Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Landwehr in Frieden szerien. 111 §. 1484. Von der Stellung zur Landwehr sind befreyt: a) Alle jene conscribirten Inländer und ausgedienten Inländer--Capitulanten, welche be­reits das 45. Lebensjahr erreicht haben. b) Alle jene conscribirten Inländer, welche Besitzer einer steuerbaren Wirthschaft oder ei­nes Gewerbes sind. c) Alle jene, welche ohne Reengagirung 20 volle Jahre in der activen Armee gedient ha­ben, oder in eine Categorie übergetreten sind, in der auch andere derselben Categorie von der Militär-Dienstpflicht unbedingt enthoben sind. d) Alle jene, welche sich nach vollstreckter gesetzlicher Dienstzeit reengagiren, und vor Verlauf der neu eingegangenen contractmäßigen Dienstzeit gegen Offerte entlassen werden; die Befreyung von der Dienstleistung bey der Landwehr ist in dem Abschiede ausdrücklich anzumerken. Endlich sind noch: e) Die zeitlich Befreyten, dann die Studierenden von der Stellung zur Landwehr be­freyt. §. i485. Leute, welche nach ihrer Categorie von der Dienstleistung bey der Landwehr befreyt sind, sich aber freywillig zur Landwehr stellen, und hierzu tauglich befunden werden, sind anzunehmen, und können sich auch wieder gegen Stellung eines Ausländers mit einer we­nigstens sechsjährigen Dienstzeit und Erlag des einfachen Monturs-Geldes frey vom Land­wehrdienste machen. §. i486. Die zur Landwehr bestimmten Leute, welche sich flüchten, sind, wenn sie zurück keh­ren, bey strengster Verantwortung ihrer Dominien binnen 24 Stunden nach ihrer Zurück­kunft zu den betreffenden Landwehr-Bataillonen zu stellen, um ihnen den Wahn zu beneh­men, daß sie durch die Flucht der Stellung entgehen können. §. 1487. Wenn gänzlich Befreyte oder auch landwehrflüchtige Individuen als Caderten in die Landwehr einzutreten wünschen, so können dieselben gegen dem, daß sie sich auf eigene Ko­sten montiren, als Cadetten ex propriis assenrirt werden; jedoch ist nur gänzlich befreyten Individuen gestattet, nach ihrem Wunsche von der Landwehr wieder auszutreten, sobald die friedlichen Verhältnisse wieder hergestellet sind. Dagegen aber sind die aus der Classe der Landwehrflüchtigen hinsichtlich ihres Austrittes nach der allgemeinen Vorschrift über Entlas­sungen zu behandeln. Uebrigens können auch Landwehrgemeine, welche Fähigkeiten zu höhe­ren Chargen besitzen, aus ihr Ansuchen und gegen Erlag des Monturs-Geldes zu Gemeinen ex .propriis übersetzt werden. §. 1488. Der bey der Landwehr durch Entlassungen, Sterbfälle oder sonst entstehende Abgang ist jedes Mahl erst bey der Musterung in concreto zu ersetzen. §. 1489. Der Abgang an Landwehrmannschaft entsteht: a) Durch Entlassung im Concertations-Wege. Diese hat Statt/ wenn ein Landwehr- mann eine steuerbare Wirthschaft, ein Gewerbe u. dgl. erhält, oder in eine Categorie Übertritt, in welcher er zur Stellung in die Landwehr nicht berufen ist, kurz in allen und auch huf in denjenigen Fällen > in welchen die regulirte Mannschaft auf die Entlassung Anspruch hat. Diese Entlassungsgesuche werden, so -wie bey der regulirten Mannschaft, gemeinschaftlich mit dem Regiments-Commando und Kreisamte, und in höherer Sphäre gemeinschaftlich mit dem General-Commando und 'bet- Landesstelle ver­handelt. Bestimmung, welche In­dividuen von der Stellung zur Landwehr befreyt sind. Hkth. am 9. Oct. 81..K4240. » » >4. Zun. 81Z. Zn Betreff der Aufnahme der sich frcywillig zum Land- Wehrdienste meldenden Jndi- viduen, und wie solche sich wieder frey vom Dienste ma­chen können. Hkth. am 6. Apr. 809. O 886. Landwebrflüchtige sind bey ihrer Zurückkunst binnen 2.4 Stunden zu stellen. Hkth.am 3. Sep. 8i3, K 3899, Zn welchen Fällen zur Land­wehr Gemeine cxproprüs an­genommen werden können. Hkth. am ri. Oct. 8«3. u 4832. Wie der bey der Landwebr durch Entlassungen, Sterb fälle oder sonst entstehende Abgang zu ersetzen iss Hkth. am 10. Jul. 816. K 3*o3. Abgang der Landwehrmann- s»aft. Hkth. am >4- Zun. 8>3. * * 1. 3un.8i5. K í5§3.

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