Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
570 V. Hauptstück. I. Abschnitt. Minist enale vem -5 Nov- 8o-j. Hkth. am l- Dec. 6io K 36*4Hkth. am 25. Oct. 8o4Hkth. a itt 27. 3än. 808. O 224» Hkth. am i5. Oct. 804. Hkth am i4 Dec 8us. O 3z36^ Mt nistenale vom 29. Dcc.804. Hkkh. a itt 2o.2fpr. 8n8. O 957. » » z5. Oct. 8c>4> practische Kenntniß in diesem Fache an den Tag gelegt haben, um nach einer seiner vorzüglichsten Pflichten die Conscriptions-Revisoren zu prüfen, und sie in allen Bestandtheilen der Vorschriften gründlich unterrichten zu können. Der Conscriptions-Director wird ins Besondere dafür verantwortlich gemacht, daß das Conscriptions - Geschäft durch genaue Ordnung und Beobachtung der dießfallsigen Vorschriften in unverrückter Ordnung erhalten werde. Wegen Besetzung der durch 'Absterben, Beförderung oder auf sonstige Art offen werdenden Conscriptions - Revisors - Stellen hat jederzeit der Conscriptions-Director den Vorschlag zu machen. Er steht unmittelbar unter dem General-Commando, und hat demselben über alle ihm zugetheilt werdenden Conscriptions-, Recrutirungs-, Entlassungs-und sonst dahm einschlagenden Gegenstände ein erschöpfendes Gutachten abzustatten. Ferner untersucht der Director die von den Bezirken einlangenden Summarien, Eingaben u. s. w., und verfaßt daraus die Totalien des Landes. Wenn sich beym Abschlüsse der Totalien in einer oder der anderen Rubrik des Populations- und Viehstandes eine bedeutende Vermehrung oder Verminderung ergibt, so muß der Conscriptions-Director die Ursachen der Vermehrung oder Verminderung besonders dociren, und diese Docirung dem mit den Conscriptions - Totalien einzuschicken kommenden Berichte beylegen. Die Berechnungen über die Bezirks-Revisions-Auslagen sowohl, als jene über die jährlichen Auslagen der Confcripttons-Kanzelleyen werden erst nach der Bestätigung des Conscriptions-Directors liquidirt und angewiesen. Den Conscriptions -Directoren wird ein Individuum ad latus beygegeben, welches im Erkrankungs - ober Abwesenheitsfalle des Conscriptions - Dir ectors die Geschäfte desselben zu 'besorgen hat. iy7s ».Jm. » Zu solchen Individuen sind Officiere auS dem Stande der Regimenter zu wählen, welche mit Rücksicht auf fleprü^Fähiakeit von dem Conscriptions-Director in Vorschlag zu bringen, und von dem GErA^EennmmdH zu bestätigen sind. Die auf solche Art bestätigten Officiere sind bey ihren Regimentern als überzählig zu führen, und haben ihren Rang, wie auch die charakrermäßige Gage und sonstige Gebühr beyzubehalten. Die aus dem Stande der Regimenter gewählten Individuen sollen jedes Mahl nach Verlauf von drey Jahren mit anderen auf die oben beschriebene Art verwechselt werden; wenn aber wegen besonderer Umstände die Beybehaltung des bereits angestellten Individuums noth- wendig wäre, so muß mit Anführung dieser besonderen Umstände um seine fernere Bestätigung bey dein k. k. Hofkriegsrathe eingeschritten werden. Eben diese Bestätigung ist auch jedes Mahl nach Verlauf von drey Jahren rücksichtlich der auS dem Pensions-Stande genommenen Officiere bey der Hofstelle anzusuchen. lieber die Conscriptions - Revisoren und die consexibirenden Officiere, dann über die beständigen Conscriptions-Schreiber hat der Conscriptions-Director ein nahmentliches Verzeichniß zu führen. Der Conscriptions-Director wird mit Genehmigung des commandirenden Generals, nach Thunlichkeit, jährlich die Bezirke bereisen, um die Conscriptions - Revisoren zu prüfen, ihre Kanzelleyen zu untersuchen, und zuweilen den Conscriptions-Revisionen selbst beyzuwoh- nen, auch bey vorkommenden Unrichtigkeiten, auf höhere Anordnung und auf Kosten der Schuldtragenden, Super-Revisionen zu unternehmen. Ins Besondere muß der Conscriptions - Director bey seinen Dienstbereisungen auf jene Bezirke aufmerksam seyn, wo eine Unverlässigkeit in Ansehung der zum Dienste Vorgemerkten wahrgenommen wird, und mit Grunde vermuthet werden kann. In solchen Fallen hat er zu veranstalten, daß die Nominal-Verzeichnisse über die Vorgemerkten ausgenommen, und gemeinschaftlich mit den Kreisämtern die nähere Untersuchung eingeleitet werde. lieber die Resultate der vorgenommenen Bereisungen und über den Zustand, in welchem