Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

V. Hauptstück. II. Abschnitt. 40ft Allgemeine Annrerkungen über die sechste Rubrik. Hkth. am 3. Nev. 814, B 4963. der Knecht, in so fern er wirklich dienet, ein bleibendes Mitglied des Hauses ist. Er gehört also als solches zur einheimischen Volksmenge. Dagegen müssen die Knechte ihrer Besteuerung wegen in solche geschieden werden, welche in der Granze geboren, und die es nicht sind. Jene heißen nach einem in der Granze längst üb­lichen Sprachgebrauchs einheimische, diese auswärtige Knechte. ytens. Außer dem sind noch für ihre Person befreyt: die Organisten, Glöckner, Kirchen­diener (nicht auch die zum gemeinen Granzstande gehörigen Kirchenvater); die mit^Lewilligung studierenden Gränzjünglinge, wenn sie auch alter sind als »7 Jahre, voraus als gesetzt, daß sie sich dem geistlichen Stande widmen, nnc dieses für die croatischen, slavonischen und banatischen Granzen schon in dem 87. Hauptstücke der Grundgesetze bestimmt ist; ferner die Provincialisten, wenn sie nicht Wlrthschaften des obligaten Granzstandes bezogen haben; die Fabrik-Un­ternehmer, welche in der Granze wohnen; dann in der siebenbürgischen Granze auch die bisher unter dem Ausdrucke: auswärtige Bedienstete Verstan­denen und die Solle v n. §. 924. Ueber die sechste Rubrik, welche die ganze einheimische Volksmenge männlichen Ge­schlechtes der Zahl nach ausweiset, findet man nachstehende allgemeine Anmerkungen bey- zufügen. rtens. Die Eintragung in sämmtliche Spalten dieser Rubrik geschieht mit der Ziffer 1 für jeden betreffenden Kopf. stens. Jeder einheimische männliche Gränzbewohner muß in der sechsten Rubrik ein Mahl in der Spalte, in welche er seiner Eigenschaft nach gehört, dann aber noch in den Spalten, in welchen dre Summen aller zu einer und derselben Claffe ge­hörigen Individuen ausgewiesen werden, Vorkommen. So erscheint z. B. ein gemeiner Füselier erstens in der Spalte der gemeinen Füseliere; zweytens in der Spalte der Summa vom Feldstande; drittens in der Spalte der Summa aller beym Regiment Dienenden, und viertens in der Summa aller Dienenden; alle vier Mahl mit der Ziffer 1. 8tens. Da jedoch eine jede der drey Hauptabtheilungen die andere ausschließt, so, daß niemand der zu den Dienenden gehört, zu den Dienstbaren; kein Dienstbarer zu den Undienstbaren gerechnet werden kann: so folgt, daß auch kein Individuum, welches unter einer dieser drey Hauptabtheilungen der sechsten Rubrik 'eingetragen worden ist, in einer der beyden anderen Hauptabtheilungen erscheinen kann. 4tens. DerZweck dieserRubrik, die ganze einheimische Volksmenge männlichen Geschlechts auszuweisen, bringt eben so mit sich, daß die zu den einzelnen Hausern gehöri­gen Individuen, welche auf einige Zeit abwesend finb, gleichfalls in der sechsten Rubrik in den betreffenden Spalten gezählt werden, weil sie mit zur ganzen Volks­menge gehören, als daß die Fremden in der ganzen sechsten Rubrik nicht gezählt wer­den dürfen, weil sie keinen Bestandlheil der einheimischen Volksmenge ausmachen. 5tens. Unter-Officiere und andere Granzer, welchem anderen Compagnien dienen, er­scheinen in den'Aufnahmsbogen ihrer Stammhäuser, wie dieses schon in Ansehung der ansästigen Officiere, der Fourierschützen, Privatdiener tmb. einheimischen Knechte bemerkt worden ist, bloß in der dritten, vierten und fünften Rubrik mit dem Beysatze, wo sie wohnen; werden aber, da sie nicht als bloß Abwesende oder Commandirte, die nur auf einige Z<it von ihren Häusern abwesend sind, betrachtet werden können, in keiner der folgenden Rubriken gezählt, sondern in den Aufnahmsbogen der Hauser, in denen sie wohnen, ordentlich conscribirt.

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