Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
5Ö0 §. 884. Y. H aupt fi ü ck. I. A b s ch ni te. Ueber die Bäcker-, Müller« und Binverbursche. Hkth. am rS. Oct. 804. * f. Die Bäcker-, Müller- und Bind erbursche, sowohl In-als 'Ausländer, kommen in das Verzeichniß Nr. 6. Wenn einige derselben schon als Mili tär-Verpfleg sbäcker gedient haben, so ist dieses im Anmerkungsfache anzuzcigen. tz. 885. g. In das Verzeichniß Nr. 7 werden die zeitlich Befreyten, daS ist: alle jene, welche in dieser Rubrik des Aufnahmsbogens und der Fremden-Tabelle erscheinen, ausgenommen. Den Kreisämtern sind über die Studierenden aus dem Kreise, dann über das Arbeits - Personal bey den eben auch in dem Kreise vorhandenen k. k. Aerarial- sowohl, als Privat - Gewerkschaften , Fabriken und Manufacturen jährlich die Verzeichnisse, mit Unterscheidung derjenigen, welche (nach der im tz. 858 enthaltenen Vorschrift) als zeitlich Be- freyte, und welche nicht als solche zu classificiren sind, einzusenden. Das Kreisamt hat dem.Bezirks-Commando dieses Verzeichniß zuzustellen, und allenfalls den Dominien die betreffenden Auszüge mitzutheilen. Auch jeder andere zeitlich Befreyre muß ein von seinem Vorsteher oderGewerbs- rnhaber ausgefertigtes Zeugniß seiner Befreyurrg beybringen, oder seinen Aeltern, in deren Aufnahmsbogen er c l a ssi f i c i r t wird, z u sch i ck e n. Diese Zeugnisse müssen von dem K r e i s a m t e und Militär gemeinschaftlich bestätiget seyn, durchweiche Behörden auch in zweifelhaften, nicht ausdrücklich benannten Fällen, nach dem Geiste der dießfallsigen Vorschrift, entweder für oder gegen die zeitliche Besreyung des betreffenden Individuums die Entscheidung geschieht. Bey den Fabriken und jeder Industrial-oder Provincia!- Beschäftigung sind jene, welche bloß der Zahl nach erforderlich sind, genau von denjenigen zu unterscheiden, welche ihrer persönlichen Eigenschaften und Kenntnisse wegen dabey nothwendig sind. Nur diese letzteren können nach Vorschrift des §. 848 unter die zeitlich Befreyten ausgenommen werden. Uebrigens wird die bereits bestehende Anordnung, daß alle Gattungen von Jndustrial- unb Provinciát - Beschäftigungen sich so viel möglich mit solchen arbeitsfähigen Menschen versehen sollen, die zum Militär-Dienste nicht tauglich sind, hiermit erneuert. §. 886. li. In das Verzeichniß Nr. 8 werden nach Vorschrift der §§. 858 und 85g die zum Dienste der Regimenter und Corps Vor ge merkten eingetragen. So sehr die Conscriptions-Commission darauf zu wachen hat, daß dieser Rubrik niemand entgehe, und jeder ohne Ausnahme, welcher vermöge der Vorschriften dazu geeignet ist, in diese beyden Rubriken ausgeworfen werde, und keiner aus Nebenabsichten darin ausbleibe, eben so genau muß sie auch darauf sehen, nur Menschen von einem gesunden und dauerhaften Körperbaue, die wirklich zum Militär-Dienste oder zur activen Armee, oder zu der Reserve tauglich sind, dahin einzutragen. Schwäche oder vorüber gehende Kränklichkeiten, von welcher die Herstellung noch zu hoffen ist, schließen bey sonstigen entsprechenden Umständen vor der Eintragung in dieses Verzeichnis) nicht aus, indem mit der Classification zum Militär-Dienste nicht auch die Stellung dazu unmittelbar verbunden ist. Auch die conscribirten Aelternlosen, welche in der Rubrik der Fremden-Tabelle zum Dienste ausgeworfen sind, werden in das Verzeichniß ausgenommen, ohne Rücksicht, ob sie einheimisch oder fremd aus andern conscribirten Bezirken oder Ländern sind. In dem O.ualisicati ons - Fache dieses Verzeichnisses muß bey jedem Individuum angemerkt werden, ob es ledig, v er he irat h et, mit oder ohne Kinder, oder Witwer mit oder ohne Kinder sey. UeSee die zum Dienste Vorgemerkten. Hkkh. am 25. Lct. 804. MüNsteriale vom >5. Nov. 804, Hkth. am 5.3utv 807. D 2383. Ue&er í>ie jeitlicf; 23efm;fen. Am sä. üct. 804,