Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Armee-General-und A r m e e - C o r p S - C o m m a n d e n. ZH Distanz unter 7 Meilen ist , mit 4 kr., auf 7 Meilen und darüber mit 5 kr., für das Heu und Stroh hingegen bey der Entfernung unter 7 Meilen mit 6 kr., auf 7 Meilen und darüber mit 7 kr. für den Centner und die Meile, bey dem Brennholze hingegen für die Klafter und Meile bey der harten Gattung mit 2 fl., und bey der weichen'mit 1 fl. 3o kr. bezahlt werden.-5». / ff Wenn jedoch die Regimenter sich der Vorspann bey Märschen oder Monturs-Fassungen bedienen, und die Vorspann von Station zu Station gewechselt wird, so behalt es sowohl in tiefem, als in allen übrigen Fällen, wo die Vorspann, sey es zu was immer für Verführungen, nur auf 2 bis 3 Meilen, oder unter 4 Meilen, und nicht auf weitere Distanzei - ohne Ablösung für die Armee verwendet wird, bey bem Vorspanns - Normale, und der bort pr. Centner ober pr. Pferd und Meile bemessenen Vergütung sein Bewenden. h. 160. j ) Uebrigens wird sich wegen bed Gebrauches und der Anziehung der Landesfuhren - Hülfen für die Armee auf die schon so oft wiederhohlten Weisungen für die General- und Ober- Landes- Commiffäre bezogen, und hier nur noch bemerkt, daß, wie es die bestehende Vorschrift allgemein enthält, nicht nur bloß für die Landes-Wartwagen, wenn solche über die Zeit bey- behaltcn werden, eine Naturalien-Gebühr ausgemeffen sey, sondern auch dem Vorspannsbauer, wenn solcher mit Transporten für die Armee weiter, als nach der bestimmten Station , zu fahren genöthiget wird, für jeden Knecht eine Brot- und für jedes Pferd eine lopfündigcHeu- Portion aus bem Verpflegs-Magazine abzureichen komme, wofür er jedoch im lümtirten Preise die Vergütung zu leisten, und respective beit darnach ausfallenden Geldbetrag von feinem in's Verdienen gebrachten Fuhrlohne zurück zu lassen hat. §. 161. Eben so treten jene Vorspannsfuhren, welche mit Transporten von rückwärts zur Armee kommen, und nicht gleich abgeiaben, und zurück kehren gemacht, sondern als Wartwagen bey der Corps-Colonnen-Wagenburg, bey Spitalern ober sonst bey einer Armee- Branche zurück gehulten werden, 24 Stunden nach ihrer Eintreffung an bem Orte, wohin sie beym 'Ausfahren vom Hause inflrabirt wurden, in die besagte, von dem Fuhrlohns-Verdienst ober bem Wartgelbe im íimitirten Preise zu vergütende Aerarial - Natural-Verpflegung ein, und haben auch, von dieser Zeit angefangen bis zu ihrer Entlassung, ben für die eigens ausgeschriebenen Wartwägen bemessenen Lohn für Pferd und Knecht zu beziehen. h. 162. > Die Ausweisung über die Stellung und Verwendung der Wartwägen liegt dem bey jedem Corps angestellten Landes-Commissär ob, welcher dazu einen seiner Assistenz-Beamten bey der Wagenburg anzustellen hat, und auch nur aus Anweisung des Landes-Commis- sariats wird von dem Corps-Colonnen-Magazine die Bezahlung des Wart-Taglohns, unbbre Abgabe des Brotes und Heues, welche beyde, letzteres jedoch bloß den überdie Zeit cher Ausschreibung angehaltenen Fuhren gebührt, zu leisten seyn. Das darüber zu .führende Protokoll hat nachstehende Rubriken zu enthalten: Wagenburg-Protocoll über die Stellung, Verwendung, Gebühr und Zahlung der Wartwägen. Sind gestellt worden: Der Posten Nr. Vom Kreise, oder Districte. Vom Herrschafts - Amtsbezirke. Unter Aufsicht des Conducteurs (benanntlich). Sub dato. Zwey-, drey-, vierspännige Wartfuhren. Sind beladen oder leer eingetroffen. Haben vermöge Ausschreibung zu wartenbis. Band. 1. * Vergütung bey Vorspann. Hkth. am 3 >. März 1809. Die Dorspannsbauern "erhalten, wenn sie über die bestimmte Station zu fahren genöthiget werden, Naturalien gegen Vergütung. Hkth. «in 3-.März 1809. Diesi findet auch bey jenen Vorspannsfuhren Statt, welche als Wartwägen verwen - dct werden. Hkth. am 3>. Mär, 1809. Anweisung über die Stellung und Verwendung der Wartwägen. Hkth.am3>. März >809