Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

414 Don der Conscriptions­Rectification. a) 3n den Compagnien. Hkth.,am 3.9lc».8‘4.B4963. mit dem commandirenden General unterfertigen muß. Eines dieser Generalats-Summarren, fo wie der eine der beyden Generalats - Ausweise wird mit Einem Exemplare sämmtlicherPar- ricularien der Regimenter und der Communitäten, nebst den Conscriptions-Relationen, von dem General-Commando mittelst Berichtes über die etwannige vorläufige Erledigung der Relationen, oder über dasjenige, was das General-Commando selbst zu bemerken findet, dem Hofknegsrathe dergestalt eingesendet, daß das Ganze immer mit Ende Aprils des auf die Conscription folgenden Jahres verläßlich daselbst eintreffe. Es bleibt den General-Com- manden überlassen, den unteren Behörden hiernach angemessene Termine zur Einsendung der Particularien zu setzen. Das andere Generalats-Summarium und der zweyte Generalats- Au'sweis bleiben sammt den übrigen Particularien zum Gebrauche des General-Com- mando zurück. 2 §. 043. In den Jahren, in welchen keine wirkliche Conscription Statt hat, müssen die Cen- scriptions-Bücher wenigstens rectisicirt werden, damit die im Laufe der Zeit eingctrete- nen Veränderungen in den betreffenden Rubriken angemerkt, und so die Conscriptions-Bücher mit Ende eines jeden Militär-Jahres dem Stande der Gegenwart immer möglichst nahe gebracht werden. Auch die Conscriptions-Rectification geschieht im Herbste. Der Compag­nie-Commandant, der Oekonomie-Officier, m Siebenbürgen ein subalterner Officier vom Feldstande, der Stations-Commandant und einige Unter-Officiere versammeln sich, von einem Feldarzte begleitet, in jeder Compagnie-Ortschaft, und nehmen als Rectiftca- tions-Commisiionen in voller Sitzung auf die §. 907 für die wirkliche Conscription vorge- schriebene Art die Rectificatlon vor, indem sie sämmtliche Rubriken der einzelnen Aufnahms. bogen in der Ordnung, in welcher sich diese im Conscriptions-Buche des Ortes folgen, in Gegenwart der Ortsälresten und der männlichen Individuen der betreffenden Familien laut und vernehmlich herab lesen, mit den erforderlichen Fragen begleiten, und so nach der letzten Haupt-Summa des Bogens den Zuwachs in den betreffenden Rubriken zu schlagen, den Ab­gang davon aber von derselben abziehen, wie dieses in den Formularen 1, 2 und 10 bey- spielweise gezeigt ist. Zur Gewinnung des Raumes sind neugeborne Kinder, auch des männ­lichen Geschlechts, in der betreffenden Rubrik des Nachwachses nur summarisch anzusetzen. Es folgt übrigens aus dieser Art der Rectisication, daß in der ersten Aufnahme und in den fol­genden Rectificationen gar keine Correcturen Statt finden dürfen, sondern wenn z. B. ein Halb-Invalid ganz invalid geworden ist, er bey der Rectisication als Halb-Invalid in Ab­gang, als Ganz-Invalid in Zuwachs gebracht werden müsse. In der Rubrik der Qualification ist übrigens die Art des Zuwachses und Abganges immer kurz anzudeuten, z. B. mit den Worten: gestorben, neugeboren, entwichen, revertirt, eingeheirathet, ausrolirt u. s. w. In so fern sich die Diensttauglichkeit eines zum gemeinen Gränz- stande Conscribirten geändert hat, oder ein früher nicht Conscribirrer, z. B. neu Einge- wanderter, über seine Dlenstrauglichkeit noch.nicht untersucht worden ist, hat der gegenwär­tige Feldarzt diese Individuen vor der Commission sogleich zuuntersuchen und sein Gutachten abzugeben, wvrnach solche classificirt uni) in die betreffende Rubrik eingetragen werden. Ausg estorbene oder verlassene Häuser werden in dem Aufnahmsbogen unter Anführung der Ursache förmlich in Abgang gebracht. Neu entstandene werden rückwärts in den Vorrathsbogen ganz neu conscribirt. Solche Gränzbewohner, welche bey her wirklichen Conscription sich mittelst Faffion selbst conscribiren, erhalten auch zum Behufe der Conscriptions-Rectificatlon einen Ausnahmsbo­gen, in welchem sie sich eben so, wie bey der wirklichen Conscription, für ihre Person und alle ihre Angehörigen mittelst Faffion und unter ihrer Haftung selbst conscribiren, und den sie der Rectifications - Commission übersenden, damit der in dem Conscriptions-Buche ent­haltene Aufnahmsbogen derselben mittelst Docirung. des Zuwachses und Abganges darnach V. Haupt stück. II. Abschnitt.

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