Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

114 VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Ort und Tag der Concen- trirung zu de» Waffenübungen werden von der Landesstelleund dem General-Commando be­stimmt. Hkth. am 14. 3un. 813. Zu den jährlichen Uebungen hat jeder Landwehrmann sei­ne Landwehrkarte mitzubrin- gen. Hkth. am >4. 3un. 813. Die mir Paß aus Wan­derung abwesenden Landwehr- Männer haben in jenen Or­ten , wo sie sich befinden, der Wasir.iübung der dortigen Landwehr beyzuwohnen, und die Landwehrkarte mit sich zu nehmen, damit die Be­stätigung der beygewohntcnUe- bung darin vorgemerket wird. Hkrh. am 11. 3un. 813. Jedes Dominium hat alle in seinem Bezirke anwesen­den Landlvehrmänner, so­wohl die eigenen, als auch die von anderen Dominien und Ländern, auf den Eon- oentnruugs-Play mitzubrin- gcn. Hkth. am >4. 3u». 813. Für die von den Standorte solcher Compagnien entfernten Landwehrmänner findet man eine halbstündige Entfernung als das Maximum anzusetzen, um mit der obigen Begünstii- gung an den Uebungen Theil nehmen zu können. Leuten, welche von den Orten, wo eine ganze Compagnie zur Uebung der Landwehrmanner sich befindet, über eine halbe Stunde ent ­fernt sind, kann demnach die oben erwähnte Begünstigung nicht zu Theil werden, weil eine solche weitere Entfernung sie schon vor ihrem täglichen Einrücken zum dreystündigen Exer­zieren zu sehr abmatten würde. Die Landwehrmänner, welche nach diesen Voraussetzungen auf die obige Begünstigung Anspruch haben, sind also, wenn sie zum ersten Bataillon gehören, statt der ununterbroche­nen vierzehntägigen Uebung in allem nur 6 ganze Tage, an den übrigen 8 Tagen aber täg­lich nur zeitlich früh durch 3 Stunden in den Waffen zu üben; dagegen aber haben die zum zweyten Bataillon bestimmten und in diesem Falle befindlichen Landwehrmanner statt der un­unterbrochenen achttägigen Uebung bloß an zwey Sonntagen den ganzen Tag bey der Waffen­übung auözuharren, die übrigen 6 Tage aber nur früh durch 3 Stunden. §. 1497. Der Ort und der Tag, wann die Concentrirungen und Waffenübungen anzufangen haben, werden jährlich von der Landesstelle und dem General-Commando bestimmt und bekannt ge­geben werden. §• i498‘ Jeder Landwehrmann hat zu den jährlichen Uebungen seine Landwehrkarte mitzubrin- gen, worauf ihm von dem Regiments - Commandanten , oder, wenn das Regiment abwe­send ist, von dem Landwehr-Bataillons-Commandanten die Bestätigung der vollzogenen Uebung anzumerken ist. §. »499* Die mit Paß abwesenden Landwehrmänner haben in jenen Orten, wo sie sich während der Uebungszeit auf Wanderung befinden, der Uebung der dortigen Landwehr beyzuwohnen,und ihre Wanderpässe, worin die Eigenschaft als Landwehrmann besonders angemerkt feyn muß, wo sie hin kommen, gehörig vorzuweisen. Die bey seinem Eintritte in die Landwehr erhaltene Landwehrkarte hat der Wandernde mit sich zu nehmen, um die wo immer vollzogene Uebung durch das betreffende Landwehr- Bataillons-oder Regiments-Commando darin vormerken zu lassen. Da es wesentlich darauf ankommt, daß dem Landwehrmanns seine persönlichen Pflich­ten , durch deren Außerachtlassung er sich sträflich macht, stets gegenwärtig gehalten werden, so hat aus dem Rücken der Landwehrkarte in der deutschen, und, wo es nöthig ist, auch in der Landessprache folgende kurze Anweisung zu stehen: »Diese Landwehrkarte hat der Landwehrmann gut aufzubewahren, dieselbe zu den jähr­lichen Waffenübungen sowohl, als auch auf Wanderungen mir sich-zu nehmen, die wo im- »mer vollzogene Uebung darauf vormerken zu lassen, und in jenen Orten, wo sich derselbe »etwa auf der Wanderung befindet, mit Vorzeigung der Landwehrkarte sich als Landwehr-- »mann gehörig zu melden und auszuweisen.« h. i5oo. Jedes Dominium muß zur Concentrirung alle anwesenden Landwehrmanner, auch jene von andern Dominien, und sogar von andern Bataillonen und Ländern, welche zur Zeit der Uebung zufällig im Dominium vorhanden sind, auf den Concentrirungs-Platz mitbringen; und wenn diese Wehrmännerim Dominium sich niedergelassen haben, so können sie von dem­selben in sein Conringcnt ausgenommen werden. In diesem Falls wird dem Landwehrmanne die beyhabende Landwehrkarte abgenommen, gegen eine andere jenes Landwehr-Bataillons, in dessen Bezirk er sich niedergelassen hat, ausgetauscht, und erstere an das betreffende Werbbezirks - Regiment übersendet, damit erdort aus dem Stande der Landwehrmänner in Abgang gebracht werde.

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