Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Landwehr in Frieden szerien. 111 §. 1484. Von der Stellung zur Landwehr sind befreyt: a) Alle jene conscribirten Inländer und ausgedienten Inländer--Capitulanten, welche bereits das 45. Lebensjahr erreicht haben. b) Alle jene conscribirten Inländer, welche Besitzer einer steuerbaren Wirthschaft oder eines Gewerbes sind. c) Alle jene, welche ohne Reengagirung 20 volle Jahre in der activen Armee gedient haben, oder in eine Categorie übergetreten sind, in der auch andere derselben Categorie von der Militär-Dienstpflicht unbedingt enthoben sind. d) Alle jene, welche sich nach vollstreckter gesetzlicher Dienstzeit reengagiren, und vor Verlauf der neu eingegangenen contractmäßigen Dienstzeit gegen Offerte entlassen werden; die Befreyung von der Dienstleistung bey der Landwehr ist in dem Abschiede ausdrücklich anzumerken. Endlich sind noch: e) Die zeitlich Befreyten, dann die Studierenden von der Stellung zur Landwehr befreyt. §. i485. Leute, welche nach ihrer Categorie von der Dienstleistung bey der Landwehr befreyt sind, sich aber freywillig zur Landwehr stellen, und hierzu tauglich befunden werden, sind anzunehmen, und können sich auch wieder gegen Stellung eines Ausländers mit einer wenigstens sechsjährigen Dienstzeit und Erlag des einfachen Monturs-Geldes frey vom Landwehrdienste machen. §. i486. Die zur Landwehr bestimmten Leute, welche sich flüchten, sind, wenn sie zurück kehren, bey strengster Verantwortung ihrer Dominien binnen 24 Stunden nach ihrer Zurückkunft zu den betreffenden Landwehr-Bataillonen zu stellen, um ihnen den Wahn zu benehmen, daß sie durch die Flucht der Stellung entgehen können. §. 1487. Wenn gänzlich Befreyte oder auch landwehrflüchtige Individuen als Caderten in die Landwehr einzutreten wünschen, so können dieselben gegen dem, daß sie sich auf eigene Kosten montiren, als Cadetten ex propriis assenrirt werden; jedoch ist nur gänzlich befreyten Individuen gestattet, nach ihrem Wunsche von der Landwehr wieder auszutreten, sobald die friedlichen Verhältnisse wieder hergestellet sind. Dagegen aber sind die aus der Classe der Landwehrflüchtigen hinsichtlich ihres Austrittes nach der allgemeinen Vorschrift über Entlassungen zu behandeln. Uebrigens können auch Landwehrgemeine, welche Fähigkeiten zu höheren Chargen besitzen, aus ihr Ansuchen und gegen Erlag des Monturs-Geldes zu Gemeinen ex .propriis übersetzt werden. §. 1488. Der bey der Landwehr durch Entlassungen, Sterbfälle oder sonst entstehende Abgang ist jedes Mahl erst bey der Musterung in concreto zu ersetzen. §. 1489. Der Abgang an Landwehrmannschaft entsteht: a) Durch Entlassung im Concertations-Wege. Diese hat Statt/ wenn ein Landwehr- mann eine steuerbare Wirthschaft, ein Gewerbe u. dgl. erhält, oder in eine Categorie Übertritt, in welcher er zur Stellung in die Landwehr nicht berufen ist, kurz in allen und auch huf in denjenigen Fällen > in welchen die regulirte Mannschaft auf die Entlassung Anspruch hat. Diese Entlassungsgesuche werden, so -wie bey der regulirten Mannschaft, gemeinschaftlich mit dem Regiments-Commando und Kreisamte, und in höherer Sphäre gemeinschaftlich mit dem General-Commando und 'bet- Landesstelle verhandelt. Bestimmung, welche Individuen von der Stellung zur Landwehr befreyt sind. Hkth. am 9. Oct. 81..K4240. » » >4. Zun. 81Z. Zn Betreff der Aufnahme der sich frcywillig zum Land- Wehrdienste meldenden Jndi- viduen, und wie solche sich wieder frey vom Dienste machen können. Hkth. am 6. Apr. 809. O 886. Landwebrflüchtige sind bey ihrer Zurückkunst binnen 2.4 Stunden zu stellen. Hkth.am 3. Sep. 8i3, K 3899, Zn welchen Fällen zur Landwehr Gemeine cxproprüs angenommen werden können. Hkth. am ri. Oct. 8«3. u 4832. Wie der bey der Landwebr durch Entlassungen, Sterb fälle oder sonst entstehende Abgang zu ersetzen iss Hkth. am 10. Jul. 816. K 3*o3. Abgang der Landwehrmann- s»aft. Hkth. am >4- Zun. 8>3. * * 1. 3un.8i5. K í5§3.