Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

m 364 Bey den zum Kriegsgebrauche tauglichen und classlficirt werdenden Pferden kommt etf nicht auf die schone Gestalt, auf den feinen Gliederbau, noch auf die Farben an, sondern auf folgende Gegenstände: a) Das Alter. Kein Pferd darf unter fünf, und keines über »o Jahre alt seyn, wel­ches zum Kriegsgebrauche classificirt wird. Das Alter der Pferde wird hauptsächlich an den Zähnen erkannt, und da es nicht nothwendig ist, das bestimmte Iah res alter eines Pferdes, sondern nur die Kennzeichen des Pferdealters von fünf bis io Jahren überhaupt zu wissen, so werden sich die conscribirenden Officiere diese Kenntmß leicht verschaffen können. Die Gesundheit. Um ein Pferd für innerlich gesund zu hal­ten, muß es munter seyn, Helle und frische Augen, reine und offene Nasenlöcher haben. Bey Untersuchung der äußerlichen Gesundheit muß darauf gesehen wer­den, ob das Pferd nicht mit verdächtigen Drüsen, einer alten Wunde, mit Geschwü­ren, mit einer verhärteten Geschwulst, besonders an den nervigen und musculösenThei- len oder am Wiederriste und am Rücken, noch mit der Schebe behaftet sey; ob sich fer­ner keine Defecte an den Gelenken, als Spath, Korb, Ueberbein, Ringbein u. dgl. wahrnehmen lassen. Au ch der Dampf läßt sich äußerlich in den Weichen erkennen durch das schwere und lange ausbteibende Athemhohlen. Noch ist bey Untersuchung der Gesundheit der Pferde auf folgende Gebre­chen sorgfältig zu sehen: Platthufig, eng - oder vollhufig, ein gar zu tief eingesetzter Strahl, schwach von Flechsen, knieeng, zwangbrüstig. Eben so wenig darf ein Pferd in Antrag genommen werden, welches durchtritt, bärentatzig ist, eine Hornkluft hat, oder dessen vordere und hintere Füße nicht weit genug aus einander gestellt sind, und welches also kuhfüßig ist, oder sich im Gange kreuzt und streift, weil diese Pferde im Marsche bald unbrauchbar werden. Da den Pferden zur Erkennung des Alters ohnehin in das Maul gesehen werden muß, so ist zugleichzu untersuchen, wie die Zunge beschaffen sey, weil Pferde mit einer halben Zunge den übrigen bey der Fütterung nicht Nachkommen, mithin nicht anwendbar sind, deßgleichen dürfen Knppenbeißer oder sogenannte Bahrensetzer, welche man an den abgestumpften Zähnen erkennt, nicht classisicirt werden, noch weni­ger em Koller oder mit solchen Unarten behaftete Pferde, wodurch sie den Menschen und anderen Pferden gefährlich werden. Hingegen sind nachbenannte Gebrechen für unbedeutend zu halten: Wenn ein Pferd nur auf einem Auge blind, schlappohrig, vom Kreuze ein wenig abhängig wäre, an einem ganz unschädlichen Orte ein Ueberbein, einen schlechten Schweif oder Mähnen hätte, so kann dasselbe als brauchbar angesetzt werden. Bey einäugigen Pferden darf aber an dem anderen Auge keine Spur oder Anlage zur Blindheit zu entdecken seyn. Auf vorübergehende Krankheiten wird bey Ctassificirung der Pferde nicht geachtet, z. B. Drüsen oder sogenannte Kehle, jedoch ist diese wohl von dem Rotze zu unter­scheiden, welcher eine ansteckende unheilbare Krankheit ist, weßwegen ein damit behaf­tetes Pferd nach genauer Erkenntniß von Sachkundigen auf Veranstaltung der Obrig­keit getödtet werden muß. Stärke und sonstige Beschaffenheit. 1>) Nur jenes Pferd ist für stark zu halten, dessen ganzer Bau mit seiner Höhe in einem angemessenen Verhältnisse steht, welches eine breite Brust, einen geraden Rücken, ein volles starkes Kreuz, derbe Knochen, wohlgespannte Nerven und Flechsen, feste Knies V. Hauptstück. I. Abschnitt.

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