiteren Veranlassung. Diese Rechnungen werden nach der in der Armee eingeführten Art und nach der hierüber bestehenden Vorschrift gelegt, und es istauf die hierzu erforderliche kurze Zeit jedem Bataillons-Commandanten ein Fourier von dem betreffenden Werbbezirks- Regiment beyzugeben, dem nach Legung der Rechnung eine Belohnung von 20 Gul­den aus dem Landweyrfonde zu ertheilen ist. §. i5o8. Die Kranken werden in den verschiedenen Abrichtungs - Stationen durch die allda vor­handenen Militär-oder in deren Ermanglung durch Civil-Aerzte behandelt, welchen letzte­ren sonach die normalmäßigen Diäten gebühren. Der Landwehrmann, welcher ernstlich er­krankt, ist, wenn er es wünscht, mittelst Vorspann auf Kosten des Landwehrfondes nach Hause zu bringen, sonst aber nach Verhältnis; der Localität zu versorgen, und seine Ver- psiegung an Löhnung und Brot für den Landwehrfond, welcher dagegen die Krankenpfle­ge und eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Localität zu leisten hat, zurück zu behalten. Zur Aufsicht und Besorgung der Kranken ist in jeder Station ein Landwehr-Offi­cier aufzustellen, welcher die Rechnung zu legen und von den Aerzten mir unterfertigen zu lassen hat. h. i5og. JedeConcentriung beginnt mit der Musterung. Diese Musterung ist zur genauen Ueber- sichtdes Standes und zur llntersuchung der Monturs-, Armaturs-und Rüstungs-Sorten be­stimmt. Bey der Musterung hat, nebst dem Regiments - und Landwehr-Bataillons - Com­mandanten, der Kreishauprmann, oder, wo dieser verhindert wäre, ein von ihm zu ernen­nender kreisämtlrcher oder sonstiger Beamter und cm Abgeordneter jedes in der Compagnie- Nummer gelegenen Dominiums zu erscheinen. §. i5io. Die Musterung wird abtheilungsweise vorgeiiommen. Da gemäß dieser Instruction die Landwehrmannschaft jedes Werbbezirks - Regiments nach ihrer doppelten, vorwärts aus einander gesetzten Bestimmung in zwey 'Abtheilungen abge­sondert werden soll, so sind die Landwehrmänner nach ihren sich ergebenden Eigeirschaften bey der Musterung einstweilen nahmentlich sammt dem Dominien , woher sie sind , für die erste oder zweyte 'Abtheilung zu bezeichnen, die effective Zusammenstellung der beyden Abtheilun- gen hat aber erst dann zu geschehen, wenn der Fall des Gebrauches eintritt. Dre Mannschaftsbücher der Compagnien, so wie jene der Dominien oder Werbbezirke, werden bey der Musterung vorgelegt, und aus ersteren die Mannschaft dominienweise verlesen. Ueber jeden nicht anwesenden Landwehrmann hat der herrschaftliche Beamte sich ruszuweiseu., §. i5i 1. 2>n Mannschaftsbuche, welches jeder Compagnie-Commandant nach dem beygeschlos- 'enen Forinulare C zu führen hat, und welches in Druck gelegt und aus dem Landwehrfonde angeschafft wird, muß alle zum Staude der Compagnie gehörige Mannschaft vcm Feldwe­Bestimmung, wie die Muste­rung vorgenommen werren soll, und was hierbey zu be­obachten ist. Hkth. am >4. Sun. 813, 311 dem vorgeschriebenen, von jeder Compagnie gehalten werdenden Mannschaftsbuche, muß der Grand der Eompag- nie vom Feldwebel abwärts rnonakl'Uch aufgeführt werden. Hkth. am >4. 3un. 8,3. v Formular ü. SDeJjattDíung Der erfvanffen SanDivelmtuninltyaft tp^renD Der Ue&ungáieif. am 14. 3un. 8i3, 3« tveid&em (5nbe Die fterung Der 2anDn>eimt?«nns fctmfmt-flenommcntüiro, unD leer Da&et) au erfcfyeinen $at,. •Öftf;. am >4. 3un. 8>3-

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