Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

302 Hkth. am 28. Sep. 808.0 r35i. Untersuchung über die vor erfüllter Eapitulations-Zcit vom Militär Entlassenen. Hkth. am *5. Lct. 804. Orks - Diehstands - Tabelle. Hkth. am 2 5. Oct. 6°4. I. Art dargethan wird, daß sie Ausländer oder unconscribirte Inländer und noch nicht nationa- lisirt sind, können weder zum Dienste vorgemerkt, noch zu Recruten gestellt werden, und wenn sie die Bewilligung zum Aufenthalte da, wo sie vorgefunden werden, nicht durch Zeug­nisse erweisen können, sind sie als Vagabunden mittelst SchubeS tn ihre Provinzen ab­zuschicken. Die Inländer hingegen, welche gleichfalls ihren Aufenthalt mcht mit legaler obrigkeit­licher Bewilligung rechtfertigen können, sind auf Rechnung des apprehendirenden Domi- niums zum Militär zu stellen. Bey Verfassung dieses Verzeichnisses ist zu beobachten, daß die Rubrik: Fremde überhaupt, die Classifications-Rubriken zu controttiren, und daher alle in diesen letzte­ren ausgeworfenen gleichfalls aufzunehmen habe, sonach z. B. der Nachwachs unter die Un- anwendbaren, sowohl als auch unter die Fremden überhaupt einzutragen sey. §. 889. 1) Während der Conscriptions - Revision ist genau zu erheben, ob die vor er­füllter Capitulations-Zeit ekktlassenen Soldaten de in Zrvecke ihrer früheren Verabschiedung entsprechen, das ist: Ob diejenigen, welche steuerbare Wirthschafteu oder ein zunftmäßiges Gewerbe ange­treten haben, dieselben noch persönlich betreiben. Zu diesem Ende wird den conscribirenden Officieren ein Auszug aus dem Concertations-Protocolle mitgegeben, auch der Beamte, welcher das politische Conscriptions-Buch führt, über jeden solchen Entlassungsfall von dem Kreisamte verständiget, um bey der Conscription mit Genauigkeit gemeinschaftlich darauf zu sehen, und zu erheben, ob die Bedingungen solcher früheren Entlassungen, so wie auch je­ner gegen Offerte, etwa nicht bloß erdichtet und maskirt waren, auch ob sie wirklich erfüllt wurden und noch erfüllt werden. Sich dießfalls zeigende gesetzwidrige Vorfälle sind dem Re­giments -Commando und dem Kreisamte speciftsch anzuzeigen. D. Erhebung des Viehstandes. §. 890. So wie in einem Orte die Bevölkerung ausgenommen ist, wird sogleich, auch der daselbst vorhandene Viehstand erhoben, wozu die Orts-Viehstands-Tabelle (F 0 r m u l a r I) bestimmt ist. Auf dieser Viehstands-Tabelle werden gleich oben die Jahreszahl und die Num­mer des Bogens eingeschrieben, indem mancher Ort mehrere solche Bogen erfordert, welche nach der Reihe nummerirt werden müssen. Zu dem Worte Herrschaft wird hier immer die Ortsobrigkeit beygesetzt, weil oft in dem nahmlichen Orte die Grundobrigkeiten sehr verschieden sind. Die übrigen Aufschriften wurden bereits bey dem Aufnahmsbogen erkläre. Die Häuser- und Wohnparteyen-Nummer der Vieheigenthümer werden, vom Haufe Nr. 1 angefangen, nach der Ordnung neben ihren Nahmen eingeschrieben. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß jenes Haus oder jene Wohnpartey, welche kein Vieh hält, dazwischen auszubleiben hat. Das Haupt eine? Haushaltung ist gewöhnlich der Eigenthümer des vorhandenen Viehes; sollte das Vieh aber auch Mehreren gemeinschaftlich angehören, so ist doch bloß dessen Nah­men hier einzutragen. Jedoch können auch unter der nähmlichen Wohnparteyen-Nummer meh­rere Vieheigenthümer zugleich zu erscheinen haben, wie aus dem Formulare I Haus Nr. 16 zu ersehen ist, wo die Maria Schwerd zwar zur Wohnpartey Nro. 1 gehörig ist, je­doch Ein Stück Vieh für sich besitzt. V. Hauptstück. I. Ab schnitt.

Next

/
Oldalképek
Tartalom