Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

schehen, doch müßte dem Corps, aus dessen Distrikte die Nothaushülfe genommen wird, und zugleich auch dem Haupt-Armee - Eommando auf der Stelle, wenn auf der dahin füh­renden Route eine eigene Courier-Anstalt besteht, mittelst derselben, in Ermanglung einer sol­chen Anstalt aber mittelst Estafetten, und wenn Gefahr auf dem Verzllge haftet, mittelst außer­ordentlichen Couriers davon die Anzeige zur Wissenschaft und Vorbeugung jeder Verlegenheit erstattet, auch diese Nothaushülfe aus dem nächst angränzenden fremden Bezirke nur auf so lange genommen werden, als nach einer beyläufigen Berechnung Zeit erfordert wird, um von dem Haupt-Armee - Eommando über die demselben dießfalls gemachte Anzeige Antwort zu erhalten, weil dieses, um den weiteren Bedarf zu bedecken, vielleicht andere und zweckmäßi­gere Vorkehrungen zu treffen im Stande wäre. §. 88. Auch von der Haupt-Armee abhängige, nicht selbstständig operirende Corps können in den Fall kommen , von dem Landes-Commissariat außerordentliche Hülfe zu verlangen, oder zu contrahirten Lieferungen ihre Zuflucht zu nehmen. Rücksichtlich der Nothaushülfe durch Contracte wird hierdurch bestimmt, daß hiervon, ohne voraus gegangene Berechtigung, auf keine längere Zeit Gebrauch gemacht werden darf, als zur Einhohlung der dießfallsigen Genehmigung von dem Haupt- Armee-Eommando erforderlich ist, welchem immer gleich, wenn ein solcher Fall eintritr, die Anzeige davon erstattet werden muß. tz. 89. //Í Tritt bey den selbstständigen Armeen unvorgesehen der Fall von außerordentlichen Geld­erfordernissen , worauf die Feld-Operations-Cassen nicht dotirt sind, ein, und wäre die Zeit des Bedarfs zu nahe herbey gerückt, als daß durch die Disposition des entfernten Armee- Ministers der erforderliche Verlag abgewartet werden könnte, so sind für solche Fälle, besonders, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet, die General-Landes-Commissäre berechtiget, dem Ansinnen deS Commandirenden zu Folge die nothwendige Geldunterstützung aus den Provinciák-, Cameral- und sonst benachbartenCaffen leisten zu lassen. Die Ober-Landes-Commissäre haben in solchen dringenden Fällen die Abhülfe von dem Landes-Präsidium ihrer Provinz anzusuchen, und nur dann, wennvoraus zu sehen ist, daß die Hülfe auf diesem Wege wegen der Entfernung zu spät kommen dürfte, sind sie berechtigt, auf die nächsten Cameral- oder Bancal-, dann Steuer- und Waisen-Caffen zu greifen. Immer müssen aber sowohl die General-oder Landes-Commissäre dem Armee-Minister, dem Landes-Präsidium und dem Hofkammer-Präsidenten unverzüglich die Anzeige von dem Veranlaßten erstatten, damit den Caffen der Ersatz für die aus denselben genommene Aushül­fe im gehörigen Wege wieder verschafft werde. §. 90. Der Stellvertreter des commandirenden Generals hat, wenn solcher mit dem Refe­renten des Armee- oder Corps-Eommando das Bedeckungserforderniß von Fall zu Fall be­rechnet hat, mit dem General- oder Ober-Landes-Commissär über die vom Lande zu leistenden Hülfe das Einvernehmen bloß mündlich zu pflegen, sohin weder dieser schriftliche Aufträge über das von ihm einzuleitende, noch der General-Stellvertreter schriftliche Anzeigen über das von demselben in Folge der Concertation Veranlaßte zu verlangen, indem es sowohl zur Be­deckung J?es General- oder Ober-Landes-Commissärs, als zur Versicherung des Armee-Com- mando zureichend ist, wenn Ersterer seine auf mündliches Ansinnen des General-Stellver­treters getroffenen Verfügungen vor der Expedition diesem, dann dem Verpflegs- und sonstig betreffenden Referenten im Concepte zur Einsicht und Bezeichnung mittheilt. Hierdurch wird unnöthige, Zeit versplitternde Schreiberey vermieden, zugleich aber doch auch vorgebeugt, daß, wenn sich bey einem solchen mündlichen Einvernehmen der General-Stellvertreter und der General- oder Ober-Landes-Commissär einander nicht vollkommen verstanden hätten, oder von ein und der anderen Seite ein wesentlicher Umstand übersehen worden wäre, die darnach fehlerhaft oder unvollständig abgefaßten Expeditionen vor ihrer Rectisicirung nicht ablaufen, Von den Armee-General- u n b Armee - Corps - Com manden. 39 / Nothauöhülfe. Hkth. ani3>. März 1809. Außerordentliche Gelderlös derniffe. Hkth.amS'.Märj'«»». Mündliche Rücksprache über die vom Lande zu leistende Hülfe. Hkth. am 3i. März 1809.

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